Die EU-Kommission hat beim Schreiben der EmpCo-Richtlinie an Verpackungen gedacht. In Erwägungsgrund 9 der Richtlinie 2024/825 steht als Beispiel für eine verbotene allgemeine Umweltaussage die Formulierung „klimafreundliche Verpackungen“. Als zulässige spezifische Aussage nennt derselbe Absatz den Satz, dass 100 Prozent der für die Herstellung dieser Verpackungen verwendeten Energie aus erneuerbaren Quellen stammen. Zwei Absätze weiter folgt das zweite Verpackungsbeispiel: Ein Produkt darf nicht als „mit Recyclingmaterial hergestellt“ beworben werden, wenn tatsächlich nur die Verpackung aus Rezyklat besteht. Seit dem 27. September 2026 gelten diese Vorgaben in Deutschland über das novellierte Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Für die Verpackungsbranche ist EmpCo damit kein Randthema des Marketings, sondern greift direkt in Produktentwicklung, Datenblätter, Angebote und Lieferantenbeziehungen ein.
Was seit dem 27. September verboten ist
Das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG, verkündet am 19. Februar 2026, nimmt neue Tatbestände in die Liste der stets unzulässigen geschäftlichen Handlungen auf. Für sie gibt es keine Einzelfallabwägung mehr. Der erste betrifft allgemeine Umweltaussagen ohne anerkannte hervorragende Umweltleistung. Die Richtlinie zählt als Beispiele „umweltfreundlich“, „umweltschonend“, „grün“, „naturfreundlich“, „ökologisch“, „umweltgerecht“, „klimafreundlich“, „umweltverträglich“, „CO₂-freundlich“, „energieeffizient“, „biologisch abbaubar“ und „biobasiert“ auf. Nachweisen lässt sich eine solche Leistung nach Erwägungsgrund 10 über das EU-Umweltzeichen, staatlich anerkannte Systeme nach EN ISO 14024 oder eine Spitzenleistung nach anderem EU-Recht, etwa Energieeffizienzklasse A. Begriffe wie „nachhaltig“, „bewusst“ oder „verantwortungsbewusst“ lassen sich nach der Richtlinie nicht einmal so belegen, weil sie über Umweltmerkmale hinaus auch soziale Aspekte umfassen.
Der zweite Tatbestand ist die Teilaspekt-Falle: Eine Umweltaussage zum gesamten Produkt oder zur gesamten Geschäftstätigkeit ist unzulässig, wenn sie nur einen bestimmten Aspekt betrifft. Wer den Deckel aus Rezyklat fertigt, darf den Becher nicht als Rezyklatprodukt bewerben. Der dritte betrifft Klimaaussagen auf Kompensationsbasis. Aussagen wie „klimaneutral“, „zertifiziert CO₂-neutral“, „CO₂-positiv“, „mit Klimaausgleich“, „klimaschonend“ oder „mit reduziertem CO₂-Fußabdruck“ sind für Produkte nur noch zulässig, wenn sie auf den tatsächlichen Auswirkungen im Lebenszyklus beruhen und nicht auf Kompensation außerhalb der Wertschöpfungskette. Über Investitionen in Klimaprojekte darf weiter informiert werden, nur die Ableitung einer Produktneutralität daraus ist verboten. Viertens sind Nachhaltigkeitssiegel nur noch erlaubt, wenn sie auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder von staatlichen Stellen festgesetzt wurden. Firmeneigene Logos ohne Drittprüfung entfallen. Fünftens werden Aussagen über künftige Umweltleistungen, etwa „klimaneutral bis 2040″, nur noch mit einem detaillierten Umsetzungsplan mit Meilensteinen, Mittelzuweisung und regelmäßiger Prüfung durch einen unabhängigen externen Sachverständigen akzeptiert.
Auch Bilder und Farben zählen
Nach Darstellung des Verbands der deutschen Lack- und Druckfarbenindustrie (VdL) gelten die Anforderungen nicht allein für Texte. Auch Bilder und Grafiken können als Umweltaussage gewertet werden. Die Richtlinie selbst stellt in Erwägungsgrund 9 klar, dass eine Aussage in Kombination mit impliziten Elementen wie Farben oder Bildern eine allgemeine Umweltaussage darstellen kann. Wer Blätter, Bäume und Grüntöne auf der Packung verwendet, sollte sie mitprüfen.
Beweislast, Abmahnbefugnis und die Katjes-Linie
Wer den Stichtag als Startschuss versteht, übersieht die deutsche Rechtsprechung. Der Bundesgerichtshof hatte bereits am 27. Juni 2024 im Katjes-Verfahren entschieden, dass Werbung mit „klimaneutral“ irreführend ist, wenn nicht in der Anzeige selbst erläutert wird, ob die Neutralität durch Reduktion oder Kompensation erreicht wurde. Ein Verweis per QR-Code auf eine Website genügte dem Gericht nicht. Laut carbmee, einem Anbieter für CO₂-Bilanzierung, stellte der BGH dabei klar, dass für Umweltwerbung ähnlich strenge Maßstäbe gelten wie für Gesundheitswerbung. EmpCo schreibt diese Linie nun gesetzlich fest und verschiebt zugleich die Beweislast zum werbenden Unternehmen.
Durchgesetzt wird das UWG in Deutschland nicht primär durch Behörden. Abmahnbefugt sind nach § 8 Abs. 3 UWG Mitbewerber, qualifizierte Wirtschaftsverbände wie die Wettbewerbszentrale, qualifizierte Verbraucherverbände wie die Deutsche Umwelthilfe sowie die Industrie- und Handelskammern. Allein die Deutsche Umwelthilfe zieht nach Angaben von carbmee eine Zwischenbilanz von 92 Rechtsverfahren zu angeblich klimaneutralen Produkten. Bußgelder von bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes greifen nur in EU-koordinierten Verfahren. Der praktische Regelfall ist die Abmahnung mit Unterlassungserklärung, Kostenerstattung und Schadensersatz.
Noch ein Missverständnis lässt sich ausräumen: EmpCo ist nicht die Green Claims Directive. Diese sah eine vorgeschaltete Prüfung jeder Umweltaussage durch externe Gutachter vor. Die Kommission kündigte im Juni 2025 an, den Vorschlag zurückzuziehen, das Verfahren liegt seither auf Eis. Auf die Geltung von EmpCo hat das keinen Einfluss.
Packmittelhersteller: Der Claim, der stromabwärts nicht mehr funktioniert
Rechtlich richtet sich EmpCo an die Kommunikation gegenüber Verbrauchern. Reine B2B-Kommunikation fällt nicht in den Anwendungsbereich. Für Hersteller von Folien, Faltschachteln, Etiketten oder Kunststoffbehältern ist das trotzdem keine Entwarnung, und zwar aus drei Gründen, die carbmee in seiner Analyse benennt. Erstens funktioniert die Aussage stromabwärts nicht mehr: Wer klimaneutrales Material auf Kompensationsbasis verkauft, dessen Kunde darf diese Eigenschaft seit dem 27. September nicht mehr auf die Verbraucherverpackung übernehmen. Das Merkmal, für das ein Aufschlag verlangt wurde, verliert seinen Zweck. Zweitens erreicht die Haftung des Kunden den Lieferanten als Datenanfrage. Markenhersteller brauchen Nachweise aus der Wertschöpfungskette für alles, was sie drucken, und holen sie über Lieferantenverträge, Fragebögen und Spezifikationen ein. Ein Lieferant, der mit einem Branchendurchschnitt antwortet, liefert seinem Kunden eine nicht belegbare Aussage. Drittens sind viele Industrieunternehmen selbst Markenhersteller und fallen damit direkt in den Anwendungsbereich. Carbmee zieht daraus den Schluss, dass EmpCo für B2B-Lieferanten zuerst eine Umsatzfrage und erst danach eine Compliance-Frage sei.
Was belastbar heißt, beschreibt carbmee mit vier Anforderungen: eine definierte Systemgrenze, Primärdaten aus der eigenen Lieferantenbasis statt Branchendurchschnitte, eine für Dritte nachvollziehbare Methode etwa nach ISO 14067 oder GHG Protocol sowie eine Neuberechnung, sobald sich Eingangsgrößen ändern. Als Beispiel nennt das Unternehmen Ravensburger, das nach eigenen Angaben durch den Ersatz von Schrumpffolie durch Kunststoffetiketten die Verpackungsemissionen um 80 Prozent gesenkt habe. Das sei eine spezifische Aussage zu einem benannten Aspekt, rückführbar auf eine Materialänderung und einen Product Carbon Footprint.
Praxisbeispiel : Der Fünf-Fragen-Claim-Check
Wie ein Packmittelhersteller die neue Lage aktiv nutzen kann, zeigt Karl Knauer. Der Faltschachtelhersteller aus Biberach hat eine eigene EmpCo-Seite mit einem Fünf-Fragen-Claim-Check für Marketing, Einkauf und Verpackungsentwicklung veröffentlicht: Ist die Aussage konkret? Ist der Bezug eindeutig, also Produkt, Verpackung, Material oder Unternehmen? Ist der Claim belegbar? Ist das Siegel zulässig? Ist die Darstellung verständlich? Das Unternehmen betont, dass es keine Rechtsberatung anbietet, sondern bei Verpackungsentwicklung, Materialwahl und den dazu verfügbaren technischen Informationen unterstützt. Der Rat lautet, Marketing, Verpackungsentwicklung und Recht frühzeitig einzubeziehen, weil sich Konstruktion, Material und Nachweise umso gezielter abstimmen lassen, je konkreter die gewünschte Aussage ist.
Verpackende Unternehmen: Erst das Inventar, dann der Rollout-Plan
Für Markenhersteller und Abfüller beginnt die Arbeit mit einem Inventar aller Umweltaussagen. Der VdL empfiehlt, die Umweltkommunikation von Texten und Bildwelten bis zu Produktkennzeichnungen und Vertriebsunterlagen zu überprüfen. „Die neuen Anforderungen machen deutlich, dass umweltbezogene Aussagen künftig noch stärker belastbar dokumentiert sein müssen“, sagt Bettina Heyne, Bereichsleiterin Marketing & Innovation bei Keim und Vorsitzende des VdL-Kommunikationsausschusses. Der Verband rät zu einem Rollout-Plan für notwendige Umkennzeichnungen und Packmittelwechsel; bei Restbeständen könnten Überklebungen oder zusätzliche Hinweise erforderlich werden.
Was passiert, wenn der Platz auf der Packung für eine Spezifizierung nicht reicht, zeigt der Fall des Berliner Herstellers Einhorn. Nach eigenen Angaben können über zwei Millionen Tampons wegen der neuen Regeln zu Werbeaussagen nicht mehr regulär im Handel verkauft werden, obwohl sich am Produkt nichts geändert habe. Das Unternehmen bietet sie mit Rabatt ab. Der Grund liege nicht in fehlenden Belegen, sondern darin, dass der Platz auf der Verpackung nicht ausreiche, um die Aussage vollumfänglich zu kommunizieren.
Altbestände: Übergangsregelung bis September 2028
Für solche Fälle hat der Bundestag am 24. September 2026 eine Übergangsregelung beschlossen. Bereits hergestellte Waren mit künftig unzulässigen Umweltaussagen dürfen bis zum 26. September 2028 im Handel bleiben, wenn ihre Vernichtung unverhältnismäßig oder nicht nachhaltig wäre, etwa bei sehr hohen Kosten oder einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Rückholung. Auch fehlendes schweres Verschulden kann berücksichtigt werden. Die Regelung ist kein genereller Aufschub: Neu produzierte Verpackungen und die dazugehörige Kommunikation müssen den seit dem 27. September geltenden Anforderungen entsprechen.
Dass Verbraucher konkrete Merkmale ohnehin höher gewichten als Labels, legt eine Studie von Simon-Kucher nahe. 49 Prozent der Befragten nannten einen geringen Materialeinsatz als wichtiges Erkennungsmerkmal nachhaltiger Verpackungen, nur 26 Prozent offizielle Umweltlabels. Die Beratung sieht darin eine strategische Chance für Unternehmen, die in Materialreduktion, Recyclingfähigkeit oder Rezyklateinsatz investiert haben und diese Fortschritte belegen können.
Maschinenbau und Dienstleister: Die Hürde bei „energieeffizient“
Für Hersteller von Verpackungsmaschinen und für Dienstleister rund um die Verpackung liegt die Betroffenheit weniger auf der Verbraucherverpackung als in der eigenen Kommunikation, sobald sie Endkunden erreicht oder von Kunden weitergegeben wird. Der Begriff „energieeffizient“ steht ausdrücklich in der Beispielliste der Richtlinie. Er lässt sich als allgemeine Aussage nur mit einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung belegen, die Richtlinie nennt dafür die Klasse A nach der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung 2017/1369. Wo es eine solche Einstufung nicht gibt, bleibt nur die Spezifizierung im selben Medium: der gemessene Verbrauch pro Zyklus, die Einsparung gegenüber dem Vorgängermodell in Prozent, die Grundlage der Messung. Dasselbe gilt für Unternehmensaussagen. Wer den Eindruck erweckt, ausschließlich erneuerbare Energie zu nutzen, während einzelne Anlagen weiter fossil betrieben werden, verstößt nach Erwägungsgrund 11 gegen die Teilaspekt-Regel; zulässig bleibt die genaue und überprüfbare Angabe eines Rückgangs fossiler Energie für die gesamte Geschäftstätigkeit.
Was sich noch sagen lässt
Die Übersetzung des Verbotskatalogs in die Praxis läuft für alle drei Gruppen auf denselben Mechanismus hinaus, den die Richtlinie in Erwägungsgrund 9 vorgibt: Die Spezifizierung muss auf demselben Medium klar und hervorgehoben stehen, im Werbespot, auf der Verpackung, auf der Verkaufsoberfläche. Damit bleiben Rezyklatanteil in Prozent, Gewichtsreduktion, Recyclingfähigkeit mit Angabe des Prüfinstituts, Zertifikate mit Namen und Ökobilanzdaten die Aussagen, mit denen sich Verpackung noch verkaufen lässt. Wer sie liefern kann, hat seit dem 27. September ein Argument, das der Wettbewerber ohne Datengrundlage nicht mehr aufbringen darf.







