EmpCo lässt Verkauf von Altbeständen bis 2028 zu

Kurz vor dem Start der neuen Vorgaben für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen hat der Bundestag in Berlin eine Übergangsregelung beschlossen.
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Kurz vor dem Start der neuen Vorgaben für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen hat der Bundestag eine Übergangsregelung beschlossen: Bereits hergestellte Waren mit künftig unzulässigen Umweltaussagen können unter bestimmten Voraussetzungen noch bis zum 26. September 2028 verkauft werden.

Ab dem 27. September 2026 gelten die neuen Vorgaben zur Werbung mit Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen (EmpCo). Davon können auch Produkte betroffen sein, die bereits hergestellt wurden oder sich im Handel befinden. Der Bundestag hat am 24. September nun eine Erleichterung für solche Bestände beschlossen.

Weiterverkauf bis 2028 möglich

Bereits hergestellte Produkte dürfen demnach bis zum 26. September 2028 weiter im Handel bleiben, wenn ihre Vernichtung unverhältnismäßig beziehungsweise nicht nachhaltig wäre. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine Vernichtung sehr hohe Kosten verursachen oder die Rückholung bereits ausgelieferter Waren einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten würde. Auch ein fehlendes schweres Verschulden des Unternehmens kann berücksichtigt werden.

Die Regelung soll verhindern, dass grundsätzlich verkehrsfähige Waren allein aufgrund der neuen Anforderungen an Umweltaussagen vernichtet werden müssen.

Auch Verpackungen betroffen

Für die Verpackungsbranche ist die Übergangsregelung insbesondere relevant, wenn Umwelt- oder Nachhaltigkeitsaussagen bereits auf produzierten Verpackungen beziehungsweise verpackten Waren aufgebracht sind. Die Regelung bedeutet allerdings keinen generellen Aufschub der neuen Vorgaben.

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Unternehmen müssen deshalb ihre Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen weiterhin überprüfen. Neu produzierte Produkte und Verpackungen sowie die dazugehörige Kommunikation müssen an die ab 27. September 2026 geltenden Anforderungen angepasst werden.

Quelle: IHK Schleswig-Holstein