EU-Kommission klärt PPWR-Regeln für Handelsmarken

Bei Eigenmarken des Handels ist das Handelshaus als Erzeuger im Sinne der PPWR anzusehen.
Bild: BartTa / Shutterstock.com

Die EU-Kommission hat mit einer aktualisierten Fassung ihrer FAQ zur europäischen Verpackungsverordnung PPWR die Erzeugereigenschaft bei Eigenmarken des Handels konkretisiert. Nach Angaben der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) ist damit klargestellt, dass bei Handelsmarken grundsätzlich das Handelshaus als Erzeuger im Sinne der PPWR anzusehen ist.

Die EU-Kommission veröffentlichte die zweite Fassung ihrer FAQ zur Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) am 3. August 2026. Darin behandelt sie eine Reihe von Fragen zur praktischen Umsetzung der Verordnung. Besondere Bedeutung misst die ZSVR den Ausführungen zur Erzeugereigenschaft bei Eigenmarken des Handels bei. Diese Frage war in den vergangenen Monaten unter Wirtschaftsbeteiligten kontrovers diskutiert worden.

Einfluss auf Verpackung auch bei Standardlösungen

Unter Ziffer II.6 der aktualisierten FAQ stellt die EU-Kommission nach Darstellung der ZSVR klar, dass ein Unternehmen, das Verpackungen oder verpackte Produkte unter seinem Namen oder seiner Marke von einem anderen Unternehmen herstellen lässt, grundsätzlich in der Lage ist, die Eigenschaften der Verpackung zu bestimmen.

Das gelte auch für das Branding einer Verpackung, das Einfluss auf deren Konformitätsbewertung haben könne. Entscheidend ist demnach nicht, ob das Handelsunternehmen selbst Änderungen an Konstruktion oder Produktionsprozess der Verpackung verlangt. Die Einordnung gilt laut FAQ auch, wenn lediglich eine standardisierte Verpackung ausgewählt wird.

Damit widerspricht die Klarstellung nach Einschätzung der ZSVR der bislang von einigen Wirtschaftsbeteiligten vertretenen Auffassung, ein Handelsunternehmen habe bei einer Eigenmarke nicht genügend Einfluss auf die Verpackungsproduktion, um als Erzeuger im Sinne der PPWR eingestuft zu werden.

Handelshaus gilt bei Eigenmarken als Erzeuger

Nach der rechtlichen Einordnung der ZSVR folgt daraus, dass bei Eigenmarken des Handels das Handelshaus als Erzeuger im Sinne der PPWR anzusehen ist. Daraus ergibt sich nach Angaben der ZSVR regelmäßig auch die Eigenschaft als systembeteiligungspflichtiger Hersteller in Deutschland.

Die Zuordnung soll auch dann gelten, wenn auf der Verpackung neben der Eigenmarke des Handels zusätzlich der Produzent genannt wird. Die ZSVR beruft sich hierbei auf eine Stellungnahme der EU-Kommission gegenüber dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) vom 7. August 2026.

Das Ministerium hatte die Kommission demnach mit Blick auf Ziffer II.7 der FAQ nochmals um eine Bestätigung gebeten. Nach Darstellung der ZSVR hat die Kommission klargestellt, dass die dort beschriebene Einzelfallbetrachtung nur einen begrenzten Sonderfall betrifft, beispielsweise bestimmte Lizenzierungskonstellationen.

Für Handelsmarken ändert Ziffer II.7 demnach nichts an der grundsätzlichen Zuordnung. Auch wenn sowohl Abfüller beziehungsweise Produzent als auch das Handelshaus auf einer Verpackung genannt werden, soll bei einer Eigenmarke des Handels keine Einzelfallprüfung der Erzeugereigenschaft erforderlich sein.

Quelle: Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister