EU-Kommission klärt Umgang mit PPWR-Altbeständen

Vor dem Anwendungsbeginn bereits in Verkehr gebrachte Verpackungen können auch nach dem 12. August 2026 weiterverkauft werden.
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Die EU-Kommission hat klargestellt, wie Lagerbestände von Verpackungen zum Anwendungsbeginn der Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) am 12. August 2026 zu behandeln sind. Verpackungen, die sich zu diesem Zeitpunkt bereits bei einem Händler befinden, gelten demnach als in Verkehr gebracht. Eine Abverkaufsfrist sieht die PPWR nicht vor.

Die Klarstellung erfolgte in einer schriftlichen Antwort der EU-Kommission vom 21. August 2026 auf eine Anfrage der Europaabgeordneten Angelika Niebler (EVP). Hintergrund waren Unsicherheiten insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen über den Umgang mit Verpackungen, die vor dem PPWR-Anwendungsbeginn produziert oder an Händler geliefert worden waren.

Nach Angaben der Kommission wird eine Verpackung auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht, wenn sie erstmals durch einen Hersteller oder Importeur auf dem Markt bereitgestellt wird. Verkauft ein Hersteller oder Importeur eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt an einen Distributor, gilt dieser Vorgang bereits als Inverkehrbringen. Befindet sich eine Verpackung im Lager eines Distributors, sei sie daher bereits in Verkehr gebracht worden.

Keine Abverkaufsfrist für Lagerbestände

Nur Verpackungen, die bis zum 12. August 2026 noch nicht in Verkehr gebracht worden sind, müssen laut Kommission die ab diesem Zeitpunkt geltenden Anforderungen der PPWR erfüllen. Für Bestände, die zuvor bereits an einen Groß- oder Einzelhändler geliefert wurden, greifen die neuen Anforderungen damit nicht nachträglich.

Eine zeitliche Begrenzung für den Verkauf entsprechender Lagerbestände enthält die PPWR nach Aussage der Kommission nicht. Vor dem Anwendungsbeginn bereits in Verkehr gebrachte Verpackungen können somit auch nach dem 12. August 2026 weiterverkauft werden.

Begleitdokument kann Kennzeichnungsangaben enthalten

Die Kommission äußert sich zudem zu Verpackungen, die vor dem Stichtag bereits produziert, aber noch nicht in Verkehr gebracht worden sind. Auch diese müssten nicht vernichtet, neu hergestellt oder neu etikettiert werden. Für die ab dem Anwendungsdatum geltenden Kennzeichnungsanforderungen können die erforderliche eindeutige Identifikation sowie Name und Anschrift des Herstellers über ein Begleitdokument bereitgestellt werden.

Welche konkreten Unterlagen gegenüber Marktüberwachungsbehörden als Nachweis für Altbestände ausreichen, beantwortet die Kommission in ihrer Stellungnahme nicht. Die Klarstellungen sollen jedoch in eine aktualisierte Fassung der FAQ zur PPWR aufgenommen werden, deren Veröffentlichung angekündigt ist.

Quelle: EU-Kommission