EU-Kommission konkretisiert PPWR-Regeln für Kunststoffrezyklate

Die EU-Kommission bereitet drei Rechtsakte zur Umsetzung der Rezyklatvorgaben der europäischen Verpackungsverordnung PPWR vor.
Bild: Parilov / Shutterstock.com

Die EU-Kommission bereitet drei Rechtsakte zur Umsetzung der Rezyklatvorgaben der europäischen Verpackungsverordnung PPWR vor. Geregelt werden sollen die Berechnung und Überprüfung des Rezyklatanteils in Kunststoffverpackungen, Nachhaltigkeitskriterien für Recyclingtechnologien sowie die Bedingungen für Kunststoffrezyklate und rezyklathaltige Produkte aus Drittstaaten. Die Kommission hat dazu einen Call for Evidence gestartet.

Die drei Rechtsakte sollen auf Artikel 7 der PPWR basieren und nach derzeitiger Planung im vierten Quartal 2026 verabschiedet werden. Vorgesehen sind zwei Durchführungsrechtsakte und ein delegierter Rechtsakt. Hintergrund sind die in der PPWR festgelegten Mindestquoten für Rezyklat in bestimmten Kunststoffverpackungen. Damit diese Vorgaben nach Angaben der Kommission einheitlich angewendet und kontrolliert werden können, seien harmonisierte Regeln für Berechnung, Nachweise und Überprüfung erforderlich.

Einheitliche Berechnung des Rezyklatanteils

Der Durchführungsrechtsakt nach Artikel 7 Absatz 8 soll die Methodik zur Berechnung und Überprüfung des Rezyklatanteils aus Post-Consumer-Kunststoffabfällen sowie das Format der erforderlichen technischen Dokumentation festlegen. Dabei könnten unter anderem Datenflüsse, die Rückverfolgbarkeit entlang der Lieferkette, der Aggregationsgrad, die von Unternehmen aufzubewahrenden Nachweise sowie gegebenenfalls unabhängige Audits durch Dritte berücksichtigt werden.

Nach Auffassung der Kommission könnten ohne harmonisierte Vorgaben unterschiedliche Berechnungsmethoden, Nachweisanforderungen und Prüfverfahren entstehen. Dies würde zu Unsicherheiten für Unternehmen führen, die Durchsetzung erschweren und gleiche Wettbewerbsbedingungen im EU-Binnenmarkt gefährden.

Ein weiterer delegierter Rechtsakt nach Artikel 7 Absatz 9 soll Nachhaltigkeitskriterien für Kunststoff-Recyclingtechnologien festlegen. In die Bewertung sollen unter anderem die wirtschaftliche und ökologische Leistungsfähigkeit, die Qualität der erzeugten Materialien, die Verfügbarkeit der Abfälle, der Energiebedarf sowie Treibhausgasemissionen und weitere Umweltauswirkungen einfließen.

Vorgaben für Rezyklate aus Drittstaaten

Besondere Bedeutung für internationale Lieferketten hat der geplante Durchführungsrechtsakt nach Artikel 7 Absatz 10. Er soll regeln, wie die Gleichwertigkeit von Rezyklaten überprüft und zertifiziert wird, wenn die zugrunde liegenden Post-Consumer-Kunststoffabfälle außerhalb der EU gesammelt oder recycelt wurden. Dabei sind unter anderem Umwelt- und Gesundheitsschutz, umweltgerechtes und hochwertiges Recycling, Ressourceneffizienz sowie Qualitätsstandards zu berücksichtigen. Auch Audits durch unabhängige Dritte sind vorgesehen.

Mit dem Call for Evidence will die Kommission deshalb unter anderem ermitteln, welche Mengen an Rezyklat jährlich aus Drittstaaten in die EU gelangen, aus welchen Ländern diese Materialien hauptsächlich stammen und welcher Anteil der Kunststoffverpackungen auf dem europäischen Markt aus Drittstaaten kommt. Gefragt wird außerdem nach bereits eingesetzten Systemen zur Verifizierung, Zertifizierung und Rückverfolgbarkeit von Kunststoffrezyklaten.

Zusätzliche Kosten für die Verpackungswirtschaft möglich

Die Kommission geht davon aus, dass den betroffenen Unternehmen Kosten für Datenerhebung, Dokumentation, Überprüfung, Zertifizierung, Audits und die Anpassung von Informationssystemen entstehen können. Betroffen sein könnten unter anderem Recycler, Hersteller von Kunststoffrezyklaten, Verarbeiter, Verpackungshersteller, Markeninhaber, Importeure, Händler, Fulfillment-Dienstleister sowie Hersteller, die verpackte Produkte in der EU in Verkehr bringen.

Insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen könnten nach Einschätzung der Kommission überproportional belastet werden. Dies gelte vor allem dann, wenn die Einhaltung der Vorgaben komplexe Daten entlang der Lieferkette erfordert oder Zertifizierungs- und Auditkosten weitgehend unabhängig von der Unternehmensgröße anfallen. Die Kommission will bei der Ausgestaltung bestehende Daten-, Dokumentations-, Zertifizierungs- und Auditsysteme berücksichtigen und unnötige Doppelarbeit begrenzen.

Eine zusätzliche Folgenabschätzung ist nicht vorgesehen. Die grundlegenden Rezyklatziele und der Rahmen der Rechtsakte seien bereits mit der PPWR beschlossen und im damaligen Gesetzgebungsverfahren einer Folgenabschätzung unterzogen worden. Die im Call for Evidence gewonnenen Erkenntnisse zu Kosten, Umsetzbarkeit, KMU, Marktüberwachung und internationalen Lieferketten sollen jedoch in die Ausarbeitung der drei Rechtsakte einfließen.

Quelle: EU-Kommission