EU-Kommission vereinheitlicht Herstellerregister für Verpackungen

Produzenten sollen Verpackungsmengen und Materialanteile nach europaweit einheitlichen Vorgaben melden.
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Die EU-Kommission hat einen Entwurf für einheitliche Vorgaben zur Registrierung und Berichterstattung von Verpackungsproduzenten vorgelegt. Die geplante Durchführungsverordnung zur europäischen Verpackungsverordnung PPWR soll festlegen, welche Daten Produzenten in den nationalen Registern hinterlegen und wie sie über in Verkehr gebrachte Verpackungsmengen berichten müssen.

Der Entwurf konkretisiert Artikel 44 der Verordnung (EU) 2025/40. Danach müssen die Mitgliedstaaten nationale Register einrichten, mit denen die Einhaltung der Vorgaben zur erweiterten Herstellerverantwortung überwacht wird. Produzenten müssen sich in diesen Registern registrieren und entsprechende Daten melden. Die Kommission will dafür EU-weit einheitliche Formate vorgeben und damit unterschiedliche nationale Anforderungen möglichst vermeiden.

Einheitliches Format für die Registrierung

Für die Registrierung sieht der Entwurf mehrere Bereiche vor. Erfasst werden sollen die Registrierung eines Produzenten, Angaben darüber, wie dieser seinen Verpflichtungen aus der erweiterten Herstellerverantwortung nachkommt, Bescheinigungen von Organisationen für Herstellerverantwortung sowie die Registrierung bevollmächtigter Vertreter.

Gibt es in einem Mitgliedstaat getrennte Systeme für die Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen, muss das Register die jeweiligen Systeme identifizieren können. Ein Produzent, dessen Verpackungen mehreren Systemen zugeordnet sind, muss die jeweils erfassten Verpackungen entsprechend getrennt registrieren.

Die Daten sollen elektronisch über ein Datenverarbeitungssystem eingereicht werden, das einen vollständig automatisierten Prozess ermöglicht. Vorgesehen ist zudem die Möglichkeit einer gebündelten Überprüfung von Registrierungsnummern und digitalen Bescheinigungen zur Erfüllung der erweiterten Herstellerverantwortung.

Unterschiedliche Meldungen je nach Verpackungsmenge

Für die Berichterstattung unterscheidet der Verordnungsentwurf unter anderem nach der Menge der in einem Mitgliedstaat bereitgestellten Verpackungen. Für Produzenten, die pro Kalenderjahr mindestens zehn Tonnen Verpackungen auf dem jeweiligen nationalen Markt bereitstellen, ist ein eigenes Meldeformat vorgesehen. Für Produzenten mit weniger als zehn Tonnen soll ein separates Format gelten.

Weitere Teile des Meldeformats betreffen die Mengen getrennt gesammelter Einweg-Kunststoffgetränkeflaschen und Metallgetränkebehälter mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern. Hinzu kommen Angaben zu anderen gesammelten Verpackungsabfällen sowie zu Verpackungsabfällen, die innerhalb oder außerhalb der EU beseitigt, verwertet oder recycelt werden.

Materialanteile müssen einzeln gemeldet werden

Besondere Bedeutung erhält die Materialzusammensetzung von Verpackungen. Verpackungen, die erstmals in einem Mitgliedstaat bereitgestellt und entsprechend gemeldet werden, sollen zunächst dem überwiegenden Material zugeordnet werden. Maßgeblich ist das Material mit dem höchsten Gewichtsanteil.

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Bei Verpackungen aus mehreren Materialien, einschließlich Verbundverpackungen, reicht diese Zuordnung allerdings nicht aus. Zusätzlich soll das Gewicht sämtlicher enthaltenen Materialien in den jeweiligen Materialkategorien gemeldet werden. Auch einzelne Komponenten einer Verpackungseinheit sind zu berücksichtigen. Hintergrund ist unter anderem, dass Bestandteile nach Gebrauch in unterschiedliche Stoffströme gelangen und aufgrund ihrer Gestaltung und Materialzusammensetzung unterschiedliche Recyclingfähigkeiten aufweisen können.

Grundlage der Angaben soll die technische Dokumentation gemäß Anhang VII der PPWR sein. Alternativ ist laut Entwurf eine gleichwertige vollständige Beschreibung der Verpackungseinheit einschließlich aller integrierten und separaten Komponenten vorgesehen.

Digitale Datenübermittlung vorgesehen

Die Kommission begründet die Harmonisierung unter anderem mit dem Ziel, den Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu begrenzen. Produzenten sollen ihre Daten in den Mitgliedstaaten in einer einheitlichen Form übermitteln können. Damit soll verhindert werden, dass sich unterschiedliche nationale Registrierungs- und Meldeformate entwickeln.

Ist ein verpacktes Produkt von EU-Vorschriften über einen digitalen Produktpass erfasst, soll das System außerdem ermöglichen, die dort hinterlegten Informationen für das Herstellerregister zu verwenden.

Das vorgesehene Format soll darüber hinaus zusätzliche Meldungen integrieren können, die sich beispielsweise aus der Einwegkunststoffrichtlinie oder weitergehenden nationalen Maßnahmen ergeben. Auch Daten zur Berechnung des jährlichen Verbrauchs von Kunststofftragetaschen sollen berücksichtigt werden können.

Bei dem vorliegenden Dokument handelt es sich noch um einen Entwurf. Die EU-Kommission weist ausdrücklich darauf hin, dass dieser weder angenommen noch gebilligt wurde und lediglich die vorläufige Auffassung der Kommissionsdienststellen wiedergibt. Die endgültige Durchführungsverordnung soll am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und unmittelbar in allen Mitgliedstaaten gelten.

Quelle: EU-Kommission