EUNR erläutert den Herstellerbegriff der PPWR

Die Auslegung bezieht sich auf die Verpflichtungen nach Artikel 44 ff. der PPWR.
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Die European National Registers for Packaging (EUNR) hat eine Erläuterung zur Definition des „Produzenten“ (Herstellers) nach der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) veröffentlicht. Das Dokument soll die Verantwortlichkeiten im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) verdeutlichen und insbesondere grenzüberschreitende Lieferketten verständlicher machen.

Die Auslegung bezieht sich auf die Verpflichtungen nach Artikel 44 ff. der PPWR. Demnach sei der Produzent/Hersteller stets in dem EU-Mitgliedstaat zu bestimmen, in dem die betreffende Verpackung zu Abfall wird. Entscheidend sei, welches Unternehmen als erstes Glied der nationalen Lieferkette auftritt. Je nach Verpackungsart beginne diese Lieferkette jedoch an unterschiedlichen Stellen.

Lieferkette entscheidet über die Herstellerrolle

Bei Transport-, Service- und Primärproduktionsverpackungen, die bereits als leere Verpackung ihre endgültige Form besitzen, beginnt die Lieferkette mit der vollständigen Verpackung. Handelt es sich dagegen um Verpackungen wie Folien, die ihre endgültige Form erst beim Befüllen erhalten, beginnt die Lieferkette erst mit dem Befüllvorgang. Für Verkaufs- und Umverpackungen gelte ebenfalls der Zeitpunkt der Befüllung als Startpunkt der Lieferkette.

Ist der Hersteller der leeren Verpackung oder des verpackten Produkts im jeweiligen Mitgliedstaat ansässig, gilt er als Produzent. Stammt der Hersteller aus dem Ausland, übernimmt grundsätzlich das erste Unternehmen in der nationalen Lieferkette – etwa ein Importeur oder Händler – diese Rolle. Nur wenn die Ware unmittelbar aus dem Ausland an einen privaten oder gewerblichen Endnutzer geliefert wird, bleibt das ausländische Unternehmen Produzent. Eine entsprechende Entscheidungslogik stellt EUNR in einem Schaubild dar.

Endnutzer klar definiert

Das Dokument stellt außerdem klar, dass sich der Begriff „Endnutzer“ bei Verkaufs- und Umverpackungen auf den Verbraucher oder industriellen Endnutzer des verpackten Produkts bezieht. Bei Transport-, Service- und Primärproduktionsverpackungen gilt ebenfalls der Endnutzer des Produkts als maßgeblich – nicht jedoch der Verwender des Verpackungsmaterials. So sei beispielsweise ein Abfüller, der Stretchfolie oder Paletten aus einem anderen Mitgliedstaat bezieht, um eigene Produkte zu verpacken, kein Endnutzer dieser Verpackungsmaterialien.

EUNR weist darauf hin, dass die dargestellte Entscheidungshilfe eine vereinfachte Darstellung sei und nicht alle Sonderfälle der PPWR abbilde. Insbesondere bei Reimporten müsse stets der jüngste Importvorgang betrachtet werden.

Quelle: EUNR