Am Freitagmorgen, dem 17. Juli 2026, ist es amtlich geworden: Das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) steht im Bundesgesetzblatt. Damit ist der Countdown unumkehrbar gestartet – am 12. August tritt das Gesetz in Kraft, zeitgleich mit dem Geltungsbeginn der EU-Verpackungsverordnung PPWR. Das Verpackungsgesetz von 2017 ist damit Geschichte. Was die Verkündung bedeutet, welche Pflichten bleiben, was sich ändert und welche Übergangsfristen die Branche jetzt kennen muss.
Die Verkündung macht das Gesetz unumkehrbar
Bundesgesetzblatt 2026 Teil I, Nr. 207, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2026 – hinter dieser nüchternen Fundstelle verbirgt sich die wichtigste verpackungsrechtliche Weichenstellung seit fast einem Jahrzehnt. Das „Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40″ vom 13. Juli 2026, unterzeichnet von Bundespräsident Steinmeier, Bundeskanzler Merz und Bundesumweltminister Carsten Schneider, hat mit der Verkündung die letzte formale Hürde des Gesetzgebungsverfahrens genommen.
Damit ist klar: Es gibt kein Zurück mehr. Spekulationen über Verschiebungen, Nachbesserungen in letzter Minute oder ein Aufweichen einzelner Pflichten haben sich erledigt. Artikel 8 Absatz 7 des Anpassungsgesetzes legt das Inkrafttreten des Kernstücks – des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes (VerpackDG) – verbindlich auf den 12. August 2026 fest. Das ist exakt der Tag, an dem auch die EU-Verpackungsverordnung 2025/40, besser bekannt als PPWR, unionsweit Geltung erlangt. Spiegelbildlich dazu bestimmt Artikel 7: Das Verpackungsgesetz vom 5. Juli 2017 tritt mit Ablauf des 11. August 2026 außer Kraft. Für Unternehmen bedeutet das eine harte Zäsur ohne Übergangsphase im eigentlichen Sinne – wer am 12. August Verpackungen in Deutschland bereitstellt, tut dies unter vollständig neuem Rechtsrahmen.
Durchführungsgesetz statt Vollregelung: Die neue Architektur
Wer im VerpackDG eine Eins-zu-eins-Fortschreibung des VerpackG erwartet, wird die grundlegend andere Konstruktion schnell bemerken. Das VerpackDG ist – der Name sagt es – ein Durchführungsgesetz. Die materiellen Anforderungen an Verpackungen selbst, von Recyclingfähigkeit über Rezyklatanteile bis zu Kennzeichnung und Mindermengenreduktion, stehen künftig unmittelbar in der PPWR und gelten als EU-Verordnung direkt, ohne nationalen Umsetzungsakt. Das VerpackDG regelt gemäß § 1 nur noch das, was die Verordnung den Mitgliedstaaten überlässt oder ausdrücklich aufträgt: vor allem die Organisation der erweiterten Herstellerverantwortung, das Registrierungs- und Meldewesen, die dualen Systeme, das Pfandsystem und die Sanktionierung.
Für die Praxis heißt das: Compliance-Verantwortliche müssen künftig zweigleisig lesen. Die Frage „Darf ich diese Verpackung so in Verkehr bringen?“ beantwortet die PPWR; die Frage „Welche Registrierungs-, Beteiligungs- und Meldepflichten treffen mich in Deutschland?“ beantwortet das VerpackDG – häufig mit direkten Verweisen in die Verordnung hinein.
Was bleibt: Registrierung, Systembeteiligung, Zentrale Stelle
Bei aller Neuordnung setzt der Gesetzgeber im Kern auf bewährte Strukturen. Die Registrierungspflicht bleibt: Nach § 6 VerpackDG müssen sich Hersteller vor der Bereitstellung von Verpackungen über das elektronische System der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren – die Behördenfunktion nach Artikel 44 der PPWR liegt ausdrücklich bei der ZSVR. Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister selbst bleibt nach § 48 in ihrer bisherigen Rechtsform bestehen.
Auch die Systembeteiligungspflicht überlebt den Systemwechsel: § 7 verpflichtet Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen weiterhin, sich vor der Bereitstellung an einem oder mehreren dualen Systemen zu beteiligen. Ebenso vertraut sind Datenmeldungen an die ZSVR (§ 9) und die jährliche Vollständigkeitserklärung, die nach § 10 bis zum 15. Mai zu hinterlegen ist – mit den bekannten Mengenschwellen von 80 Tonnen bei Glas, 50 Tonnen bei Papier, Pappe und Karton sowie 30 Tonnen bei den übrigen Materialarten. Neu justiert wurden dagegen die Bagatellgrenzen bei den Datenmeldungen: Hersteller mit weniger als zehn Tonnen systembeteiligungspflichtiger Verpackungen im Vorjahr melden nur noch einmal jährlich statt laufend (§ 9 Absatz 2). Neu im Regelwerk sind zudem die „sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung“, über die Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen ihre Pflichten erfüllen können.
Vorsicht, Begriffsfalle: Erzeuger ist nicht gleich Hersteller
Die vielleicht größte Stolperfalle des neuen Rechts ist terminologischer Natur. Die PPWR definiert in Artikel 3 den „Erzeuger“ als denjenigen, der Verpackungen oder verpackte Produkte herstellt beziehungsweise unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt – an ihm hängen die Konformitätspflichten. Der „Hersteller“ im Sinne des VerpackDG ist dagegen der Adressat der erweiterten Herstellerverantwortung, also von Registrierung, Systembeteiligung und Meldungen. Beide Rollen können, müssen aber nicht in einer Hand liegen. Wer die Begriffe noch mit der Logik des alten VerpackG liest, riskiert, Pflichten der falschen Stelle im Unternehmen oder der Lieferkette zuzuordnen. Eine saubere Rollenzuordnung je Produktlinie gehört deshalb ganz oben auf die Agenda der kommenden Wochen.
Die Übergangsfristen: Diese Termine muss die Branche kennen
Der praktisch wichtigste Paragraf für den Spätsommer ist § 68. Er sorgt dafür, dass der Stichtag 12. August nicht zum Kaltstart wird. Wer bereits nach § 9 VerpackG registriert ist, gilt automatisch als nach § 6 VerpackDG registriert; erforderliche Änderungen der Registrierungsangaben sind bis zum 12. November 2026 nachzuziehen. Hersteller, die erstmals unter die Registrierungspflicht fallen, müssen sich bis zum 12. September 2026 registrieren – eine bemerkenswert kurze Frist von nur einem Monat nach Inkrafttreten. Bestehende Systembeteiligungen gelten fort, allerdings längstens bis zum 31. Dezember 2026; spätestens zum Jahreswechsel müssen die Beteiligungsverhältnisse also auf neuer Grundlage stehen. Organisationen, die Aufgaben einer sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung wahrnehmen, dürfen dies übergangsweise noch ohne Zulassung tun, längstens bis zum 31. Oktober 2027.
Bußgelder bis 200.000 Euro
Dass es der Gesetzgeber ernst meint, zeigt der Sanktionskatalog. § 66 listet in zwei Absätzen mehrere Dutzend Ordnungswidrigkeitstatbestände auf – von der unterlassenen Registrierung über die fehlende Systembeteiligung bis zu Verstößen gegen unmittelbar geltende PPWR-Artikel, etwa bei Pfandauszahlung oder Berichtspflichten. Die schwersten Verstöße, darunter die fehlende Systembeteiligung und der Betrieb eines Systems ohne Zulassung, können mit bis zu 200.000 Euro Geldbuße geahndet werden; für zahlreiche weitere Tatbestände gilt ein Rahmen von bis zu 100.000 Euro. Flankiert wird das durch Vertriebsverbote: Vertreiber dürfen Verpackungen nicht registrierter Hersteller nicht bereitstellen, und auch Fulfilment-Dienstleister müssen die ordnungsgemäße Registrierung ihrer Auftraggeber prüfen – die ZSVR stellt dafür einen automatisierten Datenabgleich bereit.
Und danach? Das Gesetz denkt schon weiter
Bemerkenswert ist, dass das Anpassungsgesetz bereits heute spätere Rechtsänderungen mitverkündet. Artikel 4 ändert das gerade erst geschaffene VerpackDG selbst – gestaffelt zum 1. Januar 2027, zum 12. Februar 2028 und zum 1. Januar 2030, teilweise abhängig von delegierten Rechtsakten der Kommission. So werden etwa nationale Sonderregeln gestrichen, sobald die entsprechenden PPWR-Vorgaben greifen. Zum 1. Januar 2027 wird zudem das Einwegkunststofffondsgesetz angepasst. Die Botschaft dahinter: Das deutsche Verpackungsrecht wird in den kommenden Jahren schrittweise weiter hinter die EU-Verordnung zurücktreten. Für die Branche beginnt am 12. August nicht das Ende der Umstellung – sondern ihr verbindlicher Anfang.
Den genauen Wortlaut des Gesetzes finden Sie hier im Bundesgesetzblatt





