Schutzrechte 2: Benutzungszwang im Markenrecht

Gewerbliche Schutzrechte bieten die einzigartige Möglichkeit, gesetzlich sanktioniert, die Vorzüge eines Monopols auf den geschützten Gegenstand zu genießen. Werden die entsprechenden Voraussetzungen jedoch nicht beachtet, ist es auch mit dem Monopol über kurz oder lang vorbei, oder es zeigt sich im ungünstigsten Moment, dass es sich nur um ein Scheinrecht handelt.

Vorbeugen ist besser als heilen – das gilt in der Gesundheitsvorsorge ebenso wie im gewerblichen Rechtsschutz sowohl in Bezug auf die Erfordernisse, die ein sorgfältiger Schutzrechtsinhaber zu erfüllen hat, da Fehler oder unzureichende Vorsorge nicht selten das betroffene Unternehmen in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen oder gar dessen Existenz vernichten kann – von der häufig vorliegenden Geschäftsführerhaftung ganz zu schweigen.

Marken haben „Mehr“wert

Marken sind für ein Unternehmen nicht nur wichtig zur Unterscheidung, Bewerbung und Platzierung ihrer Waren und Dienstleistungen am Markt, sie verkörpern auch häufig einen hohen wirtschaftlichen Wert und sind in aller Regel nicht leicht zu ersetzen. Die Stunde der Wahrheit ist in aller Regel der Moment, in der erstmals gegen eine jüngere, verwechselbare Marke mit dem Widerspruch gegen die Eintragung oder später mit dem Löschungsantrag bzw. gegen einen Verletzer wegen Unterlassung vorgegangen werden soll. Der derart Angegriffene wehrt sich dann gewöhnlich mit der Nichtbenutzungseinrede, worauf der Inhaber der älteren Marke (unaufgefordert und schlüssig) eine ernsthafte Benutzung für die letzten fünf Jahre nachweisen muss. Gelingt dies nicht, werden nicht nur der Unterlassungsanspruch, der Widerspruch oder der Löschungsantrag zurückgewiesen, sondern der Angegriffene (oder jeder Dritte) weiß nun, dass die im Zweifel langjährig gebrauchte, wertvolle ältere Marke verfallen und löschungsreif ist. Der bittere Rest ist Formsache.

Beweiskräftige Benutzungsnachweise

Um dieses Schreckensszenario vorausschauend zu vermeiden, sind unter Beachtung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses beweiskräftige Benutzungsnachweise, idealerweise mit Datumseindruck, zu archivieren, die bei Bedarf schnell zusammengestellt werden können. Dazu gehören alle Dokumente, die den Umfang der Benutzung über die Dauer von wenigstens einem Jahr darstellen, wie Rechnungen, Verkaufs- und Umsatzzahlen, soweit sie einer Veröffentlichung zugänglich sind.

Das sind dann Nachweise hinsichtlich der Ernsthaftigkeit der Benutzung. Inhaltlich sind es datierte Prospekte, Verpackungen, auch Fotos von Produkten (z. B. zusammen mit einer aktuellen Tageszeitung) oder ähnliches, die sich eignen, die Benutzung der Marke als solche und nicht etwa nur als Unternehmenskennzeichen darzustellen. Es muss jedenfalls die Marke zu erkennen sein, wie sie im Register eingetragen ist, und der Bezug zu allen Waren oder Dienstleistungen gegeben sein. Von dieser pauschalen Aussage wird im Einzelfall abgewichen, denn es existiert ein feingliedriges, von der zum Markenrecht überaus umfänglichen Rechtsprechung entwickeltes System dafür, was als Benutzung für welche Waren noch anzuerkennen ist. Dies führt dann im Zweifel nur zu einer Teillöschung der Marke für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen, für die ein Benutzungsnachweis nicht gelungen ist.

Ein vorteilhafter Nebeneffekt einer regelmäßigen, wenigstens alle vier Jahre vorzunehmenden Überprüfung der Marke und der vorhandenen Benutzungsnachweise besteht auch darin festzustellen, ob die tatsächliche Benutzung noch mit dem Registerstand übereinstimmt. So ist bei einer Erweiterung der Benutzung, z. B. durch ganz neue Produkte oder Dienstleistungen, die nicht im Register eingetragen sind, rechtzeitig eine neue Marke anzumelden, ehe es ein anderer tut. Wird im Gegenzug festgestellt, dass bestimmte Klassen von Waren oder Dienstleistungen gar nicht mehr benutzt werden, kann hierauf verzichtet werden, um bei einer Verlängerung Kosten zu sparen.

Autor: Hans-Peter Gottfried (Patentanwalt, Dresden)