Kurz vor dem Start der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) am 12. August hat die Europäische Kommission eine überarbeitete Fassung ihrer Fragen und Antworten (FAQ) veröffentlicht. Sie richtet sich an Hersteller, Importeure, Händler, Behörden und andere Wirtschaftsakteure und beantwortet Fragen, die seit Inkrafttreten der PPWR an die Europäische Kommission herangetragen wurden. Ziel ist es, eine einheitliche Auslegung der Verordnung innerhalb der Europäischen Union sicherzustellen und die Umsetzung der neuen Anforderungen zu erleichtern.
Ein Thema in den aktualisierten FAQ betrifft die Rollenverteilung bei Versandverpackungen. Die EU-Kommission stellt klar, dass bei neutralen Standard-Versandkartons derjenige als Erzeuger gilt, der die Gestaltungsvorgaben bestimmt. Dies ist in der Regel das Unternehmen, das die Verpackung physisch herstellt. Für Händler bedeutet dies, dass das bloße Auffalten eines Kartons sie nicht zu Erzeugern macht. Diese Klarstellung ist besonders wichtig, da es zuvor Unsicherheiten in der Branche gab.
Ein weiteres wichtiges Thema ist das Anbringen von Versandetiketten. In den FAQ wird betont, dass ein gewöhnliches Versandetikett nicht als Branding angesehen wird. Händler, die lediglich einen Versandaufkleber auf einem Karton anbringen, werden dadurch nicht zum Erzeuger des Kartons. Diese Aussage der EU-Kommission bringt Klarheit in eine zuvor umstrittene Frage und bietet Unternehmen mehr Sicherheit in ihrem täglichen Geschäftsbetrieb.
Stretchfolie gilt schon auf der Rolle als Verpackung
Stretchfolie gilt als Verpackung, sobald sie als Rolle in Verkehr gebracht wird, auch wenn sie erst später auf die benötigte Länge zugeschnitten und zum Sichern von Paletten verwendet wird. Bei unbedruckter Stretchfolie ist grundsätzlich der physische Hersteller der Folie der Hersteller im Sinne der PPWR und nicht das Unternehmen, das die Folie zum Sichern seiner Ware verwendet. Ausnahmefälle können auftreten, wenn die Folie mit dem Namen oder der Marke eines Unternehmens bedruckt ist oder nach speziellen Vorgaben gefertigt wird. In solchen Fällen sind die spezifischen Kriterien zur Bestimmung des Erzeugers anzuwenden.
Stretchfolie gehört in der Regel zur Transportverpackung. Transportverpackungen dienen dem Schutz und der Handhabung von Waren während Lagerung und Transport und unterscheiden sich damit von Verkaufs- od er Gruppenverpackungen. Mehrere Verpackungselemente (z. B. Palette, Karton, Klebeband und Stretchfolie) bleiben jeweils eigenständige Verpackungen. Dass sie gemeinsam eingesetzt werden, macht sie nicht zu einem einzigen Verpackungsprodukt.
Recyclingfähigkeit und Substances of Concern
Ein zentrales Element der Verordnung ist die Recyclingfähigkeit von Verpackungen. Die FAQ erläutern den Begriff der Verpackungseinheit und unterscheiden zwischen integrierten und separaten Verpackungskomponenten. Für die Bewertung der Recyclingfähigkeit wird künftig die gesamte Verpackung einschließlich ihrer Bestandteile betrachtet. Nicht recyclingfähige Komponenten können die Einstufung der gesamten Verpackung verschlechtern. Grundsätzlich müssen ab 2030 sämtliche Verpackungen recyclingfähig sein. Nur wenige Materialien oder Anwendungsbereiche sind von dieser Verpflichtung ausgenommen.
Großen Raum nimmt das Kapitel über sogenannte „Substances of Concern“ (SoC) ein. Die PPWR verpflichtet Hersteller dazu, die Anwesenheit und Konzentration besorgniserregender Stoffe in Verpackungen so weit wie möglich zu minimieren. Die Definition orientiert sich an der Ökodesign-Verordnung (ESPR) und umfasst Stoffe mit gefährlichen Eigenschaften oder Stoffe, die das Recycling beeinträchtigen können. Die FAQ erläutern, dass hierfür keine abschließende Stoffliste existiert und die Europäische Kommission gemeinsam mit der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) entsprechende Untersuchungen durchführt.
Quelle: EU-Kommission






