Italien will für bestimmte Einweg-Kunststoffverpackungen verbindliche Anforderungen an die Kompostierbarkeit festlegen. Grundlage ist ein Gesetzesdekret vom 7. August 2026, mit dem das Land eine in der europäischen Verpackungsverordnung PPWR vorgesehene Ausnahmemöglichkeit nutzen will.
Die Regelung sieht vor, dass bestimmte Verpackungen bei ihrer erstmaligen Bereitstellung auf dem italienischen Markt als biologisch abbaubar und kompostierbar zertifiziert sein müssen. Maßstab ist die Norm UNI EN 13432 oder ein auf europäischer Ebene anerkannter gleichwertiger Kompostierbarkeitsstandard.
Welche Verpackungen betroffen sind
Die Vorgaben erfassen unter anderem Einweg-Kunststoffverpackungen für weniger als 1,5 Kilogramm vorverpacktes frisches Obst und Gemüse. Hinzu kommen bestimmte Lebensmittel- und Getränkeverpackungen für den Verzehr in Hotels, Restaurants und Cateringbetrieben. Auch Portionsverpackungen etwa für Konserven, Saucen, Kaffeesahne und Zucker können darunterfallen. Für einzelne Anwendungen, beispielsweise in medizinischen Einrichtungen, gelten Ausnahmen.
Ebenfalls erfasst werden bestimmte flexible Einwegverpackungen für Kosmetik- und Hygieneprodukte im Beherbergungsbereich. Gemeint sind Verpackungen, die ausschließlich für eine einzelne Buchung bestimmt sind und vor der Ankunft des nächsten Gastes entsorgt werden.
Italien nutzt Spielraum der PPWR
Hintergrund ist die europäische Verpackungsverordnung: Diese sieht grundsätzlich vor, dass in Verkehr gebrachte Verpackungen recyclingfähig sein müssen. Ab 2030 gelten zudem Beschränkungen für bestimmte Einwegverpackungen. Die PPWR ermöglicht den Mitgliedstaaten jedoch unter bestimmten Voraussetzungen, für einzelne Verpackungskategorien Kompostierbarkeit anstelle der Recyclingfähigkeit vorzuschreiben. Voraussetzung sind unter anderem entsprechend entwickelte Systeme für die Behandlung organischer Abfälle.
Nach den Unterlagen des italienischen Senats ist die nationale Regelung notwendig, damit Italien diese Möglichkeit nutzen kann. Ohne sie würden für die betreffenden Verpackungen die allgemeinen europäischen Anforderungen an die Recyclingfähigkeit sowie die damit verbundenen Beschränkungen gelten. Der Vorschlag wurde der Europäischen Kommission als technische Vorschrift notifiziert.
Ab 1. Januar 2030 sind bei Verstößen gegen die neuen Vorgaben Geldbußen zwischen 2.500 und 25.000 Euro vorgesehen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Sanktion bis auf das Vierfache des Höchstbetrags steigen.
Quelle: Senato della Repubblica






