PPWR ist da: Wer jetzt Erzeuger ist und was ab sofort gilt

Der Startschuss ist gefallen: Seit dem 12. August gelten PPWR und VerpackDG. Im Live-Talk des packaging journal erklären Register, Verbände und zwei Fachanwältinnen, was Unternehmen jetzt tun müssen und welche Fragen zur Erzeugerrolle offenbleiben.

Jahrelang war der 12. August 2026 nur eine Zahl im Countdown auf der Website des packaging journal. Nun ist er da, und mit ihm gelten die EU-Verpackungsverordnung PPWR und das deutsche Verpackungsdurchführungsgesetz. Der Tag, an dem aus Vorbereitung Ernst wird.

Wer im Live-Talk des packaging journal zuhörte, den die Redaktion zum Geltungsbeginn ausrichtete, merkte allerdings schnell, dass dieser Stichtag kein Ende markiert, sondern den Beginn einer langen Klärungsphase. Mehr als tausendeinhundert Anmeldungen und eine Flut vorab eingereichter Fragen zeigten, wie viel selbst am Tag des Inkrafttretens noch offen ist.

Deutschland hat einen Vorsprung, den viele nicht haben

(Bild: Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister)

Bei aller Unsicherheit gab es an diesem Tag auch eine gute Nachricht, und sie kam von der Registerbehörde selbst. Deutschland gehört zu den wenigen EU-Staaten, die rechtzeitig zum Stichtag ihre nationale Umsetzung fertig hatten. Gunda Rachut, Vorstand der ZSVR,  machte daraus einen handfesten Vorteil für die hiesigen Unternehmen. Während in vielen Mitgliedstaaten die Umsetzungsrechtsakte noch fehlten, seien die deutschen Betriebe bereits in der Lage, mit Rechtssicherheit zu planen. Sie wüssten, worauf sie sich einstellen müssen, während anderswo diese Grundlage noch nicht gelegt sei.

„Wir sind als Deutschland eine der wenigen Nationen, die pünktlich durch das Nadelöhr gekommen sind. Unsere Unternehmen haben schon Rechtssicherheit und wissen, worauf sie sich vorbereiten können.“

(Gunda Rachut, ZSVR)

Das ändert nichts daran, dass die Verordnung selbst noch Lücken lässt. Die PPWR finde zwar Anwendung in den Definitionen und in bestimmten Konformitätsfragen, so Rachut, doch es fehlten noch zahlreiche Sekundärrechtsakte. Sie seien terminiert, aber eben noch nicht in Kraft, und erst wenn sie vorlägen, lasse sich vieles abschließend beurteilen. Eine belastbare erste Bilanz erwartet Rachut deshalb nicht nach den in der Politik gern bemühten hundert Tagen, sondern erst 2030.

Bis dahin bleibt die Arbeit ihrer Behörde eine ständige Übersetzung zwischen Gesetzeswortlaut und betrieblicher Wirklichkeit. Man sammle die unzähligen Fallkonstellationen aus der Praxis, nicht nur aus dem Supermarktregal, sondern auch aus dem oft übersehenen Maschinenraum der Transport-, Gewerbe- und Industrieverpackungen, und prüfe für jede, welche Auslegung dem Wortlaut entspreche und zugleich praktikabel sei. Genau in dieser Spannung, sagte Rachut, liege die eigentliche Kunst. Als Stiftung stehe die Zentrale Stelle in engem Kontakt mit den Unternehmen, und dieser Austausch sei entscheidend, um die Realität in die Auslegung einfließen zu lassen und gemeinsam mit der EU-Kommission an tragfähigen Lösungen zu arbeiten.

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Die Gretchenfrage lautet: Wer ist Erzeuger?

Zieht man ein einziges Thema aus diesem Vormittag heraus, dann dieses. Vom Verpackungsinstitut über die Verbände bis zu den Anwältinnen kehrte immer wieder dieselbe Frage zurück, wer eigentlich Erzeuger ist, wer nur Lieferant und wer Vertreiber. Natalie Brandenburg vom Deutschen Verpackungsinstitut nannte die Rollenfragen als eines der beiden großen Themencluster, die ihre Mitglieder umtreiben.

Das jüngste Auslegungsdokument der EU-Kommission habe diese Fragen sogar noch einmal befeuert, denn während es an mancher Stelle Klarheit schuf, warf es gerade bei den Transportverpackungen neue Unsicherheiten auf. Das zweite Cluster betreffe die Daten für die Konformitätsarbeit, und dort ganz konkret die Frage nach dem Mindestset an erforderlichen Angaben je Anforderung. Brandenburg warb dafür, diese Frage nicht nur mit Blick auf den heutigen Stichtag zu beantworten, sondern die kommenden delegierten Rechtsakte schon mitzudenken und schrittweise auf einen freien Industriestandard hinzuarbeiten.

„Tatsächlich ändert sich heute gar nicht so viel. Es ist der Startschuss für eine lange Übergangsphase, aber mit hohem symbolischen Charakter.“

(Dr.Natalie Brandenburg, Deutsches Verpackungsinstitut)

Die juristische Schärfung lieferten die beiden Fachanwältinnen von Cattwyk. Franziska Kaiser räumte mit einem verbreiteten Irrtum auf, wonach sich die Erzeugerrolle vertraglich weiterreichen lasse. Diese Rolle ergebe sich aus dem Verordnungstext und aus bestimmten Umständen, die die Verordnung definiere, nicht aus einer Vereinbarung zwischen Geschäftspartnern. Unterstützung dürfe man sich durchaus holen, etwa bei der Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens durch beauftragte Unternehmen oder bestellte Bevollmächtigte. Die Rolle als solche aber, betonte Kaiser, dürfte sich durch bloßen Vertrag kaum verschieben lassen.

Rechtsanwältin Dr. Julia Hörnig (Brüssel)

Wie das im Alltag aussieht, machte Julia Hörnig am vielfach eingereichten Fall der Lohnabfüller und Lohnverpacker deutlich. Maßgeblich sei zunächst, wer das verpackte Produkt herstelle. Die Definition nenne jedoch ausdrücklich auch denjenigen, der herstellen oder erzeugen lässt. Bei einer klassischen Auftragsproduktion, in der der Auftraggeber die Kriterien für die Verpackung vorgibt und auf das Design einwirkt, sei dieser Auftraggeber regelmäßig der Erzeuger. Der Lohnverpacker, der buchstäblich Hand an die Verpackung legt, sei dann in der Regel nur der Lieferant.

Wie viel Einfluss der Auftraggeber tatsächlich nehme, entscheide über die Zuordnung, weshalb es letztlich eine Frage des Einzelfalls bleibe. Ein Grundsatz allerdings steht für Kaiser fest und wurde später im Talk noch einmal betont: Für jede Verpackung kann es nur einen Erzeuger geben. Auch eine neutrale, ungebrandete Verpackung habe einen, der eben bestimmt werden müsse. Der Hinweis auf die Neutralität diene lediglich der Abgrenzung zu einer Verpackung, die unter der Marke eines Unternehmens verkauft wird.

„Die Rolle ergibt sich aus dem Verordnungstext, aus bestimmten Umständen, die einen zum Erzeuger machen oder nicht. Eine Rollenverschiebung durch bloßen Vertrag dürfte schwierig sein.“

(Rechtsanwältin Franziska Kaiser, Cattwyk)

Wie weit die Nachweispflicht in die Lieferkette reicht

Eng mit der Rollenfrage verknüpft ist ein zweiter Streitpunkt, der viele Unternehmen umtreibt. Müssen Nachweise an die Kunden herausgegeben werden, oder reicht es, sie der Behörde vorzulegen? Am Beispiel der EU-Konformitätserklärung zeigte Franziska Kaiser, wie unscharf die Verordnung hier bleibt. Eine ausdrückliche Aussage der Kommission fehle, doch aus dem Wortlaut lasse sich eine klare Rechtsmeinung ableiten. Der Dreh- und Angelpunkt sei die Bewegung der Verpackung durch die Lieferkette. Vertreiber treffe eine Vergewisserungspflicht, die sich auf bestimmte Umstände beziehe, etwa darauf, dass der Hersteller im Register eingetragen ist und die Erzeugerdaten auf der Verpackung stehen.

Für die Konformität selbst gelte, dass ein Vertreiber die Verpackung nicht bereitstellen dürfe, wenn er Grund zur Annahme habe, dass sie nicht konform ist. Ein solcher Grund liege aber nur bei konkreten Anhaltspunkten vor, etwa bei belastenden Informationen oder negativer Berichterstattung über einen Lieferanten. Im Vergleich zu den strengeren Pflichten des Importeurs, der die Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens sicherstellen müsse und sich dafür die Unterlagen vorlegen lasse, sei es durchaus vertretbar, die Konformitätserklärung dem Vertreiber nur bei solchen Anhaltspunkten auszuhändigen.

Was seit dem Stichtag konkret auf dem Tisch liegt

Bei allem Blick auf die offenen Fragen ging im Talk nicht unter, was seit dem 12. August tatsächlich gilt. Julia Hörnig sortierte die ab sofort greifenden Vorgaben des Artikel fünf. Dessen erster Absatz verpflichtet allgemein dazu, in der Verpackung enthaltene besorgniserregende Stoffe zu minimieren und darüber in der technischen Dokumentation Nachweise vorzuhalten, ohne einen festen Grenzwert vorzugeben. Der vierte Absatz enthält dagegen konkrete Schwermetallgrenzen, die für alle Verpackungen gelten. Wer Verpackungen mit Lebensmittelkontakt herstellt, muss zusätzlich den fünften Absatz zu PFAS beachten. Bei besorgniserregenden Stoffen gebe es also kein Limit, aber eine Minimierungspflicht, bei den Schwermetallen dagegen ein klares Limit.

Ähnlich praxisnah beantwortete Hörnig die häufig gestellte Frage, ab wann eine Verpackung überhaupt eine Verpackung sei und nicht ein Produkt, das aus dem Anwendungsbereich fällt. Ein Kaffeebecher zum Mitnehmen etwa werde als das Produkt gekauft, das man verwenden möchte, und erschöpfe sich nicht darin, nach einmaligem Gebrauch entsorgt zu werden. Zur Abgrenzung riet sie, sich an Anhang eins und den in Artikel drei genannten Funktionen zu orientieren und zwischen Verkaufs- und Transportverpackung zu unterscheiden. In vielen Fällen sei die Einordnung eindeutig, in anderen, gerade im Verkehr zwischen Unternehmen, bleibe sie eine Einzelfallentscheidung.

Auch bei der Kennzeichnung sorgte Franziska Kaiser für eine klare Ansage. Die Pflicht zur Erzeugerkennzeichnung nach Artikel fünfzehn beziehe sich nicht auf eine bestimmte Art von Verpackung, sondern gelte für alle, Transportverpackungen ausdrücklich eingeschlossen. Knifflig werde es erst bei der Frage, was im Fall der Transportverpackung überhaupt zu kennzeichnen sei. Denn strittig sei, ob erst das Gesamtgefüge aus Palette, Wickelfolie und Umreifungsband die Verpackung bilde oder bereits die einzelne, fertig produzierte Stretchfolie auf der Rolle. In der Sache aber sei die Antwort eindeutig, dass alle Arten von Verpackungen zu kennzeichnen seien. Bei den viel gefragten neuen Recycling-Symbolen vertröstete Hörnig dagegen auf später. Einheitliche Piktogramme werde es EU-weit geben, das Joint Research Centre der Kommission habe erste Entwürfe bereits vorgestellt, verbindlich festgehalten würden sie aber erst durch delegierte Rechtsakte.

Licht und Schatten für den Mittelstand

Wie weit die Theorie der Verordnung und die Realität der Betriebe auseinanderklaffen können, machten die beiden Verbandsvertreter deutlich. Karsten Hunger, der die Interessen der Papier- und Folienverpackungsindustrie und neuerdings auch des Verbands Vollpappe Kartonagen vertritt, sprach vom Licht und vom Schatten der PPWR. Die politischen Anreize bewertete er positiv, die Schattenseiten aber ebenso deutlich. Er sehe sie in den teils panischen Reaktionen kleiner Onlinehändler und in der Frustration vieler Mitgliedsunternehmen über kurzfristige Änderungen, Nachfragen und Fehlinterpretationen. So viele Telefonate wie in den vergangenen Monaten habe er in neun Jahren im Verband noch nicht geführt.

„Lieber erst mal etwas machen und dokumentieren, dass man es gemacht hat. Man muss jetzt nicht aufhören zu produzieren oder zu verkaufen. Das wird schon.“

(Karsten Hunger, Industrieverband Papier- und Folienverpackung)

Den jüngsten Auslegungshinweisen fehle es an Anwendungspraxis, kritisierte Hunger. Sie seien sehr aus rechtlicher Sicht geschrieben, und sobald man mit diesen Texten in die betriebliche Wirklichkeit gehe, zeigten sich schnell die Grenzen. Er verstehe seinen Verband als Übersetzer zwischen Politik und Unternehmen, wünschte sich diese Übersetzung aber ausdrücklich auch in die Gegenrichtung, weil genau diese Stimme aus der Anwendungspraxis in der PPWR fehle.

Für die stark mittelständisch geprägte Branche sei die Lage eine Belastung, weil die Betriebe am liebsten produzieren und verkaufen würden, statt mehrere Personen dauerhaft mit Bürokratie zu binden. Zugleich räumte Hunger ein, dass die geforderte Datenerfassung mittelfristig auf die Unternehmen einzahle, denn kontrollieren könne nur, wer seine Prozesse kenne. Sein Rat an ein Unternehmen, das erst an diesem Morgen zum ersten Mal von der PPWR gehört haben sollte, fiel entsprechend pragmatisch aus. Man solle eine Checkliste erstellen, sich um die zentralen Punkte wie Konformitätserklärung und Erzeugerkennzeichnung kümmern, mit Sorgfalt vorgehen und vor allem dokumentieren, dass man handelt. Niemand müsse Produktion oder Verkauf einstellen, es sei noch etwas Zeit, und vieles müsse sich ohnehin erst einschleifen.

„Im Gesetzgebungsverfahren sind eine ganze Menge Schlupflöcher für die Mitgliedstaaten eingefügt worden, gerade bei Verboten und Wiederverwendungspflichten. Das ist ein Problem.“

(Dr. Martin Engelmann, IK Industrievereinigung Kunststoffverpackungen)

Ähnlich klang es aus dem Onlinehandel. Eva Behling vom Bundesverband E-Commerce und Versandhandel brachte die Stimmung mit dem Bild eines Mitgliedsunternehmens auf den Punkt. Anders als bei der Sonnenfinsternis des Tages gehe bei der PPWR nicht am nächsten Morgen wieder die Sonne auf, die Verordnung bleibe. Auch Behling teilte die Ziele, verwies aber auf die vielen offenen Rechtsfragen und den erheblichen Dokumentationsaufwand, über dem das eigentliche Ziel bisweilen aus dem Blick gerate.

Dass die jüngsten Hinweise das Versandetikett im Onlinehandel womöglich vereinfachten, mochte sie noch nicht abschließend bewerten. Zehn Tage vor Inkrafttreten sei es sportlich, ganze Prozesse umzustellen, zumal solche Änderungen mit der gesamten Lieferkette abgestimmt werden müssten. Beim Dauerthema der Verpackungsminimierung benannte sie schließlich ein strukturelles Problem des Onlinehandels. Händler achteten schon aus Eigeninteresse auf möglichst wenig Material, weil es auf ihre Kosten und ihren Lagerplatz gehe. Doch weil im Versand keine Bestellung der anderen gleiche, arbeite man notgedrungen mit Standardgrößen. Selbst mit dem passenden Karton komme man etwa bei einem Fußball auf eine Leerraumquote von achtundvierzig Prozent, ein Wert, der zeigt, wie schwer sich das Ziel der Minimierung im Alltag umsetzen lässt.

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