PPWR-Checkliste 2026: Diese Pflichten gelten jetzt – Schritt für Schritt
Die PPWR gilt – aber womit anfangen? Diese Checkliste ordnet die seit dem 12. August 2026 geltenden Pflichten in eine praktikable Reihenfolge: acht Schritte, jeder mit Fundstelle. Und sie zeigt, was Zeit hat, weil es erst 2030 greift.
Die acht Schritte
- Rollen je Produktlinie klären. Erzeuger, Hersteller, Importeur, Vertreiber – an der Rollenzuordnung hängen alle weiteren Pflichten; maßgeblich sind die tatsächlichen Tätigkeiten Art. 3 Abs. 1 Nr. 13–21, Art. 15–21 PPWR. Vorsicht bei Eigenmarken: Hier wird der Händler zum Erzeuger Art. 21 PPWR. Details: Die Rollen der PPWR.
- Verpackungsportfolio erfassen. Je Verpackungsart: Typ, Material, Lebensmittelkontakt, Einweg oder Mehrweg. Die Konformitätserklärung ist je Verpackungsart auszustellen Anhang VII Nr. 4 PPWR – ohne sauberes Portfolio keine saubere Dokumentation.
- Stoffbeschränkungen prüfen. Grenzwerte für besorgniserregende Stoffe, einschließlich der PFAS-Grenzwerte für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt; bei Bedarf Nachweise vom Lieferanten anfordern Art. 5 Abs. 4, 5 PPWR.
- Konformitätsbewertung durchführen. Interne Fertigungskontrolle nach Modul A – in Eigenverantwortung des Erzeugers Art. 38, Anhang VII Nr. 1 PPWR.
- Technische Dokumentation erstellen. Beschreibung, Zeichnungen, Normenliste, Bewertungen, Prüfberichte – die Mindestelemente stehen in Anhang VII Anhang VII Nr. 2 PPWR. Anleitung: Technische Dokumentation nach PPWR.
- EU-Konformitätserklärung ausstellen. Nach dem Muster in Anhang VIII, je Verpackungsart, in Deutschland wahlweise auf Deutsch oder Englisch Art. 39, Anhang VIII PPWR; § 62 VerpackDG. Details: PPWR-Konformitätserklärung.
- Aufbewahrung organisieren. Dokumentation und Erklärung fünf Jahre (Einweg) bzw. zehn Jahre (Mehrweg) bereithalten; Lieferketten-Auskünfte für dieselben Zeiträume sicherstellen Art. 15 Abs. 3, Art. 22 PPWR.
- Registrierung und Produktverantwortung prüfen. Herstellerregistrierung und erweiterte Herstellerverantwortung für die Hersteller-Rolle Art. 44, 45 PPWR; bestehende LUCID-Registrierungen gelten fort, Schulungsnachweis bis Ende 2027 § 68 Abs. 16 VerpackDG.
Was Zeit hat – aber in die Planung gehört
Erst ab dem 1. Januar 2030 greifen (teils abhängig vom Erlass der zugehörigen Rechtsakte): Mindestrezyklatanteile Art. 7 Abs. 1 PPWR, die 50-%-Leerraumgrenze Art. 24 Abs. 1 PPWR, die Formatverbote nach Anhang V Art. 25 Abs. 1 PPWR, die Wiederverwendungsziele Art. 29 Abs. 1 PPWR und die recyclinggerechte Gestaltung nach Leistungsstufen Art. 6 Abs. 2 PPWR. Wer heute Verpackungen entwickelt, die 2030 noch am Markt sein sollen, plant diese Anforderungen jetzt ein.
Häufige Fragen
Wo fange ich bei der PPWR an?
Mit der Rollenklärung je Produktlinie (Art. 3, 15–21 PPWR) – sie bestimmt, welche der weiteren Schritte Sie betreffen. Danach: Portfolio erfassen, Stoffgrenzwerte prüfen, Konformität bewerten, dokumentieren, erklären.
Bis wann sollten die Pflichten umgesetzt sein?
Die Pflichten gelten seit dem 12. August 2026; bußgeldbewehrt sind Verstöße gegen die PPWR-Pflichten in Deutschland ab dem 12. Februar 2027 (§ 66 Abs. 2, § 68 Abs. 17 VerpackDG).
Was gilt erst ab 2030?
Unter anderem Mindestrezyklatanteile (Art. 7), die 50-%-Leerraumgrenze (Art. 24), Formatverbote nach Anhang V (Art. 25) und Wiederverwendungsziele (Art. 29) – teils abhängig vom Erlass der zugehörigen Durchführungsrechtsakte.

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Dieser Beitrag erklärt und ordnet ein; er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Quellen: Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR, ABl. L vom 22.1.2025), Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG, BGBl. 2026 I Nr. 207). Rechtsstand: 12. August 2026.