PPWR-Wissen Rechtsstand: 12. August 2026

PPWR-Checkliste 2026: Diese Pflichten gelten jetzt – Schritt für Schritt

Die PPWR gilt – aber womit anfangen? Diese Checkliste ordnet die seit dem 12. August 2026 geltenden Pflichten in eine praktikable Reihenfolge: acht Schritte, jeder mit Fundstelle. Und sie zeigt, was Zeit hat, weil es erst 2030 greift.

Die acht Schritte

  1. Rollen je Produktlinie klären. Erzeuger, Hersteller, Importeur, Vertreiber – an der Rollenzuordnung hängen alle weiteren Pflichten; maßgeblich sind die tatsächlichen Tätigkeiten Art. 3 Abs. 1 Nr. 13–21, Art. 15–21 PPWR. Vorsicht bei Eigenmarken: Hier wird der Händler zum Erzeuger Art. 21 PPWR. Details: Die Rollen der PPWR.
  2. Verpackungsportfolio erfassen. Je Verpackungsart: Typ, Material, Lebensmittelkontakt, Einweg oder Mehrweg. Die Konformitätserklärung ist je Verpackungsart auszustellen Anhang VII Nr. 4 PPWR – ohne sauberes Portfolio keine saubere Dokumentation.
  3. Stoffbeschränkungen prüfen. Grenzwerte für besorgniserregende Stoffe, einschließlich der PFAS-Grenzwerte für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt; bei Bedarf Nachweise vom Lieferanten anfordern Art. 5 Abs. 4, 5 PPWR.
  4. Konformitätsbewertung durchführen. Interne Fertigungskontrolle nach Modul A – in Eigenverantwortung des Erzeugers Art. 38, Anhang VII Nr. 1 PPWR.
  5. Technische Dokumentation erstellen. Beschreibung, Zeichnungen, Normenliste, Bewertungen, Prüfberichte – die Mindestelemente stehen in Anhang VII Anhang VII Nr. 2 PPWR. Anleitung: Technische Dokumentation nach PPWR.
  6. EU-Konformitätserklärung ausstellen. Nach dem Muster in Anhang VIII, je Verpackungsart, in Deutschland wahlweise auf Deutsch oder Englisch Art. 39, Anhang VIII PPWR; § 62 VerpackDG. Details: PPWR-Konformitätserklärung.
  7. Aufbewahrung organisieren. Dokumentation und Erklärung fünf Jahre (Einweg) bzw. zehn Jahre (Mehrweg) bereithalten; Lieferketten-Auskünfte für dieselben Zeiträume sicherstellen Art. 15 Abs. 3, Art. 22 PPWR.
  8. Registrierung und Produktverantwortung prüfen. Herstellerregistrierung und erweiterte Herstellerverantwortung für die Hersteller-Rolle Art. 44, 45 PPWR; bestehende LUCID-Registrierungen gelten fort, Schulungsnachweis bis Ende 2027 § 68 Abs. 16 VerpackDG.

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Was Zeit hat – aber in die Planung gehört

Erst ab dem 1. Januar 2030 greifen (teils abhängig vom Erlass der zugehörigen Rechtsakte): Mindestrezyklatanteile Art. 7 Abs. 1 PPWR, die 50-%-Leerraumgrenze Art. 24 Abs. 1 PPWR, die Formatverbote nach Anhang V Art. 25 Abs. 1 PPWR, die Wiederverwendungsziele Art. 29 Abs. 1 PPWR und die recyclinggerechte Gestaltung nach Leistungsstufen Art. 6 Abs. 2 PPWR. Wer heute Verpackungen entwickelt, die 2030 noch am Markt sein sollen, plant diese Anforderungen jetzt ein.

Und der Bußgeld-Stichtag: Verstöße gegen die PPWR-Pflichten sind in Deutschland erst ab dem 12. Februar 2027 bußgeldbewehrt § 66 Abs. 2, § 68 Abs. 17 VerpackDG. Die Schritte 1 bis 8 bis dahin abzuschließen, ist das realistische Ziel für die kommenden Monate.

Häufige Fragen

Wo fange ich bei der PPWR an?

Mit der Rollenklärung je Produktlinie (Art. 3, 15–21 PPWR) – sie bestimmt, welche der weiteren Schritte Sie betreffen. Danach: Portfolio erfassen, Stoffgrenzwerte prüfen, Konformität bewerten, dokumentieren, erklären.

Bis wann sollten die Pflichten umgesetzt sein?

Die Pflichten gelten seit dem 12. August 2026; bußgeldbewehrt sind Verstöße gegen die PPWR-Pflichten in Deutschland ab dem 12. Februar 2027 (§ 66 Abs. 2, § 68 Abs. 17 VerpackDG).

Was gilt erst ab 2030?

Unter anderem Mindestrezyklatanteile (Art. 7), die 50-%-Leerraumgrenze (Art. 24), Formatverbote nach Anhang V (Art. 25) und Wiederverwendungsziele (Art. 29) – teils abhängig vom Erlass der zugehörigen Durchführungsrechtsakte.

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Dieser Beitrag erklärt und ordnet ein; er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Quellen: Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR, ABl. L vom 22.1.2025), Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG, BGBl. 2026 I Nr. 207). Rechtsstand: 12. August 2026.