PPWR-Wissen Rechtsstand: 12. August 2026

PPWR-Konformitätserklärung: Wer sie braucht, was hineingehört – und ab wann

Seit dem 12. August 2026 gilt die EU-Verpackungsverordnung (PPWR). Wer Verpackungen herstellt und in Verkehr bringt, muss deren Konformität bewerten, dokumentieren – und eine EU-Konformitätserklärung ausstellen. Dieser Beitrag erklärt und ordnet ein: Pflicht, Pflichtinhalte nach Anhang VIII, Sprache, Aufbewahrung und die wichtige Frage, ab wann Verstöße in Deutschland bußgeldbewehrt sind.

Was ist die EU-Konformitätserklärung nach PPWR?

Mit der EU-Konformitätserklärung wird nachgewiesen, dass eine Verpackung die Anforderungen der Artikel 5 bis 12 der PPWR erfüllt – also unter anderem die Vorgaben zu Stoffbeschränkungen, Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteil, Minimierung und Kennzeichnung Art. 39 Abs. 1 PPWR. Sie steht am Ende eines dreistufigen Ablaufs:

  1. Konformitätsbewertung nach dem Verfahren des Anhangs VII (internes Fertigungskontrollverfahren, „Modul A“) Art. 38 PPWR
  2. Technische Dokumentation nach Anhang VII erstellen Art. 15 Abs. 2 PPWR
  3. EU-Konformitätserklärung ausstellen – nach dem Muster in Anhang VIII, stets auf aktuellem Stand Art. 39 Abs. 2 PPWR

Wichtig: Die Erklärung ist kein Zertifikat einer Behörde oder Prüfstelle. Mit ihrer Ausstellung übernimmt der Erzeuger selbst die Verantwortung dafür, dass die Verpackung den Anforderungen der Verordnung genügt Art. 39 Abs. 4 PPWR.

Wer muss die Konformitätserklärung ausstellen?

Ausstellungspflichtig ist der Erzeuger – also der Wirtschaftsakteur, der die Verpackung herstellt bzw. herstellen lässt und unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt. Er führt vor dem Inverkehrbringen das Konformitätsbewertungsverfahren durch und stellt anschließend die Erklärung aus Art. 15 Abs. 2 PPWR. Für jede Verpackungsart ist eine schriftliche Konformitätserklärung auszustellen Anhang VII Nr. 4 PPWR.

Achtung, Begriffsfalle: Die PPWR unterscheidet den Erzeuger (Konformitätspflichten, engl. „manufacturer“) vom Hersteller (erweiterte Herstellerverantwortung, engl. „producer“). Die deutsche Fassung kehrt die aus dem Verpackungsgesetz gewohnte Begriffslogik damit teilweise um. Wer welche Rolle hat, hängt von den tatsächlichen Tätigkeiten ab – je Produktlinie kann das unterschiedlich ausfallen. Auch Importeure und Vertreiber haben eigene Prüf- und Mitwirkungspflichten rund um die Erklärung Art. 18, 19 PPWR.

Ab wann gilt die Pflicht – und ab wann drohen Bußgelder?

Die PPWR gilt seit dem 12. August 2026. Damit besteht die Pflicht zur Konformitätsbewertung, technischen Dokumentation und EU-Konformitätserklärung für Verpackungen, die ab diesem Tag in Verkehr gebracht werden.

Für die Durchsetzung in Deutschland lohnt ein genauer Blick in das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG): Verstöße gegen die PPWR-Pflichten rund um Konformitätsbewertung, Dokumentation und Erklärung sind dort als Ordnungswidrigkeiten ausgestaltet § 66 Abs. 2 Nr. 3, 4 VerpackDG – diese Bußgeldtatbestände greifen jedoch erst ab dem 12. Februar 2027 § 68 Abs. 17 VerpackDG.

Einordnung: Das ist eine Atempause, kein Freifahrtschein. Die Pflichten selbst gelten seit dem 12. August 2026 – Marktüberwachungsbehörden können fehlende oder fehlerhafte Erklärungen schon jetzt beanstanden und Korrekturen verlangen (dazu unten). Wer die sechs Monate nutzt, um Portfolio, Rollen und Dokumente sauber aufzusetzen, ist zum Stichtag der Bußgeldbewehrung auf der richtigen Seite.

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Pflichtinhalte: Das Muster in Anhang VIII

Die Erklärung muss in Aufbau und Inhalt dem Muster in Anhang VIII der PPWR entsprechen und die Elemente des einschlägigen Moduls aus Anhang VII enthalten Art. 39 Abs. 2 PPWR. Das Muster sieht acht Punkte vor Anhang VIII PPWR:

  1. Nummer der Erklärung und eindeutige Kennung der Verpackung
  2. Name und Anschrift des Erzeugers – und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten
  3. Hinweis auf die alleinige Verantwortung des Erzeugers für die Ausstellung
  4. Gegenstand der Erklärung: Kennung zwecks Rückverfolgbarkeit und Beschreibung der Verpackung
  5. Verweis auf die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union, deren Anforderungen erfüllt werden
  6. Angabe der zugrunde gelegten harmonisierten Normen, gemeinsamen Spezifikationen oder anderen technischen Spezifikationen
  7. Falls anwendbar: Angaben zur notifizierten Stelle und ausgestellten Bescheinigungen
  8. Zusätzliche Angaben sowie Ort, Datum, Name, Funktion und Unterschrift

Unterliegt eine Verpackung mehreren EU-Rechtsakten, die jeweils eine Konformitätserklärung verlangen, genügt eine einzige Erklärung für alle betroffenen Rechtsakte – mit Angabe der jeweiligen Fundstellen im Amtsblatt Art. 39 Abs. 3 PPWR.

Sprache und Aufbewahrung

Die Erklärung wird in der Sprache oder den Sprachen abgefasst oder übersetzt, die der Mitgliedstaat vorschreibt, in dem die Verpackung in Verkehr gebracht oder bereitgestellt wird Art. 39 Abs. 2 PPWR. Für Deutschland gilt: Die Erklärung kann nach Wahl des Erzeugers in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt werden § 62 VerpackDG.

Technische Dokumentation und Konformitätserklärung sind aufzubewahren: fünf Jahre ab Inverkehrbringen bei Einwegverpackungen, zehn Jahre bei wiederverwendbaren Verpackungen Art. 15 Abs. 3 PPWR. Ein Exemplar ist den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung zu stellen Anhang VII Nr. 4 PPWR.

Was passiert, wenn die Erklärung fehlt oder fehlerhaft ist?

Eine nicht oder nicht korrekt ausgestellte EU-Konformitätserklärung gilt als formale Nichtkonformität: Der Mitgliedstaat fordert den Wirtschaftsakteur zunächst zur Korrektur auf Art. 62 Abs. 1 lit. a, b PPWR. Besteht der Mangel fort, sind alle geeigneten Maßnahmen zu treffen – bis hin zum Verbot der Bereitstellung, Rückruf oder Rücknahme vom Markt Art. 62 Abs. 2 PPWR. Ab dem 12. Februar 2027 kommen in Deutschland die genannten Bußgeldtatbestände hinzu.

Häufige Fragen zur PPWR-Konformitätserklärung

Gibt es ein offizielles Muster für die PPWR-Konformitätserklärung?

Ja. Anhang VIII der PPWR enthält das verbindliche Muster mit acht Punkten, an dem sich Aufbau und Inhalt der Erklärung orientieren müssen Art. 39 Abs. 2, Anhang VIII PPWR. Die konkreten Angaben – Kennung, Spezifikationen, Normenbezüge – müssen für jede Verpackungsart individuell erarbeitet werden.

Brauche ich für jede Verpackung eine eigene Erklärung?

Für jede Verpackungsart ist eine schriftliche Konformitätserklärung auszustellen; aus ihr muss hervorgehen, für welche Verpackung sie gilt Anhang VII Nr. 4 PPWR.

Muss die Erklärung auf Deutsch sein?

Für den deutschen Markt kann die Erklärung nach Wahl des Erzeugers auf Deutsch oder Englisch ausgestellt werden § 62 VerpackDG. Für andere Mitgliedstaaten gelten deren Sprachvorgaben Art. 39 Abs. 2 PPWR.

Kann der Bevollmächtigte die Erklärung übernehmen?

Der Bevollmächtigte kann die Pflichten rund um das Führen der technischen Dokumentation im Auftrag und unter Verantwortung des Erzeugers erfüllen, sofern dies im Auftrag festgelegt ist Anhang VII Nr. 5 PPWR. Die Verantwortung für die Konformität der Verpackung bleibt beim Erzeuger Art. 39 Abs. 4 PPWR.

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Dieser Beitrag erklärt und ordnet ein; er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Quellen: Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR, ABl. L vom 22.1.2025), Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG, BGBl. 2026 I Nr. 207). Rechtsstand: 12. August 2026.