Erzeuger, Hersteller, Importeur: Die Rollen der PPWR – und ihre Fallstricke
Die PPWR verteilt ihre Pflichten strikt nach Rollen – und stellt dabei die aus dem Verpackungsgesetz gewohnte Begriffswelt teilweise auf den Kopf. Wer die Rollen falsch zuordnet, arbeitet die falschen Pflichten ab. Dieser Beitrag erklärt die Rollenlogik mit allen Definitionen und zeigt, wo Rollen wechseln können.
Warum die Rollenfrage zuerst kommt
Jede Pflicht der PPWR ist an eine Rolle adressiert: Konformitätsbewertung und Erklärung an den Erzeuger Art. 15 PPWR, Prüfpflichten an Importeure und Vertreiber Art. 18, 19 PPWR, die erweiterte Herstellerverantwortung an den Hersteller Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 PPWR. Ein Unternehmen kann dabei mehrere Rollen zugleich innehaben – und zwar je Produktlinie unterschiedlich. Maßgeblich sind die tatsächlichen Tätigkeiten, nicht die Selbsteinschätzung.
Der Erzeuger: Konformität
Erzeuger ist, wer Verpackungen oder verpackte Produkte herstellt – beziehungsweise, wer sie unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt, unabhängig davon, ob andere Marken darauf zu sehen sind Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 PPWR. Für Kleinstunternehmen mit Lieferanten im selben Mitgliedstaat kann die Erzeuger-Rolle auf den Verpackungslieferanten übergehen Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 lit. b PPWR. Der Erzeuger bringt nur konforme Verpackungen in Verkehr, führt das Bewertungsverfahren durch, erstellt die technische Dokumentation und stellt die EU-Konformitätserklärung aus Art. 15 Abs. 1–3 PPWR.
Der Hersteller: Produktverantwortung
Hersteller ist – verkürzt – der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber, der Verpackungen oder verpackte Produkte in einem Mitgliedstaat erstmals bereitstellt (bei Serviceverpackungen: erstmals befüllt bereitstellt) oder verpackte Produkte auspackt, ohne Endabnehmer zu sein; auch der Direktvertrieb an Endabnehmer aus dem Ausland kann die Rolle auslösen Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 lit. a–e PPWR. An dieser Rolle hängen Registrierung und erweiterte Herstellerverantwortung Art. 44, 45 PPWR. Sitzt der Hersteller in einem anderen Staat, kommt der Bevollmächtigte für die erweiterte Herstellerverantwortung ins Spiel Art. 3 Abs. 1 Nr. 20 PPWR.
Importeur, Vertreiber und die übrigen Akteure
- Importeur: in der Union ansässig, bringt Verpackungen aus einem Drittland in Verkehr Art. 3 Abs. 1 Nr. 17 PPWR; prüft vor dem Inverkehrbringen u. a., ob der Erzeuger Bewertungsverfahren und Dokumentation erledigt hat, und hält eine Kopie der Konformitätserklärung bereit Art. 18 Abs. 2, 7 PPWR.
- Vertreiber: stellt Verpackungen auf dem Markt bereit, ohne Erzeuger oder Importeur zu sein Art. 3 Abs. 1 Nr. 18 PPWR; vergewissert sich u. a., dass der Hersteller registriert ist Art. 19 Abs. 2 PPWR.
- Endvertreiber: liefert verpackte Produkte an den Endabnehmer Art. 3 Abs. 1 Nr. 21 PPWR.
- Lieferant: liefert Verpackungen oder Verpackungsmaterial an einen Erzeuger Art. 3 Abs. 1 Nr. 16 PPWR.
- Fulfilment-Dienstleister: gewährleistet, dass Lagerung, Handhabung und Versand die Konformität nicht beeinträchtigen Art. 20 PPWR.
- Bevollmächtigter: nimmt schriftlich beauftragte Erzeuger-Aufgaben wahr, etwa das Aufbewahren von Erklärung und Dokumentation – nicht aber deren Erstellung Art. 3 Abs. 1 Nr. 19, Art. 17 PPWR.
Wenn Rollen wechseln: Eigenmarke und Veränderung
Bringt ein Importeur oder Vertreiber Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr – oder verändert er bereits in Verkehr gebrachte Verpackungen so, dass die Konformität beeinträchtigt werden kann –, gilt er selbst als Erzeuger und übernimmt dessen Pflichten Art. 21 PPWR. Gerade für Handelsmarken und Umverpacker ist das der häufigste Übersehene Rollenwechsel: Aus der Prüfpflicht wird die volle Konformitätsverantwortung.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Erzeuger und Hersteller in der PPWR?
Der Erzeuger (engl. manufacturer) stellt Verpackungen her bzw. lässt sie unter eigener Marke herstellen und trägt die Konformitätspflichten (Art. 3 Abs. 1 Nr. 13, Art. 15 PPWR). Der Hersteller (engl. producer) stellt Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals in einem Mitgliedstaat bereit und trägt die erweiterte Herstellerverantwortung (Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 PPWR).
Kann ein Unternehmen mehrere Rollen haben?
Ja – die Rollen knüpfen an Tätigkeiten an und können je Produktlinie unterschiedlich ausfallen. Ein Unternehmen kann z. B. für eine Linie Erzeuger und Hersteller zugleich sein, für eine andere nur Vertreiber.
Wann wird ein Händler zum Erzeuger?
Wenn er Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt oder in Verkehr gebrachte Verpackungen so verändert, dass die Konformität beeinträchtigt werden kann (Art. 21 PPWR).

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Dieser Beitrag erklärt und ordnet ein; er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Quellen: Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR, ABl. L vom 22.1.2025), Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG, BGBl. 2026 I Nr. 207). Rechtsstand: 12. August 2026.