Technische Dokumentation nach PPWR: Was Anhang VII verlangt
Bevor eine Verpackung in Verkehr gebracht wird, muss ihre Konformität bewertet und dokumentiert werden. Die technische Dokumentation nach Anhang VII der PPWR ist das zentrale Nachweisdokument – ohne sie gibt es keine wirksame EU-Konformitätserklärung. Dieser Beitrag erklärt, was hineingehört, wer sie erstellt und wie lange sie bereitzuhalten ist.
Ihre Rolle im Konformitätsverfahren
Die PPWR sieht für Verpackungen ein einziges Konformitätsbewertungsverfahren vor: die interne Fertigungskontrolle nach Modul A Art. 38, Anhang VII PPWR. Dabei erfüllt der Erzeuger drei Verpflichtungen – technische Dokumentation, Überwachung der Herstellung, Konformitätserklärung – und erklärt auf eigene Verantwortung, dass die Verpackung den Anforderungen der Artikel 5 bis 12 genügt Anhang VII Nr. 1 PPWR. Der Ablauf: Vor dem Inverkehrbringen wird das Verfahren durchgeführt und die technische Dokumentation erstellt; erst wenn die Konformität nachgewiesen ist, wird die EU-Konformitätserklärung ausgestellt Art. 15 Abs. 2 PPWR.
Pflichtinhalte nach Anhang VII
Anhand der Dokumentation muss sich die Konformität der Verpackung bewerten lassen; sie muss zudem eine angemessene Analyse und Bewertung der Risiken der Nichtkonformität enthalten. Aufzuführen sind die geltenden Anforderungen sowie Gestaltung, Herstellung und Funktionsweise der Verpackung, soweit für die Bewertung relevant Anhang VII Nr. 2 PPWR. Die Dokumentation enthält gegebenenfalls zumindest folgende Elemente Anhang VII Nr. 2 lit. a–f PPWR:
- eine allgemeine Beschreibung der Verpackung und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks;
- Entwürfe, Fertigungszeichnungen und Materialien von Bauteilen;
- Beschreibungen und Erläuterungen zum Verständnis der Zeichnungen, Pläne und der Funktionsweise;
- eine Liste der angewandten Normen und Spezifikationen: harmonisierte Normen (Art. 36), gemeinsame Spezifikationen (Art. 37), sonstige technische Spezifikationen für Mess- oder Berechnungszwecke – bei teilweiser Anwendung die angewendeten Teile, bei Nichtanwendung eine Beschreibung der gewählten Lösungen;
- eine qualitative Beschreibung, wie die Bewertungen nach den Artikeln 6, 10 und 11 (Recyclingfähigkeit, Minimierung, Wiederverwendbarkeit) durchgeführt wurden;
- Prüfberichte.
Wer erstellt die Dokumentation?
Die Erstellung ist Sache des Erzeugers Art. 15 Abs. 2, Anhang VII Nr. 2 PPWR. Ein Bevollmächtigter kann die Pflichten rund um das Führen der Dokumentation im Auftrag übernehmen Anhang VII Nr. 5 PPWR – die Erstellung der technischen Dokumentation gehört jedoch ausdrücklich nicht zu den delegierbaren Aufgaben des Bevollmächtigten Art. 17 Abs. 2 UAbs. 2 PPWR. Importeure müssen sich vor dem Inverkehrbringen vergewissern, dass der Erzeuger das Verfahren durchgeführt und die Dokumentation erstellt hat Art. 18 Abs. 2 lit. a PPWR.
Aufbewahrung und Vorlagepflichten
Erzeuger bewahren technische Dokumentation und Konformitätserklärung auf: fünf Jahre ab Inverkehrbringen bei Einwegverpackungen, zehn Jahre bei wiederverwendbaren Verpackungen Art. 15 Abs. 3 PPWR. Importeure halten eine Kopie der Konformitätserklärung bereit und müssen die Dokumentation auf Verlangen vorlegen können – für dieselben Zeiträume Art. 18 Abs. 7 PPWR. Auf begründetes Verlangen einer nationalen Behörde sind die Unterlagen innerhalb von zehn Tagen vorzulegen Art. 18 Abs. 8 PPWR.
Wofür die Dokumentation als Nachweis dient
Mehrere PPWR-Pflichten verweisen ausdrücklich auf die technische Dokumentation als Nachweisort – etwa die Einhaltung der Stoffbeschränkungen einschließlich der PFAS-Grenzwerte Art. 5 Abs. 6 PPWR, später der Mindestrezyklatanteil Art. 7 Abs. 6 PPWR und Umweltaussagen zu Verpackungseigenschaften Art. 14 PPWR. Eine fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Dokumentation gilt als formale Nichtkonformität Art. 62 Abs. 1 lit. d PPWR; in Deutschland ist der Verstoß gegen die Erstellungspflicht ab dem 12. Februar 2027 bußgeldbewehrt § 66 Abs. 2 Nr. 3, § 68 Abs. 17 VerpackDG.
Häufige Fragen
Gibt es eine offizielle Vorlage für die technische Dokumentation?
Ein festes Formular gibt es nicht – Anhang VII Nr. 2 der PPWR legt die Mindestelemente fest (Beschreibung, Zeichnungen, Normenliste, Bewertungen, Prüfberichte), an denen sich der Aufbau orientieren sollte.
Kann ich die technische Dokumentation an einen Bevollmächtigten delegieren?
Das Führen und Aufbewahren ja (Anhang VII Nr. 5 PPWR), die Erstellung nein – sie ist von der Delegation an den Bevollmächtigten ausdrücklich ausgenommen (Art. 17 Abs. 2 UAbs. 2 PPWR).
Wie lange muss die Dokumentation aufbewahrt werden?
Fünf Jahre ab Inverkehrbringen bei Einwegverpackungen, zehn Jahre bei wiederverwendbaren Verpackungen (Art. 15 Abs. 3 PPWR).

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Dieser Beitrag erklärt und ordnet ein; er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Quellen: Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR, ABl. L vom 22.1.2025), Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG, BGBl. 2026 I Nr. 207). Rechtsstand: 12. August 2026.