PPWR-Wissen Rechtsstand: 12. August 2026

VerpackDG: Das deutsche PPWR-Durchführungsgesetz im Überblick

Am 17. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet, im Kern am 12. August 2026 in Kraft getreten: Das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) löst das Verpackungsgesetz ab und richtet das deutsche Verpackungsrecht auf die PPWR aus. Was das Gesetz regelt, was aus dem VerpackG fortgilt – und wann welche Bußgelder greifen.

Was ist das VerpackDG?

Das VerpackDG ist Artikel 1 des „Gesetzes zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40“ vom 13. Juli 2026, verkündet am 17. Juli 2026 BGBl. 2026 I Nr. 207. Es tritt – mit gestaffelten Ausnahmen – am 12. August 2026 in Kraft, zeitgleich mit dem Geltungsbeginn der PPWR. Da die PPWR als Verordnung unmittelbar gilt, regelt das VerpackDG das, was national zu regeln bleibt: Zuständigkeiten, das Herstellerregister, die Zulassung der dualen Systeme, Pfand, Vollzug und Sanktionen.

Verhältnis zur PPWR

Die Pflichten selbst – Stoffbeschränkungen, Konformitätsbewertung, Dokumentation, Erklärung, Rollenpflichten – stehen in der PPWR und gelten aus ihr heraus Art. 5–21, 38, 39 PPWR. Das VerpackDG ergänzt Begriffsbestimmungen, Verfahren und Durchsetzung §§ 1–3 VerpackDG. Wer das deutsche Verpackungsrecht verstehen will, muss deshalb immer beide Ebenen lesen – die Verordnung für das „Was“, das Gesetz für das „Wie in Deutschland“.

Was fortgilt: Register, Systeme, Entscheidungen

  • LUCID-Registrierungen: Wer nach dem bisherigen § 27 VerpackG registriert war, gilt auch nach neuem Recht als registriert; bis zum 31. Dezember 2027 ist eine Schulungsteilnahme nachzuweisen, sonst gilt die Registrierung ab dem 1. Januar 2028 als aufgehoben § 68 Abs. 16 VerpackDG.
  • Duale Systeme: Zum 11. August 2026 genehmigte Systeme gelten als zugelassen, sofern sie bis zum 1. Januar 2027 zusätzliche Anforderungen nachweisen § 68 Abs. 11 VerpackDG.
  • Einordnungsentscheidungen der ZSVR: Vor dem 12. August 2026 erteilte Entscheidungen bleiben wirksam; sie können geändert werden, wenn das neue Recht eine andere Einordnung trägt § 68 Abs. 15 VerpackDG.
Einordnung: Das VerpackDG ist kein Neustart bei null – Registerstand, Systemverträge und viele Ablaufroutinen laufen weiter. Neu justieren müssen Unternehmen vor allem die Rollenlogik (PPWR-Begriffe statt VerpackG-Begriffe) und die Konformitätspflichten.

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Die Sprachregel für die Konformitätserklärung

Die PPWR überlässt die Sprachfrage den Mitgliedstaaten Art. 39 Abs. 2 PPWR. Deutschland hat sie praxisfreundlich beantwortet: Die EU-Konformitätserklärung kann nach Wahl des Erzeugers in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt werden § 62 VerpackDG. Für international aufgestellte Unternehmen heißt das: Eine englische Fassung genügt für den deutschen Markt.

Bußgelder: zwei Stufen, zwei Stichtage

Das VerpackDG unterscheidet zwei Gruppen von Ordnungswidrigkeiten: Verstöße gegen nationale Pflichten des Gesetzes selbst § 66 Abs. 1 VerpackDG sind seit dem 12. August 2026 bußgeldbewehrt. Verstöße gegen die Pflichten der PPWR – etwa unterlassene Konformitätsbewertung, fehlende Dokumentation oder Aufbewahrungsverstöße § 66 Abs. 2 Nr. 3, 4 VerpackDG – sind erst ab dem 12. Februar 2027 anzuwenden § 68 Abs. 17 VerpackDG. Details zur betroffenen Erklärungspflicht: PPWR-Konformitätserklärung.

Ausblick: vorprogrammierte Änderungen

Das Mantelgesetz enthält bereits beschlossene Folgeänderungen mit gestaffeltem Inkrafttreten – unter anderem zum 1. Januar 2027 und 12. Februar 2028 Art. 4, 5 des Gesetzes, BGBl. 2026 I Nr. 207. Das Verpackungsrecht bleibt also in Bewegung; einzelne Anpassungsschritte hängen zudem vom Erlass europäischer Rechtsakte ab (!). Welche Änderung wen betrifft, ordnen wir fortlaufend im packaging journal ein.

Häufige Fragen

Ersetzt das VerpackDG das Verpackungsgesetz?

Ja – das VerpackDG löst das Verpackungsgesetz ab; zahlreiche Übergangsvorschriften stellen dabei Kontinuität sicher, etwa für LUCID-Registrierungen und Systemzulassungen (§ 68 VerpackDG).

Bleibt meine LUCID-Registrierung gültig?

Ja, bestehende Registrierungen gelten fort. Bis zum 31. Dezember 2027 ist allerdings eine Schulungsteilnahme nachzuweisen, sonst gilt die Registrierung ab dem 1. Januar 2028 als aufgehoben (§ 68 Abs. 16 VerpackDG).

Wann drohen Bußgelder nach dem VerpackDG?

Für Verstöße gegen nationale Pflichten seit dem 12. August 2026 (§ 66 Abs. 1 VerpackDG); für Verstöße gegen PPWR-Pflichten erst ab dem 12. Februar 2027 (§ 66 Abs. 2, § 68 Abs. 17 VerpackDG).

Zwei Rechtsebenen, ein Radar

PPWR Radar hält PPWR und VerpackDG zusammen im Blick: Jede Anforderung mit Fundstelle auf beiden Ebenen, jede Änderung gegen Ihr Profil gematcht – mit Meldung, wenn es Sie betrifft.

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Dieser Beitrag erklärt und ordnet ein; er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Quellen: Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR, ABl. L vom 22.1.2025), Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG, BGBl. 2026 I Nr. 207). Rechtsstand: 12. August 2026.