Schuhkartons bleiben systembeteiligungspflichtig

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Schuhkartons gelten als systembeteiligungspflichtige Verpackungen im Sinne des Verpackungsgesetzes. Das hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen am 28. November 2025 entschieden und damit die Beitragspflicht eines bundesweit tätigen Schuhhandelsunternehmens bestätigt.

Im konkreten Fall wollte die Klägerin (Deichmann) erreichen, dass Schuhkartons ihrer Eigenmarke von der Systembeteiligungspflicht ausgenommen werden. Zur Begründung führte sie an, Kundinnen und Kunden ließen die Kartons typischerweise in den Filialen zurück. Die beklagte Behörde lehnte dies ab. Die Klage dagegen blieb nun erfolglos.

Nach Einschätzung der 9. Kammer des Verwaltungsgerichts fallen Schuhkartons überwiegend bei privaten Endverbrauchern als Abfall an. Maßgeblich sei der typische Marktweg im gesamten bundesweiten Schuhmarkt, einschließlich Online- und Versandhandel. Ein als sachverständiger Zeuge geladener Geschäftsführer eines Verpackungsmarktforschungsunternehmens bestätigte diesen typisierten Marktweg. Das Verpackungsgesetz lasse diese abstrakte Betrachtung ausdrücklich zu, weshalb die Beitragspflicht auch für die Eigenmarken der Klägerin gelte.

Gericht betont typisierte Marktbetrachtung

Das Gericht stellte klar, dass nicht das individuelle Kundenverhalten im Einzelfall, sondern die überwiegende tatsächliche Entsorgungssituation im Gesamtmarkt entscheidend sei. Für Hersteller solcher Verpackungen gilt daher weiterhin die Pflicht, sich vor dem Inverkehrbringen an einem dualen System zu beteiligen, um die flächendeckende Rücknahme zu gewährleisten.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen die Zulassung zur Berufung beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen