Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichtszuständigkeit der Zentralen Stelle Verpackungsregister geklärt. Nach dem Beschluss ist sie auch als privatrechtliche Stiftung eine Behörde mit bundesweiten, im Verpackungsgesetz umschriebenen Befugnissen.
Mit dem am 27. Januar 2023 zugestellten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts ist die Rechtsfrage der örtlichen Zuständigkeit für Klagen gegen Verwaltungsakte der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) mit Sitz in Osnabrück geklärt. Eine Klage gegen eine Einordnungsentscheidung der ZSVR wollten weder das Verwaltungsgericht Osnabrück (Sitz der Beklagten) noch das Verwaltungsgericht Stuttgart (Sitz der Klägerin) annehmen. Die Verweisung vom Verwaltungsgericht Osnabrück an das Verwaltungsgericht Stuttgart hielt letzteres für unwirksam und legte die Frage der örtlichen Zuständigkeit im Mai 2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss als tragende Begründung ausgeführt:
„Die(se) umfassende rechtliche Eingliederung in die Bundesverwaltung und die bundesweite Tä- tigkeit rechtfertigen es, die Beklagte (…) Bundesbehörden und sonstigen bundesunmittelbaren öffentlich-rechtlichen Einrichtungen organisationsrechtlich gleichzustellen. (…) Die Konzentration der Streitigkeiten gegen Entscheidungen der Zentralen Stelle bei dem Verwaltungsgericht, in des- sen Bezirk die Zentrale Stelle ihren Sitz hat, ist (…) sachgerecht und trägt insbesondere dem mit § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO verfolgten Anliegen der Spezialisierung Rechnung.“
Damit ist anerkannt, dass die ZSVR unabhängig von ihrer Rechtsform als privatrechtliche Stiftung kraft Beleihung eine Behörde mit bundesweiten, im Verpackungsgesetz umschriebenen Befugnissen ist. Dieser Beschluss ist ein wichtiges Signal mit Blick auf eine gleichmäßige Anwendung des Verpackungsgesetzes und eine einheitliche Rechtsprechung bei verpackungsrechtlichen Entscheidungen. Gerichtsurteile zu den verpackungsrechtlichen Verfahren, welche die ZSVR betreffen, entfalten damit eine bundesweit einheitliche Wirkung schon in der Ausgangsinstanz (VG Osnabrück) und der Berufungsinstanz (OVG Lüneburg), nicht erst in der Revisionsinstanz beim Bundesverwaltungsgericht. Deshalb war die Entscheidung für die am Sitz der ZSVR als Beklagte zuständige gerichtliche Instanz in Osnabrück von hoher Bedeutung.
Ausgangspunkt des Verfahrens zur Feststellung der örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Osnabrück waren durch die ZSVR ergangene Einordnungsentscheidungen zur Systembeteiligungs- und Pfandpflicht von Verpackungen. In vier Fällen hatte sich das Verwaltungsgericht Osnabrück für nicht zuständig erklärt und die Verfahren an die örtlich zuständigen Verwaltungsgerichte am Sitz der Kläger verwiesen. In einem der vier Verfahren ist mittlerweile ein rechtskräftiges Urteil in der Sache ergangen. Die drei noch offenen Verfahren sind auf Basis des aktuellen Beschlusses noch durch die Verwaltungsgerichte am Sitz der Kläger zu entscheiden. Alle beim Verwaltungsgericht Osnabrück derzeit anhängigen und zukünftigen Verfahren fallen in den Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Osnabrück.
„Für die Arbeit der ZSVR ist die Entscheidung von grundlegender Bedeutung. Unternehmen, die ihre verpackungsrechtlichen Pflichten erfüllen müssen, brauchen eine verlässliche und einheitliche Rechtsprechung, um ihre unternehmerischen Entscheidungen daran ausrichten zu können. Das bringt Wettbewerbsgleichheit und ist ein relevantes Anliegen des Ver- packG.“
Gunda Rachut, Vorstand der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR)
Quelle: ZSVR
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