Einweg oder Mehrweg: Leitfaden sorgt für Klarheit

BVE Leitfaden zur Einwegkunststoff-Lebensmittelverpackungen
(Bild: BVE)

Unter welchen Voraussetzungen fällt einen Verpackung unter die gesetzlichen Vorgaben für Einweg-Kunststoff-Lebensmittelverpackungen? Angesichts der Unsicherheiten darüber haben mehrere Verbände einen Leitfaden veröffentlicht, der für Klarheit sorgen soll.

Für Letztvertreiber von bestimmten Einweg-Lebensmittelverpackungen mit Kunststoffanteil gilt seit Jahresbeginn eine Mehrwegangebotspflicht. Ab 2024 sollen außerdem die Hersteller bzw. Inverkehrbringer dieser Verpackungen zusätzlich zum Lizenzentgelt eine Sonderabgabe an das Umweltbundesamt zahlen. Angesichts der Unsicherheiten darüber, welche Lebensmittelverpackungen von den Vorgaben erfasst sind, haben die Verbände der Systemgastronomie (BdS), der Ernährungsindustrie (BVE) und der Hersteller von Kunststoffverpackungen (IK) einen Leitfaden veröffentlicht, der erklärt, unter welchen Voraussetzungen eine Einweg-Kunststoff-Lebensmittelverpackung im rechtlichen Sinne vorliegt.

In der Unternehmenspraxis und im Vollzug bereiten die unklaren Kriterien der Definition von „Einweg-Kunststoff-Lebensmittelverpackungen“ im Verpackungsgesetz und im Einwegkunststoff-Fondsgesetz erhebliche Schwierigkeiten. Markus Suchert, Hauptgeschäftsführer des Bundesverbands der Systemgastronomie e.V. (BdS), erläutert, dass es bislang weder auf EU-Ebene noch in Deutschland eine klare Abgrenzung gibt, welche Verpackungen erfasst sind. „Zu der Verunsicherung trägt bei, dass teilweise versucht wird, die Vorgaben über den Wortlaut von Richtlinie und Gesetz hinaus auszuweiten. Der vorliegende Leitfaden und insbesondere die Entscheidungsbäume werden Unternehmen und Behörden die schwierige Prüfung erleichtern“, hofft Suchert.

Für die Lebensmittelindustrie weist Peter Feller, stellvertretender Hauptgeschäftsführer der Bundesvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie e.V., darauf hin, dass nur bestimmte Lebensmittelbehälter aus Kunststoff von den Gesetzesvorgaben betroffen sind: „Das verpackte Lebensmittel muss insbesondere für den Sofortverzehr bestimmt sein. Es genügt nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes nicht, wenn das Lebensmittel nur für den Sofortverzehr geeignet ist, wie teilweise behauptet wird“, betont Feller und sieht die Anwendung hauptsächlich im Take-away-Bereich.

Dr. Martin Engelmann, Hauptgeschäftsführer der IK Industrievereinigung Kunststoffverpackungen, erklärt, dass es kein Geringfügigkeitsschwelle für den Kunststoffanteil gibt, das heißt dass auch Verpackungen mit einer Kunststoffbeschichtung oder -auskleidung betroffen sind. Er weist zudem auf Widersprüche hin: „Nach dem Verpackungsgesetz sind nur befüllte Verpackungen ‚Verpackungen‘ im Sinne des Gesetzes. Nach dem Einweg-Kunststoff-Fonds-Gesetz sollen dagegen beispielsweise auch leere Lebensmittelbehälter erfasst sein, leere Tüten- und Folienverpackungen wiederum sind ausgenommen. Diese Widersprüche tragen zusätzlich zur Verunsicherung bei“, kritisiert Engelmann.

Quelle: IK

IK - Weitere Meldungen

Verpackungsindustrie blickt auf mögliches UN-Plastikabkommen

Vom 5. bis 14. August verhandeln über 170 Staaten in Genf über ein weltweit rechtlich verbindliches Abkommen zur Bekämpfung der Plastikverschmutzung. Auch für Hersteller und Verarbeiter von Kunststoffverpackungen in Deutschland könnte das Abkommen weitreichende Folgen haben. Industrieverbände wie IK, GKV und Plastics Europe fordern internationale Standards, warnen aber vor zu starren Produktionsbegrenzungen.

Weiterlesen »

Verhalten optimistisch: Leichte Erholung für Kunststoffverpackungen

Die Hersteller von Kunststoffverpackungen und -folien in Deutschland erwarten für das dritte Quartal 2025 eine vorsichtige Stabilisierung ihrer Lage. Das zeigt die aktuelle Konjunkturumfrage der IK Industrievereinigung Kunststoffverpackungen. Nach einem schwachen Jahresstart verbessert sich die Branchenstimmung – doch die Herausforderungen bleiben groß.

Weiterlesen »