Die neue europäische Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation PPWR) ist in dieser Woche (22.Januar 2025) offiziell von der EU publiziert worden. Damit ist nun klar, ab wann sie in Kraft tritt und welche Fristen zu beachten sind.
Die europäische Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation, PPWR) wurde am 22. Januar 2025 im Amtsblatt der EU unter der Nummer 2025/40 veröffentlicht. Damit stehen nun die genauen Termine für das Inkrafttreten und den Beginn der Anwendung fest:
- Die Verordnung tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung, voraussichtlich am 11. Februar 2025, formal in Kraft. Dieses Datum hat jedoch überwiegend rechtliche Bedeutung.
- Die Regelungen der PPWR gelten weitgehend ab dem 12. August 2026, wobei einzelne Definitionen und Anforderungen bereits vorher bindend werden. An diesem Tag wird die bisherige Verpackungsrichtlinie 94/62/EG größtenteils außer Kraft gesetzt, wobei jedoch verschiedene Übergangsfristen bestehen bleiben.
Strengere Vorgaben für eine gesunde Zukunft und weniger Abfall
Die neue Verordnung gilt für alle in der Europäischen Union in Verkehr gebrachten Verpackungen und alle Verpackungsabfälle, unabhängig von der Art der Verpackung oder dem verwendeten Material. Die Verordnung ist somit für Unternehmen aller Branchen relevant. Sie definiert umfassende Anforderungen an Recyclingfähigkeit und nachhaltiges Verpackungsdesign. Im Zentrum der neuen Verordnung steht die Verpflichtung, den gesamten Lebenszyklus von Verpackungen zu regulieren, um die Prinzipien der Kreislaufwirtschaft zu stärken, Verpackungsabfälle zu reduzieren und Konsumenten vor besorgniserregenden Stoffen in Verpackungen zu schützen.
PPWR: Termine und Fristen
Februar 2025
- Einführung neuer Rollen wie Erzeuger (Produzenten von leeren oder befüllten Verpackungen) und Importeure (Einführer in die EU)
- Überarbeitung der Definition für wiederverwendbare Verpackungen
Ende 2025
Schrittweise Einführung strengerer Recyclingquoten
August 2026
- Einführung von Stoffbeschränkungen in Verpackungen
- Anforderungen an die Recyclingfähigkeit von Verpackungen
- Vorgaben für Umweltaussagen zu Verpackungen
- Regelungen zur Konformitätsbewertung und -erklärung für Verpackungen
- Neue Pflichten für Importeure von Verpackungen aus Drittstaaten
- Erweiterte Sorgfaltspflichten für Händler von Verpackungen und verpackten Produkten
- Sorgfaltspflichten für Fulfillment-Dienstleister
Voraussichtlich 2. Halbjahr 2026
- Neue Anforderungen im Bereich der erweiterten Produzentenverantwortung (EPR) für Staaten, Hersteller (Erstinverkehrbringer auf nationaler Ebene), Marktplätze und Rücknahmesysteme
- Verpflichtung zur Benennung eines EPR-Bevollmächtigten durch Hersteller, die in Vertriebsländern ohne eigene Niederlassung tätig sind
Die neue Verpackungsverordnung basiert auf der überarbeiteten EU-Verpackungsrichtlinie 94/62/EG, die zuletzt durch die Änderungsrichtlinie (EU) 2018/851 aktualisiert wurde. Diese frühere Richtlinie legte den Grundstein für eine Harmonisierung der Verpackungs- und Abfallbewirtschaftung in der EU und wurde nun durch die neuen Bestimmungen deutlich verschärft.
Unterschied zwischen „Hersteller“ und „Erzeuger“
Die Verordnung bringt Klarheit in die Begriffe „Hersteller“ und „Erzeuger“, die im regulatorischen Kontext unterschiedlich definiert sind:
Erzeuger bezieht sich auf die Produzenten der Verpackungen selbst.
Dagegen wird ein Unternehmen zum Hersteller, indem es Verpackungen in Verkehr bringt, unabhängig davon, ob diese im eigenen Land oder international hergestellt werden. Beispiel: Ein Joghurthersteller, der Becher in China produzieren lässt und in der EU vertreibt.
Der Begriff Hersteller umfasst die erweiterte Herstellerverantwortung und bezieht sich insbesondere auf den zweiten Lebensabschnitt der Verpackungen nach deren Inverkehrbringen in einem Mitgliedstaat. Dies schließt die Entsorgung und das Recycling ein, die durch die Hersteller organisiert werden müssen.
Wichtige Regelungen der PPWR
Alle Verpackungen müssen ab 2030 so gestaltet sein, dass sie recycelt werden können.
ab 2030 verpflichtende Einsatzquoten für Rezyklate in Kunststoffverpackungen
Unterschiedliche Materialien innerhalb einer Verpackung müssen leicht trennbar sein.
Verbindliche Mehrwegquoten werden eingeführt, beispielsweise für Getränkeverpackungen.
Beschränkung von bestimmten Einweg-Verpackungen ab 2030: z.B. Einwegumverpackungen aus Kunststoff oder kleine Einwegverpackungen für Gastgewerbe.
Erzeuger müssen Verpackungen nach den neuen Vorschriften die Konformität mit der Verordnung bewerten und dann eine Konformitätserklärung ausstellen.
Umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge: Hierzu sieht die PPWR verbindliche Mindestanforderungen vor, um die Nachfrage nachhaltiger Verpackungen zu fördern.
Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um das Recyclingziel von mindestens 65 % des Gewichts aller anfallenden Verpackungsabfälle bis 31. Dezember 2025 zu erreichen.
Verpackungen im E-Commerce müssen effizienter gestaltet werden, um unnötige Leerräume zu minimieren.
Verbraucher erhalten durch klarere und verbindliche Kennzeichnungen bessere Informationen über Recyclingmöglichkeiten und die richtige Entsorgung von Verpackungen.
Die Verwendung von PFAS in Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
Delegierte Rechtsakte werden weitere Themen regeln
Die Verordnung adressiert zum einen die bisherigen Schwächen der Verpackungsrichtlinie von 1994 und setzt zum anderen durch die Einführung delegierter Rechtsakte einen dynamischen Rahmen, der in den kommenden Jahren weiterentwickelt wird. Diese Rechtsakte werden unter anderem Details zur Materialzusammensetzung, Kennzeichnung und weitere spezifischen Anforderungen regeln.
(erstellt mit Materialien von TÜV Süd)
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