Verpackungsregister Lucid: Lückenschluss für ausländische Importeure

erste Ausbaustufe Verpackungsregister Lucid
(Bild: Shutterstock / William Potter)

Am 3. Juli geht die erste Ausbaustufe des Verpackungsregisters Lucid pünktlich an den Start. Auch ausländische Produzenten und Onlinehändler müssen sich registrieren, wenn sie ihre Verpackungen in Deutschland in Verkehr bringen wollen.

Mit Inkrafttreten der Novelle des Verpackungsgesetzes müssen verschiedene europäische Rechtsakte unter anderem in deutsches Recht überführt werden. Obwohl die neue Fassung des Verpackungsgesetzes erst am 14. Juni 2021 verkündet wurde, geht die erste notwendige Ausbaustufe des Verpackungsregisters am 3. Juli 2021 pünktlich an den Start. Die zweite Ausbaustufe erfolgt zum 1. Juli 2022. Worum es inhaltlich geht, hat die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) zusammengefasst.

Immer mehr Verpackungen gelangen aus dem Ausland nach Deutschland, immer mehr Waren werden über elektronische Marktplätze vertrieben. Das bedeutet eine Vielzahl von Verpackungen. Doch die ausländischen Produzenten und Händler kennen die deutschen Rechtsvorschriften dazu oft nicht. Bislang führte das oft dazu, dass die ausländischen Firmen sich illegal verhielten. Der Vollzug im Ausland ist schwierig.

Zum 3. Juli 2021 sieht das Verpackungsgesetz vor, dass ausländische Produzenten und Onlinehändler einen Bevollmächtigten in Deutschland benennen können. Dieser übernimmt die Erfüllung aller Pflichten für den eigentlich Verpflichteten. Damit ist gewährleistet, dass dieser das deutsche Recht kennt und jemand in Deutschland zur Verantwortung gezogen werden kann. Der Bevollmächtigte meldet die erforderlichen Daten an das Verpackungsregister Lucid. Hierzu waren umfangreiche Umprogrammierungen der Software Lucid notwendig.

Steuernummer statt E-Mail-Adresse

Eine weitere kleine Änderung mit großer Wirkung bringt ebenfalls ein deutlich größeres Maß an Transparenz: Anstelle der E-Mail-Adresse wird künftig die Steuernummer veröffentlicht. Über diese können die nach dem Gesetz Verpflichteten von den Händlern und Marktplätzen besser identifiziert werden. Verpackungen von Produzenten, die nicht im Verpackungsregister Lucid registriert sind, dürfen in Deutschland nicht verkauft werden. Sie unterliegen einem Vertriebsverbot. Nun können Händler und Marktplätze über eine Schnittstelle schnell anhand der Steuernummer der Produzenten und Onlinehändler ermitteln, ob diese im Register gelistet sind. Trittbrettfahrer fallen schneller auf.

(Bild: Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister)

„Verpackungen sind Rohstoffe. Nur in einem finanziell gesunden Markt können die Recyclinganforderungen auf hohem Niveau umgesetzt werden. Trittbrettfahrer müssen identifiziert werden, sie müssen auch für das Recycling ihrer Verpackungen bezahlen. Die gesetzlichen Änderungen schaffen mehr Transparenz in zwei zentralen Bereichen“. Gunda Rachut, Vorstand der ZSVR

Verpackungsregister Lucid nimmt elektronische Marktplätze in die Pflicht

Ab 1. Juli 2022 werden auch die elektronischen Marktplätze und Online-Plattformen direkt in die Pflicht genommen. Diese Marktteilnehmer dürfen Waren in ihren Versandverpackungen und weiteren Verkaufsverpackungen nur dann anbieten, wenn die Verpackungen an einem System beteiligt und im Verpackungsregister Lucid registriert wurden. Dies ergänzt die Neuregelung zur Steuernummer, da damit die Grundlage geschaffen wurde, diese Pflicht digital umzusetzen.

Mit der Veröffentlichung der registrierten Unternehmen wird nachvollziehbar, wer diese Verpackungen in Verkehr bringt. Gunda Rachut: „Die klare Benennung der Adressatengruppe erhöht die bereits erreichte Transparenz nochmal deutlich. Das Prinzip der direkten Produktverantwortung wird konsequent und konkret für alle Arten von Verpackungen und Vertriebswege benannt. Für ausländische Unternehmen wird es einfacher, die Regeln einzuhalten. Wir treten in eine neue Phase der Wirksamkeit des Gesetzes ein.“

Quelle: ZSVR