Das Landgericht Stuttgart hat eine markenrechtliche Klage von Ritter Sport gegen die Verpackung eines quadratischen Haferriegels aus Mannheim abgewiesen. Nach Auffassung der Kammer besteht weder Verwechslungsgefahr noch ein Anspruch aus dem Bekanntheitsschutz.
Die 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart hat mit Urteil vom 13. Januar 2026 entschieden, dass der quadratische Verpackungskörper von Ritter Sport keinen markenrechtlichen Schutz gegenüber der Verpackung des Haferriegels „Monnemer Quadrat“ beanspruchen kann. Die Klage, die auf eine dreidimensionale deutsche Formmarke gestützt war, wurde vollständig abgewiesen.
Nach Auffassung des Gerichts fehle es bereits an einer relevanten Warenähnlichkeit. Tafelschokolade und Hafer- beziehungsweise Müsliriegel würden vom Durchschnittsverbraucher als unterschiedliche Produktkategorien wahrgenommen. Während Schokolade als Süßigkeit oder Nachtisch gelte, würden Müsliriegel eher als funktionale, „gesunde“ Energiespender eingeordnet. Zudem seien die Produkte im Handel nicht am selben Ort platziert und basierten auf unterschiedlichen Hauptzutaten.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Quelle: Landgericht Stuttgart
Die 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart hat mit Urteil vom 13. Januar 2026 entschieden, dass der quadratische Verpackungskörper von Ritter Sport keinen markenrechtlichen Schutz gegenüber der Verpackung des Haferriegels „Monnemer Quadrat“ beanspruchen kann. Die Klage, die auf eine dreidimensionale deutsche Formmarke gestützt war, wurde vollständig abgewiesen.
Keine Verwechslungsgefahr zwischen Schokolade und Haferriegeln
Geklagt hatte ein mit dem Hersteller der Tafelschokolade Ritter Sport verbundenes Unternehmen, das Inhaberin der geschützten Formmarke ist. Diese Marke beschreibt einen dreidimensionalen Verpackungskörper mit quadratischer Grundfläche und charakteristischen Verschlusslaschen. Die Beklagte aus Mannheim vertreibt seit November 2024 Haferriegel in einer ebenfalls quadratisch anmutenden Schlauchbeutelverpackung.Nach Auffassung des Gerichts fehle es bereits an einer relevanten Warenähnlichkeit. Tafelschokolade und Hafer- beziehungsweise Müsliriegel würden vom Durchschnittsverbraucher als unterschiedliche Produktkategorien wahrgenommen. Während Schokolade als Süßigkeit oder Nachtisch gelte, würden Müsliriegel eher als funktionale, „gesunde“ Energiespender eingeordnet. Zudem seien die Produkte im Handel nicht am selben Ort platziert und basierten auf unterschiedlichen Hauptzutaten.
Deutliche optische Unterschiede der Verpackungen
Auch eine Zeichenähnlichkeit sah die Kammer nicht. Maßgeblich sei allein die reine Verpackungsform ohne Aufdruck. Die angegriffene Verpackung wirke insgesamt rechteckig, sei höher und luftiger gestaltet und unterscheide sich insbesondere in der Ausführung der Verschlusslaschen und deren Prägung deutlich von der geschützten Formmarke. Zudem verwies das Gericht darauf, dass quadratische Formen bei Süßwaren nicht ungewöhnlich seien und der Verkehr nicht jedes quadratische Verpackungsformat automatisch mit Ritter Sport verbinde.Kein Anspruch aus Bekanntheitsschutz
Schließlich verneinte das Gericht auch einen Anspruch aus dem sogenannten Bekanntheitsschutz. Die Nutzung der angegriffenen Verpackung sei nicht geeignet, die Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der Marke Ritter Sport in unlauterer Weise auszunutzen oder zu beeinträchtigen. Eine gedankliche Verknüpfung der Verbraucher zur Klagemarke sei nicht zu erwarten. Der von der Beklagten verwendete Werbeslogan spielte für die Entscheidung keine Rolle, da er nicht Gegenstand des Verfahrens war.Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Quelle: Landgericht Stuttgart
