VerpackDG: Das ändert sich mit dem neuen Verpackungsgesetz

Mit dem neuen VerpackDG stellt die Bundesregierung die Weichen für die Umsetzung der EU-Verpackungsverordnung (PPWR). Von massiv erweiterten Zulassungspflichten über verbindliche Abfallvermeidungs-Budgets bis hin zu ambitionierten Recyclingquoten ab 2028 – erfahren Sie hier, welche bürokratischen und finanziellen Änderungen zum 12. August 2026 auf Ihr Unternehmen zukommen.
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Mit dem neuen VerpackDG stellt die Bundesregierung die Weichen für die Umsetzung der EU-Verpackungsverordnung (PPWR). Von massiv erweiterten Zulassungspflichten über verbindliche Abfallvermeidungs-Budgets bis hin zu ambitionierten Recyclingquoten ab 2028 – erfahren Sie hier, welche bürokratischen und finanziellen Änderungen zum 12. August 2026 auf Ihr Unternehmen zukommen.

Das Bundeskabinett hat am 11. Februar 2026 den Entwurf des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes (VerpackDG) beschlossen. Mit dieser gesetzlichen Neuregelung schafft die Bundesregierung die nationale Basis für die Umsetzung der EU-Verpackungsverordnung (PPWR). Ziel ist eine umfassende Systematik-Anpassung, um die Rechtskontinuität nationaler Strukturen wie der Zentralen Stelle Verpackungsregister und der dualen Systeme unter europäischem Recht zu sichern.

Rechtliche Neuausrichtung: Vom VerpackG zum VerpackDG

Mit dem Inkrafttreten des VerpackDG am 12. August 2026 wird das bisherige Verpackungsgesetz vollständig abgelöst. Dieser Schritt ist rechtlich zwingend, da die EU-Verpackungsverordnung in weiten Teilen unmittelbar gilt und nationale Widersprüche ausgeschlossen werden müssen. Das VerpackDG fungiert dabei als das entscheidende Rechtsvehikel, um bewährte deutsche Strukturen in den neuen EU-Rahmen zu überführen.
Für die Wirtschaft geht die Umstellung mit einem messbaren Erfüllungsaufwand einher. Gemäß dem Gesetzentwurf belaufen sich die zusätzlichen jährlichen Belastungen für Unternehmen auf rund 2,46 Millionen Euro. Hinzu kommt ein einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von circa 4,46 Millionen Euro, der primär durch neue Informationspflichten und Systemanpassungen bedingt ist.

Erweiterte Zulassungspflichten für Hersteller und Organisationen

Bürokratisch bringt das neue Gesetz eine deutliche Ausweitung der Zulassungspflichten mit sich. Künftig benötigen sämtliche Organisationen für die erweiterte Herstellerverantwortung sowie individuelle Hersteller, die keine kollektiven Systeme nutzen, eine formelle Zulassung. Das Verfahren wird über die Zentrale Stelle Verpackungsregister abgewickelt, wobei der Gesetzgeber auf einen hohen Automatisierungsgrad setzt.
Ein wesentlicher Punkt für die Branche ist die Neugestaltung der Finanzierung der Zentralen Stelle Verpackungsregister. Während die Kosten bislang primär von den dualen Systemen und Betreibern von Branchenlösungen getragen wurden, wird der Kreis der Finanzierungspflichtigen massiv erweitert. Künftig werden auch individuelle Hersteller sowie Produzenten von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen – etwa aus dem Bereich der Transport-, Mehrweg- oder Industrie- und Gewerbeverpackungen – direkt in die Finanzierung der Registerstelle einbezogen.

Verbindliche Budgets für die Abfallvermeidung

Die Abfallvermeidung rückt durch das VerpackDG stärker in den Fokus der erweiterten Herstellerverantwortung. Das Gesetz sieht vor, dass duale Systeme, sonstige Organisationen und individuelle Hersteller künftig einen verbindlichen Mindestanteil ihres Budgets für Vermeidungsmaßnahmen bereitstellen müssen.
Diese Mittel sind zweckgebunden für Maßnahmen wie:
  • Die Förderung und den Ausbau von Mehrweg- und Wiederbefüllungssystemen.
  • Anschubfinanzierungen für zirkuläre Geschäftsmodelle.
  • Informationskampagnen zur Sensibilisierung von Endverbrauchern für Re-Fill-Optionen.
Die Akteure haben dabei die Möglichkeit, sich bei der Durchführung dieser Maßnahmen zu koordinieren oder die Verpflichtungen gemeinschaftlich zu erfüllen, sofern dies wettbewerbskonform erfolgt.

Ambitioniertere Recyclingquoten ab 2028

Ab dem 1. Januar 2028 verschärft das VerpackDG die Zielvorgaben für die Verwertung signifikant. Die Branche muss sich auf folgende Quoten einstellen:
Aluminium und Eisenmetalle: Die Recyclingquote wird um fünf Prozentpunkte auf insgesamt 95 % angehoben.
Kunststoffe: Es gilt eine neue Zielquote von 75 %.
    ◦ Davon müssen mindestens 70 % durch werkstoffliches Recycling realisiert werden, was ebenfalls einer Steigerung um fünf Prozentpunkte entspricht.
    ◦ Die verbleibende Differenz zur Gesamtquote darf durch andere zugelassene Recyclingverfahren gedeckt werden.
Unter werkstofflichem Recycling wird dabei ein Verfahren verstanden, bei dem das Material für eine weitere stoffliche Nutzung verfügbar bleibt und stoffgleiches Neumaterial ersetzt. Das Ziel ist eine weitere Reduktion der energetischen Verwertung in Müllverbrennungsanlagen.

Rezyklat-Einsatz bei Kunststoff-Getränkeflaschen

Spezifische Anforderungen gelten weiterhin für Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff. Hersteller müssen bereits in der aktuellen Übergangsphase sicherstellen, dass PET-Getränkeflaschen zu mindestens 25 % aus Rezyklat bestehen. Ab dem Jahr 2030 wird diese Vorgabe auf 30 % Rezyklatanteil für alle Kunststoff-Getränkeflaschen ausgeweitet. Um die Einhaltung dieser Quoten behördlich überprüfbar zu machen, bestehen strikte Dokumentationspflichten über die eingesetzten Materialmengen.

Fazit und Ausblick: Der Weg durch die Instanzen

Der Kabinettsbeschluss markiert den Startpunkt des nationalen Gesetzgebungsprozesses. Nach der nun folgenden europarechtlichen Notifizierung muss der Entwurf im Bundestag beraten und verabschiedet werden. Auch der Bundesrat wird in das Verfahren eingebunden. Ziel ist der Abschluss des Prozesses bis zum Sommer, damit die wesentlichen Bestimmungen zum 12. August 2026 wirksam werden können. Für Unternehmen bedeutet dies, dass die Vorbereitungen auf die neuen Zulassungs- und Meldeprozesse zeitnah eingeleitet werden müssen.