Italien will Ausnahme für kompostierbare Einwegverpackungen

Für die Verpackungsbranche ist die Initiative vor allem regulatorisch relevant.
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Italien hat bei der Europäischen Kommission einen Entwurf für eine technische Vorschrift notifiziert, der für bestimmte Einweg-Kunststoffverpackungen Anforderungen an biologische Abbaubarkeit und Kompostierbarkeit einführen soll. Hintergrund ist die in der EU-Verpackungsverordnung PPWR vorgesehene Möglichkeit für Mitgliedstaaten, in bestimmten Fällen Ausnahmen von der grundsätzlichen Rezyklierbarkeit zu regeln.

Mit der Notifizierung 2026/0167/IT hat Italien einen Vorschlag vorgelegt, der das italienische Umweltgesetzbuch, das Gesetzesdekret Nr. 152 vom 3. April 2006, ändern soll. Ziel ist es, für bestimmte Verpackungen aus Einwegkunststoff eine Pflicht zur biologischen Abbaubarkeit und Kompostierbarkeit einzuführen. Der Entwurf bezieht sich ausdrücklich auf die Option für Mitgliedstaaten nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der EU-Verordnung 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle.

Der Entwurf besteht aus einem einzigen Artikel mit zwei Unterpunkten. Vorgesehen ist zum einen die Aufnahme eines neuen Artikels in Teil Vier des Gesetzesdekrets, der die Pflicht zur biologischen Abbaubarkeit und Kompostierbarkeit für die dort aufgeführten Verpackungen festlegt. Zudem sollen Vorgaben zur Einhaltung der Regeln für Materialien mit Lebensmittelkontakt sowie zu den abfallrechtlichen Bestimmungen verankert werden. Auch die Verfahren zur Bestimmung von Ausnahmen nach Anhang V Nummer 2 und Artikel 25 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2025/40 sollen geregelt werden.

Ausnahme von der Rezyklierbarkeit

Nach Darstellung im notifizierten Text soll die Maßnahme sicherstellen, dass biologisch abbaubare und kompostierbare Kunststoffprodukte weiterhin hergestellt werden können. Damit würde für bestimmte Einweg-Kunststoffverpackungen eine Ausnahme von der in der EU-Verpackungsverordnung grundsätzlich angelegten Rezyklierbarkeit geschaffen.

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Für die Verpackungswirtschaft ist die Initiative vor allem regulatorisch relevant. Sie zeigt, dass einzelne Mitgliedstaaten den in der Verordnung eröffneten nationalen Spielraum nutzen wollen, um für bestimmte Verpackungsanwendungen kompostierbare Lösungen gesondert zu regeln. Das könnte Auswirkungen auf Materialwahl, Konformitätsnachweise und die Einordnung einzelner Verpackungsformate im italienischen Markt haben.

Sanktionen bei Verstößen vorgesehen

Zum anderen sieht der Entwurf eine Ergänzung von Artikel 261 des Gesetzesdekrets Nr. 152 vom 3. April 2006 vor. Damit sollen Verwaltungsstrafen für Verstöße gegen die neu eingeführten Pflichten geschaffen werden. Konkrete Angaben zur Höhe möglicher Sanktionen enthält die vorliegende Zusammenfassung der Notifizierung nicht.

Quelle: EU-Kommission