Das Bundeskabinett hat am 20. Januar 2021 eine Novellierung des Verpackungsgesetzes (VerpackG) beschlossen. Betroffen sind unter anderem Hersteller, Vertreiber und Online-Marktplätze. Wir haben hier einmal für Sie zusammengestellt, wann welche Neuerung in Kraft tritt.
3. Juli 2021
Herstellung und Handel mit Wegwerfprodukten aus Plastik wie Einwegbesteck, Wattestäbchen und Strohhalme sind verboten. Das gilt ebenso für To-go-Becher und Einweg-Lebensmittelbehälter aus Styropor.
Das Verbot für diese Einwegkunststoff-Produkte gilt ab Juli 2021 europaweit. Auch Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff werden verboten, da sie sich nicht komplett zersetzen, sondern zu Mikroplastik zerfallen.
1. September 2021
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister veröffentlicht Details zum Mindeststandard für die Bemessung der Recyclingfähigkeit von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen.
1. Oktober 2021
Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen können die Schätzung der verschiedenen Verpackungsfraktionen für das Folgejahr beim Verpackungsregister und den Lizenzgebern einreichen.
1. Januar 2022
Für alle Materialfraktionen gelten höhere Verwertungsquoten. Die Bundesregierung entscheidet über die zukünftige Handhabung der ökologischen Gestaltung von Verpackungen. Die Übergangsfrist für das Plastiktütenverbot endet.
Ab dem 1. Januar 2022 sollen Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff (bis zu drei Litern) grundsätzlich pfandpflichtig sein. Getränkedosen werden ebenfalls ausnahmslos pfandpflichtig. Bereits im Verkehr befindliche Getränkeverpackungen dürfen noch bis längstens 1. Juli 2022 pfandfrei verkauft werden. Ab 2024 wird die Pfandpflicht auch auf Plastikflaschen mit Milchgetränken ausgeweitet. Das Pfandsystem für Einweggetränkeflaschen sorgt dafür, dass diese verwertet werden können. Es lassen sich neue Flaschen oder etwa Textilien herstellen.
1. Juli 2022
Hersteller von Transportverpackungen und Umverpackungen, die nicht beim privaten Endverbraucher anfallen, müssen sich in das Verpackungsregister Lucid eintragen.
Die Pfandfreiheit für die bereits im Verkehr befindlichen Getränkeverpackungen endet.
1. Januar 2023
Handel und Gastronomie müssen für Take-away-Speisen und -Getränke neben Einwegbehältern grundsätzlich auch Mehrwegoptionen anbieten. Ausnahme: Betriebe mit weniger als 80 Quadratmetern Fläche und maximal fünf Mitarbeitern.
1. Januar 2025
Die Bundesregierung überprüft innerhalb von drei Jahren nach dem 1. Januar 2022 die Verwertungsquoten und die Recyclingquote. PET-Einwegkunststoffgetränkeflaschen müssen zu 25 Prozent aus Rezyklaten bestehen.
31. Dezember 2025
Für alle Materialfraktionen gelten höhere Verwertungsquoten von 65 Masseprozent.
31. Dezember 2030
Für alle Materialfraktionen gelten höhere Verwertungsquoten von 70 Masseprozent.
Alle Einwegkunststoffgetränkeflaschen müssen zu 30 Prozent aus Rezyklaten bestehen.