Die EU-Kommission hat einen Entwurf für einen delegierten Rechtsakt in Bezug auf die PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation) vorgelegt, der bestimmte Wirtschaftsbeteiligte von der 100-%-Mehrwegpflicht für Palettenwicklungen und Umreifungsbänder ausnehmen soll. Hintergrund sind die Wiederverwendungsziele der Verpackungs- und Verpackungsabfallverordnung (EU) 2025/40, die ab 2030 gelten.
Im Mittelpunkt steht Artikel 29 der Verordnung: Während Artikel 29(1) ein übergreifendes Ziel von 40 % wiederverwendbarer Transportverpackungen vorsieht, schreiben Artikel 29(2) und 29(3) für bestimmte Transporte innerhalb von Unternehmen bzw. innerhalb eines Mitgliedstaats eine Wiederverwendung von 100 % vor – auch für Palettenwicklungen und Umreifungsbänder.
Begründung: Hohe Umstellungskosten und begrenzte Marktreife
Die Kommission verweist darauf, dass wiederverwendbare Palettenwicklungen und Umreifungsbänder zwar am Markt verfügbar sind, ein flächendeckender Umstieg auf ausschließlich wiederverwendbare Lösungen in allen betroffenen Fällen aber „unverhältnismäßige“ Anpassungskosten auslösen könne. Genannt werden unter anderem Investitionen in die Umgestaltung von Verpackungslinien, zusätzliche Technik und Schulungen; als grobe Größenordnung nennt der Text Kosten von rund 610 Millionen Euro für betroffene Unternehmen.
Was der Entwurf konkret ändern würde
Der Entwurf sieht vor, Wirtschaftsbeteiligte, die Palettenwicklungen oder Umreifungsbänder zur Stabilisierung und zum Schutz von palettierten Waren nutzen, von den 100-%-Wiederverwendungsanforderungen aus Artikel 29(2) und 29(3) auszunehmen. Die allgemeinen Wiederverwendungsziele nach Artikel 29(1) bleiben davon unberührt.
Zeitplan: Inkrafttreten nach Veröffentlichung, Anwendung ab 2030
Der Beschluss soll am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und ab dem 1. Januar 2030 gelten.
Quelle: EU-Kommission



