Die Zeit der Interpretation ist vorbei. Mit dem Leitfaden C(2026) 2151 final hat die Europäische Kommission ein Dokument veröffentlicht, das die Verpackungswirtschaft dringend braucht: eine offizielle Auslegung der Verordnung (EU) 2025/40, kurz PPWR, bevor diese am 12. August 2026 in weiten Teilen Gültigkeit erlangt. Die Guidance reagiert auf konkrete Stakeholder-Fragen aus der Industrie und schließt Interpretationslücken, die in der täglichen Compliance-Arbeit zu erheblicher Rechtsunsicherheit geführt haben.
Für Verpackungsmanager, Nachhaltigkeitsverantwortliche, Einkäufer und Juristen bedeutet das: Die strategische Ausrichtung der eigenen Prozesse und Produktentscheidungen muss jetzt – vor dem Stichtag – an diesen offiziellen Interpretationen gemessen werden. Wer wartet, riskiert nicht nur Konformitätsverluste, sondern im Zweifel auch Haftungsrisiken. packaging journal hat die wichtigsten Punkte des Leitfadens für Sie systematisch aufbereitet.
- Was ist Verpackung und was nicht?
- Hersteller oder Erzeuger?
- Franchise-Unternehmen und Zweigniederlassungen
- PFAS in Lebensmittelverpackungen
- Recyclingfähigkeit
- Rezyklateinsatz
- Kompostierbarkeit und Verpackungsminimierung
- Wiederverwendbare Verpackungen
- Kennzeichnung
- Pfandsysteme
- PPWR schlägt Einwegkunststoff-Richtlinie
- Fazit
Was ist Verpackung – und was ist es nicht?
Die scheinbar einfache Frage, was als Verpackung im Sinne der PPWR gilt, hat in der Praxis für erhebliche Unsicherheit gesorgt. Der Leitfaden klärt mehrere Zweifelsfälle, die für bestimmte Branchen von unmittelbarer Relevanz sind.
Ausgangspunkt ist Artikel 3(1) der PPWR. Maßgeblich für die Einstufung als Verpackung sind Funktion (Schutz, Handhabung, Lieferung) und Verwendungszweck – nicht das Material und nicht die äußere Form. Der Leitfaden wendet diese Kriterien auf konkrete Produktkategorien an.
Blumen- und Kulturtöpfe: Töpfe, die primär für den Verkauf und den Transport von Pflanzen bestimmt sind – einschließlich solcher, in denen die Pflanze zuletzt kultiviert wurde – gelten als Verpackung. Größere Töpfe mit einem Durchmesser von mehr als zehn Zentimetern, die ausschließlich den Produktionszyklus in der Gärtnerei ermöglichen und nicht für den Handel bestimmt sind, fallen dagegen nicht unter den Verpackungsbegriff. Die Grenze liegt also nicht beim Material oder der Größe allein, sondern bei der primären Funktion im Warenfluss.
Medizinische Applikationshilfen: Vorgefüllte Spritzen und Infusionsbeutel (IV-Beutel) sind integrale Bestandteile des jeweiligen Medizinprodukts. Da sie für die Verabreichung und nicht primär für Transport oder Schutz konzipiert sind, fallen sie nicht unter den Verpackungsbegriff der PPWR. Für die Pharmaindustrie und Medizintechnikbranche ist das eine wichtige Klarstellung, die aufwendige Doppelzertifizierungen vermeidet.
Textilverpackungen: Staubbeutel für Schuhe oder Kleidungsstücke gelten als Verpackung, sofern sie für die Präsentation oder Lieferung an den Endnutzer bestimmt sind. Relevant für die Modebranche: Textile Verkaufsverpackungen sind gemäß Artikel 6(11)(g) explizit von den Recyclingfähigkeitsanforderungen ausgenommen. Diese Ausnahme betrifft allerdings ausschließlich die Recyclingfähigkeitspflicht – andere PPWR-Anforderungen können dennoch gelten.
Keine Verpackung: Ausdrücklich nicht als Verpackung eingestuft werden Teelicht-Behälter und Grablichter sowie Klebefilme, die rein prozessbedingt in der Fertigung verbleiben (sogenannte Prozessfilme) und nie in den Handel gelangen.
Hersteller oder Erzeuger? Eine Unterscheidung mit erheblichen Konsequenzen
Eine der folgenreichsten Klarstellungen des Leitfadens betrifft die Rollenverteilung innerhalb der Lieferkette. Die PPWR unterscheidet konsequent zwischen der Design-Verantwortung und der finanziellen Entsorgungsverantwortung – und ordnet diese zwei verschiedenen Akteuren zu.
Der Hersteller (Manufacturer) trägt die Verantwortung für die Konformität des Verpackungsdesigns und das Labelling gemäß den Artikeln 5 bis 12 der PPWR. Entscheidend: Es gibt EU-weit nur einen einzigen Hersteller pro Verpackung – das Prinzip des Single Point of Responsibility. Hersteller ist, wer die Verpackung unter eigenem Namen oder eigener Marke gestaltet oder in Auftrag gibt. In der Praxis trifft diese Rolle typischerweise den Markeninhaber oder den Abfüller.
Der Erzeuger (Producer) hingegen ist für die Finanzierung der Abfallentsorgungssysteme im Rahmen der Erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) zuständig. Hier gilt das Territorialprinzip: Für jeden Mitgliedstaat, in dem eine Verpackung erstmals bereitgestellt wird, entsteht eine eigenständige Erzeugereigenschaft. Das bedeutet: Ein Unternehmen, das in zwölf EU-Märkten aktiv ist, kann in zwölf Mitgliedstaaten als Erzeuger im Sinne der EPR-Pflichten auftreten. Diese Rolle trifft typischerweise den Importeur oder den Händler im jeweiligen Zielland.
Die Konsequenz für die Praxis ist erheblich: Unternehmen, die beide Funktionen in sich vereinen – etwa ein Markeninhaber, der seine Produkte selbst importiert und vertreibt – müssen beide Rollen intern sauber trennen und entsprechend dokumentieren. Eine falsche Einordnung kann zu Haftungsrisiken bei der Konformitätsdokumentation (Herstellerrolle) ebenso führen wie bei den EPR-Gebühren (Erzeugerrolle).
Franchise-Unternehmen und Zweigniederlassungen: Wo Konzernstrukturen zur Falle werden
Für Unternehmensgruppen und internationale Konzerne klärt der Leitfaden zwei weitere Punkte, die in der Compliance-Praxis regelmäßig zu Unsicherheiten führen.
Die Franchise-Regel: Kleinstunternehmen (Micro-enterprises) sind nach der PPWR in bestimmten Bereichen von Herstellerpflichten befreit. Diese Befreiung gilt jedoch nicht automatisch für Franchisenehmer. Ein Franchisenehmer kann nur dann als Mikrounternehmen eingestuft werden, wenn der Franchisegeber weniger als 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte hält. Liegt die Beteiligung darüber, werden die wirtschaftlichen Daten des gesamten Konzerns aggregiert – und die Schwellenwerte für Kleinstunternehmen sind damit in aller Regel überschritten.
Zweigniederlassungen: Eine reine Zweigniederlassung ohne eigene Rechtspersönlichkeit kann nach dem Leitfaden nicht als „Importeur“ im Sinne der PPWR agieren. Für Nicht-EU-Hersteller hat das praktische Konsequenzen: Sie müssen entweder eine rechtlich selbstständige Tochtergesellschaft in der EU gründen oder einen bevollmächtigten Vertreter benennen, der die Importeur-Pflichten übernimmt. Eine reine Umsatzsteuer-Registrierung im EU-Mitgliedstaat ist nicht ausreichend, um die Importeur-Haftung abzubilden.
PFAS in Lebensmittelverpackungen: Das dreistufige Prüfprotokoll
Ab dem 12. August 2026 gelten für per- und polyfluorierte Alkylverbindungen (PFAS) in Lebensmittelkontaktmaterialien strikte Grenzwerte, die faktisch einem Verbot gleichkommen. Der Leitfaden definiert die relevanten Grenzwerte und beschreibt ein Prüfverfahren, das für viele Unternehmen eine erhebliche Kostenentlastung bedeuten kann.
Die drei maßgeblichen Grenzwerte lauten:
- 25 ppb für jedes einzelne PFAS (gezielte Einzelsubstanz-Analyse)
- 250 ppb als Summe der gemessenen PFAS (gegebenenfalls inklusive Vorläufer-Abbauprodukte)
- 50 ppm als Gesamtsumme aller PFAS, einschließlich polymerer PFAS
Die Kommission empfiehlt ein dreistufiges Prüfprotokoll, das aufwendigere Analysen nur dort erfordert, wo ein erster Screening-Schritt einen Verdacht begründet.
Schritt 1 ist die Gesamtfluor-Quantifizierung (Total Fluorine, TF). Liegt der gemessene TF-Wert unter 50 mg/kg, gilt die Probe als vollständig konform – und zwar nicht nur in Bezug auf den 50-ppm-Grenzwert, sondern automatisch auch in Bezug auf die komplexeren Prüfschritte 2 und 3. Weitere Tests erübrigen sich in diesem Fall vollständig. Das ist der entscheidende Punkt für die Kostenkalkulation: Unternehmen, deren Verpackungen diesen Eingangstest bestehen, können aufwendige Folgeanalysen einsparen.
Schritt 2 kommt zum Einsatz, wenn der TF-Screening-Wert überschritten wird. Die Pyrolyse-GC/MS-Analyse dient der Unterscheidung zwischen organischem Fluor (das auf PFAS hinweist) und anorganischem Fluor, das von der Regulierung nicht erfasst wird.
Schritt 3 ist die TOP-Analyse (Total Oxidizable Precursors), die zur finalen Verifikation der ppb-Grenzwerte für Einzelsubstanzen und Summenparameter eingesetzt wird.
Zum Thema Lagerbestände hält der Leitfaden fest: Eine Übergangsfrist für die laufende Neuproduktion gibt es nicht. Verpackungen, die vor dem 12. August 2026 jedoch bereits rechtmäßig „in Verkehr gebracht“ wurden – also nach Abschluss der Fertigung bereits Gegenstand eines Verkaufsangebots waren – dürfen als Altbestände abverkauft werden. Der entscheidende Zeitpunkt ist das Inverkehrbringen, nicht das Datum der physischen Lieferung oder des Verkaufs an den Endkunden.
Recyclingfähigkeit: Ein Phasenmodell mit klaren Zeitmarken
Die PPWR setzt für die Recyclingfähigkeit von Verpackungen ein Stufenmodell in Kraft, das Unternehmen unterschiedliche Fristen für unterschiedliche Anforderungsniveaus einräumt.
Ab August 2026 gilt die grundsätzliche Pflicht zur Recyclingfähigkeit gemäß Artikel 6(1). Dieser Einstiegspflicht muss zunächst jede neu auf den Markt gebrachte Verpackung entsprechen.
Ab 2030 – präziser: 24 Monate nach Erlass der entsprechenden delegierten Rechtsakte – wird die Einhaltung der spezifischen „Design for Recycling“-Kriterien (DfR) gemäß Artikel 6(2)(a) verpflichtend. Diese Kriterien werden von der Kommission noch erarbeitet. Bis dahin bleibt die europäische Norm EN 13430:2004 die maßgebliche Referenz für die Konformitätsvermutung – Unternehmen, die dieser Norm entsprechen, können bis zum Inkrafttreten der neuen DfR-Kriterien von einer regelkonformen Recyclingfähigkeit ausgehen.
Ab 2035 schließlich muss die Recyclingfähigkeit im industriellen Maßstab nachgewiesen werden können – das sogenannte „Recycled at scale“-Kriterium. Verpackungen, für die kein ausreichend skalierter Recyclingprozess existiert, werden ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als recyclingfähig im Sinne der PPWR anerkannt.
Rezyklateinsatz: Ausnahmen sind möglich, aber nicht automatisch
Artikel 7 der PPWR schreibt Mindestquoten für den Einsatz von Post-Consumer-Rezyklaten (PCR) in Kunststoffverpackungen vor. Der Leitfaden klärt, unter welchen Bedingungen Ausnahmen von diesen Quoten in Anspruch genommen werden können.
Von den Mindestquoten sind zwei Kategorien automatisch ausgenommen: Erstens Kunststoffteile, die weniger als fünf Prozent des Gesamtgewichts der Verpackungseinheit ausmachen. Zweitens Lebensmittelkontaktverpackungen, wenn der Einsatz von Rezyklaten die Produktsicherheit gefährdet – etwa weil die eingesetzte Recyclingtechnologie noch keine lebensmittelrechtliche Zulassung besitzt.
Wichtig: Diese Ausnahmen gelten nicht pauschal und ohne weiteren Nachweis. Hersteller müssen die Inanspruchnahme einer Ausnahme aktiv in ihrer technischen Dokumentation begründen und nachweisen, warum keine geeignete Technologie verfügbar ist. Eine bloße Behauptung der Ausnahmevoraussetzungen genügt nicht.
Kompostierbarkeit und Verpackungsminimierung: Ein Paradigmenwechsel für das Premium-Segment
Zum Thema Kompostierbarkeit stellt der Leitfaden klar, dass Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, für bestimmte Produktkategorien – konkret genannt werden Kaffeepads und sehr leichte Kunststofftragetaschen – eine ausschließliche Kompostierbarkeit vorzuschreiben, um die Bioabfallsammlung zu optimieren. Dies ist jedoch eine nationale Option, kein EU-weiter Zwang. Unternehmen müssen hier die jeweiligen nationalen Umsetzungsmaßnahmen beobachten.
Weitreichender sind die Implikationen des Artikels 10 zur Verpackungsminimierung. Der Leitfaden enthält an dieser Stelle eine Klarstellung, die für das Premiumsegment der Verpackungsindustrie erhebliche Konsequenzen hat: Die Kriterien „Marketing“ und „Verbraucherakzeptanz“ wurden als zulässige Performance-Begründungen gestrichen. Ein erhöhtes Verpackungsgewicht lässt sich künftig nicht mehr allein mit der optischen Wertigkeit, der Haptik oder dem Markenerlebnis rechtfertigen. Nur funktionale Kriterien – Produktschutz, Logistikanforderungen, gesetzliche Vorgaben – bleiben als Begründungen anerkennungsfähig.
Für Transport- und E-Commerce-Verpackungen gilt darüber hinaus ab 2030 eine strikte Leerraumgrenze von 50 Prozent gemäß Artikel 24. Verpackungen, die mehr als die Hälfte ihres Innenvolumens als Leerraum enthalten, sind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zulässig.
Wiederverwendbare Verpackungen: Wer trägt die Verantwortung für die Quote?
Artikel 11 der PPWR definiert die Voraussetzungen für die Wiederverwendbarkeit. Eine Verpackung gilt nicht allein aufgrund ihrer physischen Stabilität als wiederverwendbar. Sie muss ohne Beschädigung entleert und wieder befüllt werden können, den Anforderungen des Gesundheitsschutzes genügen und – wenn sie das Ende ihres Nutzungslebens erreicht – recyclingfähig sein.
Für Transportverpackungen gilt ab 2030 eine Wiederverwendungsquote von 40 Prozent. Der Leitfaden präzisiert dabei die Frage der Machbarkeit: Eimer oder Trommeln für viskose Stoffe wie Lacke müssen nur dann als wiederverwendbar konzipiert werden, wenn die Reinigung keine unverhältnismäßigen Kosten oder Ressourcen erfordert. Bei Trockengütern wie Getreide hingegen wird die Wiederverwendbarkeit generell als technisch machbar eingestuft.
Eine für die Praxis wichtige Frage betrifft die Verantwortlichkeit für die Erreichung der Quoten: Verantwortlich ist der Nutzer der Verpackung – also beispielsweise der Abfüller –, nicht der Hersteller der leeren Verpackung. Das bedeutet, dass die Compliance-Verantwortung in der Lieferkette nicht auf den Verpackungsproduzenten abgewälzt werden kann.
Für den HORECA-Bereich stellt der Leitfaden klar: Getränkekegs (Fässer) zählen im B2B-Bereich nicht zu den Verpackungen, die in die Endverbraucher-Quoten einfließen. Nur Formate, die direkt an Konsumenten abgegeben werden – etwa Flaschen –, werden bei der Quotenberechnung berücksichtigt.
Kennzeichnung: Das Ende nationaler Sonderwege ab August 2028
Ab dem 12. August 2028 gilt EU-weit eine einheitliche Kennzeichnungspflicht für die Materialzusammensetzung von Verpackungen. Der Leitfaden stellt klar: Die Weiternutzung der bisherigen nationalen Abkürzungen gemäß Entscheidung 97/129/EG ist ab diesem Datum untersagt. Es handelt sich um einen harten Stopp ohne Übergangsfrist für Bestände, die ab diesem Datum neu in Verkehr gebracht werden.
Für die Bestandsplanung bedeutet das: Verpackungsdesigns, die aktuell noch nationale Kennzeichnungssysteme nutzen, müssen bis August 2028 auf die harmonisierten EU-Kennzeichnungen umgestellt worden sein. Unternehmen mit langen Druckzyklen oder großen Vorproduktionsmengen sollten diesen Termin bereits jetzt in ihre Planungskalender einarbeiten.
Hinsichtlich der Form der Kennzeichnung hat die Kommission eine wichtige Weichenstellung vorgenommen: Die Priorisierung digitaler Labels für die Materialzusammensetzung wird von der Kommission derzeit nicht verfolgt. Physische Labels bleiben hier der Standard. Umgekehrt gilt für EPR-bezogene Informationen das genaue Gegenteil: Physische Labels für EPR-Informationen sind ausdrücklich verboten. Diese Informationen dürfen ausschließlich digital bereitgestellt werden.
Pfandsysteme: Das einmalige Ausnahmefenster schließt sich 2028
Die PPWR verpflichtet Mitgliedstaaten grundsätzlich zur Einführung von Pfand-Rückgabesystemen (Deposit Return Systems, DRS) für Kunststoffflaschen und Metalldosen bis zum Jahr 2029. Ziel ist eine Sammelquote von 90 Prozent. Eine Ausnahme von dieser Pflicht ist nur möglich, wenn ein Mitgliedstaat im Jahr 2026 bereits eine Sammelquote von 80 Prozent nachweisen kann.
Der entscheidende Punkt des Leitfadens: Der Antrag auf diese Ausnahme ist eine einmalige Option. Mitgliedstaaten, die das Meldefenster bis Januar 2028 nicht nutzen, verlieren das Recht auf eine Ausnahme dauerhaft und sind zur Einführung eines DRS verpflichtet. Für die Getränke- und Verpackungsindustrie bedeutet das: Die Frage, ob ein Mitgliedstaat ein DRS einführen wird oder nicht, ist spätestens Anfang 2028 für alle relevanten Märkte beantwortet.
Für den Handel regelt der Leitfaden die Rücknahmepflicht: Letztvertreiber müssen Pfandgut der Materialarten zurücknehmen, die sie selbst führen. Die Auszahlung des Pfandbetrags darf dabei nicht vom Vorliegen eines Kassenbons abhängig gemacht werden.
PPWR schlägt Einwegkunststoff-Richtlinie: Die 5-Prozent-Schwelle als Schlüsselgröße
Das Verhältnis zwischen PPWR und der bestehenden Einwegkunststoff-Richtlinie (SUPD) war in der Praxis ein häufiger Streitpunkt. Der Leitfaden klärt das Rangverhältnis eindeutig: Bei Konflikten im Bereich der in Anhang V der PPWR gelisteten Verbote – insbesondere für Einweg-Verpackungen im HORECA-Bereich – hat die PPWR Vorrang gegenüber der SUPD.
Entscheidend für die Produktentwicklung ist die sogenannte 5-Prozent-Schwelle: Besteht eine Verbundverpackung zu mehr als fünf Prozent ihres Gewichts aus Kunststoff, fallen die PPWR-Verbote des Anhangs V vollständig zur Anwendung. Liegt der Kunststoffanteil bei fünf Prozent oder weniger, gilt die Verpackung als Mono-Material – und ist damit von den spezifischen Verboten des Anhangs V ausgenommen.
Diese Schwelle ist die zentrale Messgröße für Produktentwickler, die mit Verbundmaterialien arbeiten. Eine präzise Dokumentation der Kunststoffanteile in den Produktdatenblättern ist ab sofort Pflicht – nicht nur für die interne Compliance, sondern auch für die korrekte Einstufung in Bezug auf Anhang-V-Verbote.
Fazit: Die Weichen müssen jetzt gestellt werden
Die Veröffentlichung des Leitfadens C(2026) 2151 final markiert den Beginn der finalen Compliance-Phase vor dem PPWR-Inkrafttreten im August 2026. Die Kommission hat damit die wichtigsten Interpretationsfragen beantwortet – und den Unternehmen gleichzeitig klargemacht, dass Abwarten keine Option mehr ist.
Vier strategische Prioritäten sollten jetzt ganz oben auf der Agenda stehen:
- Erstens das PFAS-Screening: Lebensmittelkontaktverpackungen müssen nach dem neuen dreistufigen Protokoll geprüft werden. Das Verfahren bietet bei richtiger Anwendung erhebliche Einsparungen bei den Analysekosten – es muss aber formalisiert und dokumentiert sein.
- Zweitens das Stammdaten-Update: Die 5-Prozent-Schwelle für Kunststoffanteile in Verbundmaterialien muss in den Produktdatenblättern hinterlegt sein. Nur auf dieser Basis können die Anhang-V-Verbote korrekt angewendet werden.
- Drittens die Rollen-Inventur: Unternehmen mit internationalen Strukturen müssen prüfen, ob ihre EU-Niederlassungen als eigenständige Rechtspersönlichkeiten agieren können und ob Importeur- sowie Herstellerrolle korrekt zugeordnet sind.
- Viertens der Minimierungs-Check: Verpackungen, deren Gewicht oder Volumen bisher mit Marketingargumenten begründet wurde, verlieren ab 2030 ihre Konformitätsbasis. Die Entwicklungsabteilungen müssen jetzt funktionale Rechtfertigungen erarbeiten – oder die Designs anpassen.
In den kommenden 24 bis 36 Monaten werden weitere Durchführungsrechtsakte folgen, insbesondere die spezifischen Design-for-Recycling-Kriterien. Die technische Dokumentation muss jedoch bereits heute auf die Anforderungen ausgerichtet sein, die der Leitfaden jetzt verbindlich klargestellt hat.






