Zum 1. Januar 2019 wird es ernst. Dann tritt das neue Verpackungsgesetz in Kraft und löst die Verpackungsverordnung ab. Einige Verpackungsarten werden mit dem Verpackungsgesetz neu „systembeteiligungspflichtig“. Besonders betrifft dies Umverpackungen und die Versandverpackungen des Online-Handels. Unklarheit herrscht bei vielen Unternehmen nach wie vor, wie „Serviceverpackungen“ gehandhabt werden müssen. Der Fachverband Faltschachtel-Industrie (FFI) hat für seine Mitglieder das Factsheet „Faltschachteln und Verpackungsgesetz“ entwickelt, um Klarheit zu schaffen.
Wenn zum neuen Jahr das Verpackungsgesetz in Kraft tritt, müssen sich Verpackungshersteller bei der neuen Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren und die von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen melden. Nach wie vor müssen die Hersteller ihre in Verkehr gebrachten B2C-Verpackungen bei einem der derzeit neun Dualen Systeme zur ordnungsgemäßen Entsorgung anmelden.
Obwohl die Zeit langsam knapp wird, haben noch nicht alle Unternehmen ihre Vorbereitungen für das Verpackungsgesetz abgeschlossen. Dabei ist Sorgfalt in dieser Frage ratsam. Herstellern, die ihren Melde- und Registrierungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen, drohen Sanktionen wie das Verbot, die systembeteiligungspflichtigen Verpackungen gewerbsmäßig in Verkehr zu bringen.
„Aufgrund der vielen Anfragen aus dem Mitgliederkreis haben wir ein Fact Sheet entwickelt, das wir unseren Mitgliedern zur Verfügung stellen“, berichtet Christian Schiffers, Geschäftsführer des Fachverbands Faltschachtel-Industrie (FFI) auf Anfrage des packaging journal. Bereits auf der FachPack 2018 spielte das Verpackungsgesetz eine große Rolle beim FFI-Unternehmertag.
Bei Serviceverpackungen gelten Ausnahmen
Erklärungsbedarf bestehe nach wie vor für die Begriffe „Hersteller“ beziehungsweise „Erstinverkehrbringer“, hat Christian Schiffers im Kontakt mit den FFI-Unternehmen erfahren. Als Hersteller versteht das Verpackungsgesetz diejenigen Unternehmen, die Verpackungen befüllt an private, öffentliche oder unternehmerische Endverbraucher liefern, wo die Verpackungen dann als Abfall anfallen. „Mit dem Begriff ‚Hersteller‘ nach dem Verpackungsgesetz ist also nicht der Produzent der Verpackung gemeint“, betont der FFI-Geschäftsführer. Stattdessen zählten dazu Abfüller, Markenartikler oder im Falle von Eigenmarken Handelsunternehmen. Auch Unternehmen, die mit Ware befüllte Verpackungen aus dem Ausland importieren, würden nach dem Verpackungsgesetz als Hersteller gelten.
„Es liegt im Interesse der Verpackungshersteller, ihre Kunden kompetent und vollständig über die bezogenen Verpackungsmengen zu informieren und zu beraten.“
FFI-Geschäftsführer Christian Schiffers (Bild: FFI)
Beteiligungspflichtige Unternehmen können ihre Pflichten wie etwa die Systembeteiligung, die Registrierung und die Vollständigkeitserklärungen nicht auf vorgelagerte Beteiligte in der Lieferkette verlegen. Eine Ausnahme gilt laut Verpackungsgesetz nur für die sogenannten Serviceverpackungen. Dazu zählen laut Zentrale Stelle Verpackungsregister beispielsweise Brötchentüten, Fleischerpapier, Schalen für Pommes frites, Coffee-to-go-Becher und Tüten für Obst und Gemüse. Imbissbuden, Supermärkte, Bäckereien und andere Inverkehrbringer von Serviceverpackungen können somit von ihren Lieferanten verlangen, dass diese ihre Pflicht zur Systembeteiligung und Lizenzierung der unbefüllten Serviceverpackungen übernehmen, stellt Christian Schiffers klar.
Factsheet unterstützt die Kundenkommunikation
Der FFI wolle mit seinem neuen Factsheet die Kommunikation seiner Mitgliedsunternehmen mit den Kunden unterstützen, sagt Christian Schiffers: „Es liegt im Interesse der Verpackungshersteller, ihre Kunden kompetent und vollständig über die bezogenen Verpackungsmengen zu informieren und zu beraten.“
Der Leitfaden behandelt auch zukünftige Entwicklungen. Ab 2019 soll beispielsweise das Lizenzentgelt stärker an ökologischen Kriterien der eingesetzten Packstoffe ausgerichtet werden. Die Höhe der Entgelte wird sich dann an Aspekten wie der Recyclingfähigkeit der Packstoffe, dem Anteil an Rezyklaten oder dem Einsatz von nachwachsenden Rohstoffen bemessen.