Eine Schlappe für ClimatePartner, der nächste Sieg für Werner & Mertz im Kampf gegen Greenwashing: Das Landgericht Stuttgart hat die Bewerbung eines Essigreinigers als vermeintlich „klimaneutral“ untersagt. Die Werbung wurde als irreführend und wettbewerbswidrig eingestuft.
Auf Antrag des Mainzer Familienunternehmens hat das Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 30. Dezember 2022 (Az. 53 O 169/22) die Bewerbung des Hygreen Essigreinigers als vermeintlich „klimaneutral“ untersagt. Der Essigreiniger wurde sowohl auf der Produktverpackung als auch auf der Unternehmenswebseite prominent mit der Aussage „klimaneutraler Essigreiniger“ sowie dem Logo von ClimatePartner „Klimaneutral Produkt“ beworben. Das Landgericht Stuttgart hat diese Werbung als irreführend und wettbewerbswidrig eingestuft.
Hygreen musste vor Gericht einräumen, dass sie nicht alle von ihrem Essigreiniger verursachten Emissionen entlang des gesamten Produktlebenszyklus erfasst haben. Insbesondere die Emissionen der Entsorgungsphase haben sie ausgeklammert. Dementsprechend konnten nicht alle verursachten CO2-Emissionen ausgeglichen worden sein, weswegen die Aussage „klimaneutraler Essigreiniger“ offensichtlich falsch ist.
Das Landgericht Stuttgart hat auch einer weiteren weitverbreiteten Praxis einen Riegel vorgeschoben. Es hat festgehalten, dass die einschränkungslose Werbung mit Klimaneutralität unzulässig ist, wenn die vermeintliche Neutralität ausschließlich durch den Kauf von CO2-Zertifikaten erreicht wird. Es bedarf vielmehr „eigene Anstrengungen des werbenden Unternehmens im Wege einer Verbesserung der Einkaufs-, Produktions- und/oder Transportprozesse“. Solche Reduzierungsmaßnahmen konnte das Gericht bei Hygreen nicht erkennen.
Emissionen auf ein unvermeidbares Maß reduzieren
Wenn ein Unternehmen ohne nähere Erläuterung mit der Angabe „klimaneutral“ werben möchte, reicht es nicht, irgendwelche pro forma Reduktionsmaßnahmen vorzunehmen, stellte das Gericht darüber hinaus klar. Eine einschränkungslose Werbung mit der Angabe „klimaneutrales Produkt“ ist nur möglich, wenn das werbende Unternehmen den CO2-Fußabdruck des Produktes tatsächlich auf ein unvermeidbares Maß reduziert hat. Auch dies konnte Hygreen nicht darlegen.
Dass insoweit bei Hygreen noch viel Einsparpotential besteht, belegt bereits der Umstand, dass die Hygreen-Flaschenkörper lediglich zu 30 Prozent aus recyceltem Kunststoff bestehen – während PET-Flaschen von Werner & Mertz bereits seit 2014 zu 100 Prozent aus Post-Consumer-Rezyklat bestehen, dabei mittlerweile zu 50 Prozent aus haushaltsnahen Sammlungen wie dem Gelben Sack.
“Wer nur CO2-Zertifikate von häufig fragwürdigen Klimaschutzprojekten kauft, ohne seinen eigenen CO2-Fußabdruck maßgeblich zu reduzieren, betreibt nach unserer Auffassung Greenwashing. Dies ist nichts anderes als ein moderner Ablasshandel. Das Gerichtsurteil bestätigt das.“
Reinhard Schneider, Werner & Mertz-Inhaber
Von besonderer Bedeutung ist schließlich die Feststellung des Gerichts, dass einschränkende Erläuterungen grundsätzlich „auf dem für die Werbung benutzten Kommunikationsmittel selbst anzubringen“ sind. Der Verweis von Hygreen auf weiterführende Informationen auf der Website des Unternehmens genügt dem Gericht daher nicht, wenn man auf der Verpackung des Reinigungsmittels mit der Angabe „Klimaneutral Produkt“ wirbt.
“Konsequenz dieser Rechtsprechung ist, dass die aus werblicher Sicht unschönen Wahrheiten zu ausgeklammerten Emissionen und nicht erfolgten Reduktionsmaßnahmen nicht mehr verheimlicht oder auf einer Website versteckt werden können“, so Schneider. Ob Hygreen angesichts der klaren und eindeutigen Worte des Landgerichts Stuttgart Berufung gegen das Urteil einlegen wird, bleibt abzuwarten.
Werner & Mertz sowie das Tochterunternehmen tana-Chemie sind in den vergangenen Monaten bereits mehrfach gegen Wettbewerber vorgegangen, die ihre Unternehmen beziehungsweise Produkte als vermeintlich „klimaneutral “ beworben haben.
Quelle: Werner & Mertz
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