Neues Verpackungsgesetz beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 11. Februar 2026 den Entwurf für ein neues Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) beschlossen.
Bild: witsarut sakorn / Shutterstock.com

Das Bundeskabinett hat am 11. Februar 2026 in Berlin den Entwurf für ein neues Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) beschlossen. Mit dem Gesetz setzt die deutsche Bundesregierung die Europäische Verpackungsverordnung (PPWR) in nationales Recht um und verschärft unter anderem Vorgaben zur Abfallvermeidung, zu Recyclingquoten und zur Zulassung von Herstellern und Entsorgungsorganisationen.

Das neue Gesetz ersetzt das bisherige Verpackungsgesetz (VerpackG), um ab August 2026 ein reibungsloses Zusammenspiel mit der EU-Verpackungsverordnung sicherzustellen. Bestehende Strukturen im deutschen Verpackungsrecht sollen dabei erhalten und weiterentwickelt werden.

Erweiterte Zulassungspflichten für Hersteller und Organisationen

Künftig benötigen nicht nur duale Systeme, die für die haushaltsnahe Sammlung von Verpackungsabfällen über gelbe Tonne oder gelben Sack zuständig sind, eine Zulassung. Die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) verlangt, dass auch alle Organisationen, die die erweiterte Herstellerverantwortung für mehrere Hersteller übernehmen, zugelassen werden.

Hersteller, die sich keiner solchen Organisation angeschlossen haben, müssen eine individuelle Zulassung beantragen. Vorgesehen sei ein möglichst bürokratiearmes, automatisiertes Verfahren bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR). Diese wird künftig auch von den neu einbezogenen Akteuren mitfinanziert. Bislang erfolgte die Finanzierung ausschließlich durch duale Systeme und Betreiber von Branchenlösungen. Entsprechende ergänzende Regelungen zur Finanzierung sind Teil des Gesetzentwurfs.

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Verpflichtende Maßnahmen zur Abfallvermeidung

Eine zentrale Neuerung betrifft die Abfallvermeidung. Bestimmte Akteure – darunter duale Systeme, Branchenlösungen, sonstige Organisationen der Herstellerverantwortung sowie nicht vertretene Hersteller – müssen künftig einen Mindestanteil ihres Budgets für Maßnahmen zur Vermeidung von Verpackungsabfällen einsetzen.

Vorgesehen sind insbesondere Maßnahmen zur Stärkung von Mehrwegverpackungen und Wiederbefüllungssystemen. Dazu können etwa Anschubfinanzierungen für neue Mehrwegsysteme oder Informationskampagnen zur Nutzung von Mehrwegverpackungen zählen. Ziel ist es, das Aufkommen an Einwegverpackungen zu reduzieren und Kreislaufmodelle zu fördern.

Höhere Recyclingquoten ab 2028

Das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz sieht zudem eine Anhebung der Recyclingquoten für bestimmte Materialien vor. Ab 2028 steigen die Quoten für Aluminium und Eisenmetalle um fünf Prozentpunkte auf jeweils 95 Prozent.

Für Kunststoffverpackungen wird die bisherige Verwertungsquote durch eine Recyclingquote von 75 Prozent ersetzt. Davon müssen 70 Prozent werkstofflich recycelt werden, was einer Steigerung um fünf Prozentpunkte gegenüber der bisherigen werkstofflichen Quote entspricht. Die erhöhte Gesamtquote kann sowohl durch werkstoffliche als auch durch andere Recyclingverfahren erfüllt werden. Der Anteil von Kunststoffen, die in Müllverbrennungsanlagen energetisch verwertet werden, soll dadurch weiter sinken.

Nach dem Kabinettsbeschluss folgt nun die europarechtliche Notifizierung. Anschließend muss der Bundestag das Gesetz verabschieden, auch der Bundesrat wird beteiligt.

Quelle: Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)