Beim deutschen eingetragenen Design ebenso wie beim europäischen Geschmacksmuster ist die Wiedergabe von herausragender Bedeutung. Denn allein aus der Wiedergabe, wie sie im amtlichen Register eingetragen ist, ist der Schutzbereich ableitbar.
Um hierbei zu einer einheitlichen Beurteilung zu gelangen, wurde durch das Europäische Netzwerk für Marken und Geschmacksmuster eine „gemeinsame Praxis“ festgelegt und veröffentlicht, um Transparenz, Rechtssicherheit und Berechenbarkeit weiter zu verbessern.
Auswahl der Ansichten
Generell wird empfohlen, für die Wiedergabe eines deutschen eingetragenen Designs oder europäischen Geschmacksmusters (nachfolgend nur als Muster bezeichnet) nur ein visuelles Format, Zeichnung oder Fotografie, zu verwenden. Bei Verwendung mehrerer Wiedergaben eines Musters muss sich jede einzelne klar und deutlich auf dasselbe Muster beziehen.
Aus der zweidimensionalen Darstellung im Registereintrag muss ein bestmöglicher Rückschluss auf das oft dreidimensionale Muster möglich sein. Dazu ist eine perspektivische Ansicht zu bevorzugen, die alle Merkmale erkennen lässt, wobei oft eine Ergänzung durch weitere Ansichten von verschiedenen Seiten oder Detailansichten des Musters die Vorstellung von diesem vorteilhaft beeinflusst. Auf mindestens einer Ansicht muss das gesamte Erzeugnis zu sehen sein. Eine einzelne vergrößerte Ansicht als Detailansicht ist zulässig, sofern der vergrößerte Teil bereits auf einer der anderen Ansicht erkennbar ist.
Veränderliche Muster
Eine wichtige Klarstellung betraf auch die Darstellung von Mustern mit alternierenden Positionen. Die Ansichten, die die verschiedenen Konfigurationen oder Positionen zeigen, sind einzeln darzustellen. Auch Explosionsansichten oder eine geschnittene Darstellung sind möglich. Voraussetzung ist aber, dass der demontierte bzw. der geschnittene Zustand auch bei der bestimmungsgemäßen Verwendung vorkommt bzw. sichtbar ist. Die Explosionsansichten und die geschnittene Darstellung sind mit mindestens einer Ansicht zu kombinieren, auf der das Erzeugnis in montiertem bzw. ungeschnittenem Zustand wiedergegeben ist. Die Teile des Erzeugnisses müssen in zerlegtem Zustand auf einer separaten Einzelansicht in unmittelbarer Nähe und in der Reihenfolge der Montage dargestellt werden.
Momentaufnahmen
Eine kurze Abfolge von Ansichten kann als Momentaufnahmen zur Darstellung eines einzelnen animierten Musters zu unterschiedlichen Zeitpunkten in seinem Verlauf verwendet werden. Dies trifft beispielsweise auf ein animiertes Symbol zu.
Hintergrund und Lichteffekte
Wichtig ist auch ein im Wesentlichen einfarbiger Hintergrund, gegen den sich die Farben des Musters abheben. Der Kontrast ist unzureichend, wenn die Farben des Hintergrunds und des Musters ähnlich sind. Schatten oder Spiegelungen sind unzulässig, wenn das zu schützende Merkmal des Musters in einer der eingereichten Ansichten dadurch nicht eindeutig bestimmt werden kann.
Visuelle Verzichtserklärung
Bevorzugt werden grafische oder fotografische Wiedergaben, die ausschließlich das beanspruchte Muster zeigen. Mitunter ist es dennoch erforderlich, ein Erzeugnis darzustellen, von dem nur ein Teil als Design geschützt werden soll. Im Interesse der klaren Erkennbarkeit ist es jedoch vorteilhaft, das ganze Erzeugnis zu zeigen. Dazu ist es aber nötig, durch eine sogenannte visuelle Verzichtserklärung klarzustellen, dass nicht das ganze Erzeugnis am Designschutz teilnimmt.
Für die visuelle Verzichtserklärung sind gestrichelte Linien zur Darstellung der nicht geschützten Elemente zu bevorzugen, sofern nicht gestrichelte Linien schon eine andere Bedeutung haben (z. B. als Nähte) oder bei fotografischer Darstellung nicht einsetzbar sind. Als Alternative kommen Farbschattierungen oder Unschärfe in Frage. Die Merkmale, für die kein Schutz beantragt wird, sind dann in einem anderen Farbton, in anderer Intensität oder unscharf darzustellen, so dass sie kaum erkennbar sind. Als weitere Alternative können Abgrenzungen verwendet werden. Die Merkmale, für die ein Schutz angestrebt wird, sind dann eindeutig innerhalb der Abgrenzung wiederzugeben.
Autor: Hans-Peter Gottfried (Patentanwalt, Dresden)