Das Umweltbundesamt hat mit einer Allgemeinverfügung die rechtliche Einordnung einer Lebensmittelverpackung für 150 Gramm Würstchen festgelegt. Der Bescheid betrifft eine Kunststoffverpackung aus Polyamid, Polyethylen und PET.
Der Bescheid des Umweltbundesamtes vom 8. Januar 2026 stellt fest, dass eine mit 150 Gramm Würstchen befüllte Lebensmittelverpackung als Lebensmittelbehälter im Sinne von Anlage 1 des Einwegkunststofffondsgesetzes einzuordnen ist. Grundlage ist § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über den Einwegkunststofffonds. Die Entscheidung erging im Wege einer Allgemeinverfügung und gilt damit nicht nur für den konkret geprüften Gegenstand, sondern allgemein für gleichartige Produkte.
Gegenstand der Prüfung war eine transparente Kunststoffverpackung mit den Abmessungen 18 Zentimeter Länge, 11 Zentimeter Breite und 3 Zentimeter Höhe, die aus einer Materialkombination aus Polyamid, Polyethylen und Polyethylenterephthalat besteht. Das Umweltbundesamt ordnet diese Verpackung der Produktart „Lebensmittelbehälter“ zu, wie sie in Anlage 1 des Gesetzes definiert ist. Maßgeblich sei dabei, dass es sich um einen Behälter handle, der Lebensmittel enthält und typischerweise dazu bestimmt sei, direkt aus der Verpackung verzehrt zu werden oder ohne weitere Zubereitung konsumierbar zu sein, heißt es.
Bereits im vergangenen Jahr hatte die Einstufung eines Lebensmittels als abgabepflichtiges Einwegkunststoff- oder To-go-Produkt für heftige Diskussionen gesorgt.
Anlage 1 des Einwegkunststofffondsgesetzes enthält die abschließende Auflistung der Produktarten, die als einwegkunststoffhaltige Produkte gelten und damit in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen. Dazu zählen unter anderem Lebensmittelbehälter, Getränkebecher sowie weitere Verpackungen, die ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen und typischerweise für den einmaligen Gebrauch bestimmt sind.
Lebensmittelbehälter werden in der Anlage als Behältnisse definiert, die Lebensmittel enthalten und dazu bestimmt sind, unmittelbar verzehrt zu werden, entweder direkt aus dem Behälter oder nach minimaler weiterer Zubereitung, heißt es. Erfasst sind insbesondere Verpackungen für Fertig- oder Convenience-Lebensmittel, bei denen der Behälter integraler Bestandteil der Darreichungsform ist. Nicht entscheidend sei dabei die Art des Lebensmittels, sondern die Funktion der Verpackung als Behältnis für den unmittelbaren Konsum.
Mit der Aufnahme dieser Produktkategorie in Anlage 1 konkretisiert der Gesetzgeber, welche Verpackungen den finanziellen Beteiligungspflichten nach dem Einwegkunststofffondsgesetz unterliegen. Die vom Umweltbundesamt vorgenommene Zuordnung der 150-Gramm-Würstchenverpackung stütze sich ausdrücklich auf diese Definition und deren Auslegung im Lichte der EU-Einwegkunststoffrichtlinie.
Quelle: Umweltbundesamt
Der Bescheid des Umweltbundesamtes vom 8. Januar 2026 stellt fest, dass eine mit 150 Gramm Würstchen befüllte Lebensmittelverpackung als Lebensmittelbehälter im Sinne von Anlage 1 des Einwegkunststofffondsgesetzes einzuordnen ist. Grundlage ist § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über den Einwegkunststofffonds. Die Entscheidung erging im Wege einer Allgemeinverfügung und gilt damit nicht nur für den konkret geprüften Gegenstand, sondern allgemein für gleichartige Produkte.
Gegenstand der Prüfung war eine transparente Kunststoffverpackung mit den Abmessungen 18 Zentimeter Länge, 11 Zentimeter Breite und 3 Zentimeter Höhe, die aus einer Materialkombination aus Polyamid, Polyethylen und Polyethylenterephthalat besteht. Das Umweltbundesamt ordnet diese Verpackung der Produktart „Lebensmittelbehälter“ zu, wie sie in Anlage 1 des Gesetzes definiert ist. Maßgeblich sei dabei, dass es sich um einen Behälter handle, der Lebensmittel enthält und typischerweise dazu bestimmt sei, direkt aus der Verpackung verzehrt zu werden oder ohne weitere Zubereitung konsumierbar zu sein, heißt es.
Bereits im vergangenen Jahr hatte die Einstufung eines Lebensmittels als abgabepflichtiges Einwegkunststoff- oder To-go-Produkt für heftige Diskussionen gesorgt.
Bedeutung für Hersteller und Inverkehrbringer
Mit der Einordnung als Lebensmittelbehälter nach dem Einwegkunststofffondsgesetz sind für Hersteller und Inverkehrbringer entsprechende Pflichten verbunden. Dazu zählt insbesondere die Beteiligung am Einwegkunststofffonds, über den bestimmte Kosten für die Abfallbewirtschaftung und Reinigung des öffentlichen Raums finanziert werden. Der Feststellungsbescheid schaffe insoweit Rechtssicherheit, da er konkretisiert, wie vergleichbare Fleisch- und Wurstwarenverpackungen regulatorisch zu behandeln sind.Einordnung in den rechtlichen Kontext
Das Einwegkunststofffondsgesetz setzt Vorgaben der EU-Einwegkunststoffrichtlinie um und zielt darauf ab, die Umweltbelastungen durch bestimmte Kunststoffprodukte zu verringern. Die Allgemeinverfügung des Umweltbundesamtes verdeutliche, dass auch Verpackungen für kleinere Portionsgrößen unter die Regelungen fallen können, sofern sie die Kriterien eines Lebensmittelbehälters erfüllten. Für die Verpackungsbranche unterstreiche der Bescheid die Bedeutung einer genauen Prüfung von Material, Funktion und Verwendungszweck im Hinblick auf die gesetzlichen Vorgaben.Anlage 1 des Einwegkunststofffondsgesetzes enthält die abschließende Auflistung der Produktarten, die als einwegkunststoffhaltige Produkte gelten und damit in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen. Dazu zählen unter anderem Lebensmittelbehälter, Getränkebecher sowie weitere Verpackungen, die ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen und typischerweise für den einmaligen Gebrauch bestimmt sind.
Lebensmittelbehälter werden in der Anlage als Behältnisse definiert, die Lebensmittel enthalten und dazu bestimmt sind, unmittelbar verzehrt zu werden, entweder direkt aus dem Behälter oder nach minimaler weiterer Zubereitung, heißt es. Erfasst sind insbesondere Verpackungen für Fertig- oder Convenience-Lebensmittel, bei denen der Behälter integraler Bestandteil der Darreichungsform ist. Nicht entscheidend sei dabei die Art des Lebensmittels, sondern die Funktion der Verpackung als Behältnis für den unmittelbaren Konsum.
Mit der Aufnahme dieser Produktkategorie in Anlage 1 konkretisiert der Gesetzgeber, welche Verpackungen den finanziellen Beteiligungspflichten nach dem Einwegkunststofffondsgesetz unterliegen. Die vom Umweltbundesamt vorgenommene Zuordnung der 150-Gramm-Würstchenverpackung stütze sich ausdrücklich auf diese Definition und deren Auslegung im Lichte der EU-Einwegkunststoffrichtlinie.
Quelle: Umweltbundesamt
