Der Verkauf von Einweggetränkeverpackungen ohne Pfand in den sogenannten Bordershops an der deutsch-dänischen Grenze verstößt gegen das Verpackungsgesetz. Das hat die 6. Kammer (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht) in einem Verfahren der Deutschen Umwelthilfe (DUH) gegen den Kreis Schleswig-Flensburg entschieden. Nach Auffassung des Gerichts ist der Kreis verpflichtet, die Pfandpflicht gegenüber den Grenzhändlern durchzusetzen.
Die Richter stellten klar, dass der Verkauf von Dosen und anderen Einweggetränkeverpackungen an Endverbraucher auf deutschem Staatsgebiet grundsätzlich der Pfandpflicht nach § 31 Abs. 1 Verpackungsgesetz unterliegt. Die bislang praktizierte Ausnahme für den Grenzhandel greife nicht. Die in den Bordershops unterzeichneten Exporterklärungen der überwiegend dänischen Kunden seien nicht mit einem kommerziellen Export gleichzusetzen. Das Gericht argumentierte, die Getränke würden weiterhin an Endverbraucher verkauft, während eine Kontrolle der individuellen Verpflichtungserklärungen praktisch unmöglich sei.
DUH setzte auf Untätigkeitsklage
Die Deutsche Umwelthilfe hatte den Kreis Schleswig-Flensburg zuvor außergerichtlich aufgefordert, gegen den pfandfreien Verkauf vorzugehen. Nachdem der Kreis nicht reagierte, erhob die Umweltorganisation eine Untätigkeitsklage. Diese hatte nun Erfolg.
Nach Auffassung der Kammer liegt ein „eklatanter Rechtsverstoß“ vor. Das Ermessen des Kreises sei „bis auf die Umsetzungsfrist auf Null reduziert“. Der Kreis müsse deshalb per Ordnungsverfügung gegen die Grenzhändler vorgehen und die Einhaltung der Pfandpflicht sicherstellen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließ das Gericht die Berufung zum Oberverwaltungsgericht zu. Kreis und beigeladene Händler können innerhalb eines Monats nach Zustellung der Urteilsgründe Rechtsmittel einlegen.
Pfandregelung seit Jahren umstritten
Hintergrund des Verfahrens ist der seit Jahren bestehende Einkaufstourismus aus Dänemark. Viele Verbraucher kaufen alkoholische Getränke in Deutschland günstiger ein, weil dort weder die dänische Alkohol- und Zuckersteuer noch bislang ein Pfand auf Dosen erhoben wurde. Nach Angaben der DUH führte dies wiederholt zu Umweltproblemen durch achtlos entsorgte Einwegverpackungen.
Bereits 2015 hatten die Umweltminister Deutschlands, Dänemarks und Schleswig-Holsteins vereinbart, dass im Grenzhandel ab 2018 dänischer Pfand mit entsprechendem Pfandsiegel erhoben werden solle. Diese Regelung wurde jedoch nie umgesetzt.
Auch europarechtlich war das Thema bereits Gegenstand juristischer Auseinandersetzungen. Der Europäische Gerichtshof hatte 2023 entschieden, dass ein fehlendes Einschreiten deutscher Behörden gegen den pfandfreien Verkauf im Grenzhandel zulässig sei. Das aktuelle Urteil verpflichtet nun jedoch konkret den Kreis Schleswig-Flensburg zum Handeln.
EU-Verpackungsverordnung dürfte Grenzhandel verändern
Langfristig dürfte sich die Situation ohnehin durch die europäische Verpackungsverordnung PPWR ändern. Die bereits verabschiedete Verordnung sieht vor, dass ab 2029 in allen EU-Mitgliedstaaten Pfandsysteme für Einweggetränkeverpackungen eingeführt werden müssen. Damit würde auch für grenzüberschreitend verkaufte Dosen und Flaschen ein reguläres Pfand anfallen.
Für die Verpackungsbranche und den Getränkefachhandel zeigt das Urteil erneut die zunehmende Bedeutung regulatorischer Anforderungen an Rücknahme- und Kreislaufsysteme. Insbesondere grenzüberschreitende Handelsmodelle geraten dabei stärker in den Fokus der Behörden.
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht






