Gemeinsam mit sechs weiteren europäischen Herstellern von Kunststoffverpackungen hat Verpackungshersteller Paccor Klage gegen die geplanten Kennzeichnungsvorschriften für Getränkebecher eingelegt.
Die „Nichtigkeitsklage“ der europäischen Hersteller, zu denen neben Paccor (Deutschland) Flo (Italien), Dopla Pap (Tschechien), Ilip (Italien), Aristea (Italien), Dart (Großbritannien) und Intraplás (Portugal) gehören, richtet sich gegen die sogenannte “Single-Use Plastics Directive (SUPD)” der Europäischen Union. Danach müssen Einweg-Getränkebecher aus Kunststoff sowie Papierbecher, die mit Kunststoff beschichtet sind, ab dem 3. Juli mit einem neuen Piktogramm gekennzeichnet werden und den Hinweis enthalten, dass der Becher Kunststoff enthält bzw. aus Kunststoff hergestellt ist.
Die sieben Unternehmen bezweifeln, dass durch die neue Kennzeichnungsrichtlinie Littering verringert sowie die Kreislaufwirtschaft gefördert wird. Getränkebecher stünden ohnehin nur an 35. Stelle auf der Liste der am häufigsten an Stränden gefundenen Gegenstände. Die von der Kommission in der IR 2020/2151 festgelegten Kennzeichnungsvorgaben für Getränkebecher seien ungeeignet, das Ziel der Richtlinie zu erreichen.
Bekannte Kennzeichnungen werden bereits genutzt
Die Antragsteller sind der Ansicht, dass die geforderten Angaben „Hergestellt aus Kunststoff“ oder „Produkt enthält Kunststoff” in der jeweiligen Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem ein Getränkebecher in Verkehr gebracht wird, nicht dem freien Waren- und Verbraucherverkehr auf dem Binnenmarkt Rechnung trägt.
Man bekenne sich zudem zu den Zielen des europäischen Green Deals und der Politik der Kreislaufwirtschaft, heißt es weiter, und habe in diesem Zusammenhang verschiedene Nachhaltigkeitsinitiativen gestartet. Daher würden Getränkebecher und ihre Verpackungen in der EU bereits mit bekannten Symbolen und Kennzeichnungen in Verkehr gebracht, um deren ordnungsgemäße Entsorgung, Sortierung und Wiederverwertung zu ermöglichen.
Ziel der Klage ist die Feststellung der Rechtswidrigkeit der in der VO 2020/2151 festgelegten Kennzeichnungsvorschriften für Getränkebecher und deren Nichtigerklärung. Die Anfechtungsklage hat allerdings keine aufschiebende Wirkung, so dass die Kennzeichnungspflichten ab dem 3. Juli 2021 bis zum rechtskräftigen Urteil weiter anzuwenden sind.
Unabhängig davon ist es erklärtes Ziel der sieben Kunststoffverpackungshersteller, andere Akteure in der Wertschöpfungskette, etwa Einzelhändler, Markenartikler, Foodservice-Unternehmen, auf die Auswirkungen der Kennzeichnung auch auf ihre Tätigkeit aufmerksam zu machen. Ein Urteil des EU-Gerichtes wird in ca. zwei Jahren erwartet.
Quelle: Paccor