VerpackDG tritt nicht zum 12. August in Kraft

Die Stillhaltefrist für das Gesetzgebungsverfahren verlängert sich.
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Die Europäische Kommission hat im TRIS-Notifizierungsverfahren zum deutschen Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts an die EU-Verpackungsverordnung PPWR eine begründete Stellungnahme abgegeben: Die Stillhaltefrist für das Gesetzgebungsverfahren verlängert sich bis zum 17. August 2026.

Mit dem Entwurf des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes (VerpackDG) will die Bundesregierung das nationale Verpackungsrecht an die ab dem 12. August 2026 geltende EU-Verpackungsverordnung 2025/40 anpassen. Im Mittelpunkt stehen Regelungen zur erweiterten Herstellerverantwortung, zur Registrierung von Herstellern, zu Verwertungs- und Berichtspflichten sowie zu Zuständigkeiten von Zentraler Stelle Verpackungsregister und Umweltbundesamt.

Darüber hinaus enthält der Entwurf Vorgaben zum Pfandsystem, zum Rezyklatgehalt von Einweg-Getränkeverpackungen sowie zum verpflichtenden Angebot von Mehrwegverpackungen für Speisen und Getränke zum Sofortverzehr.

PPWR und VerpackDG: Drei Monate bis zur Umsetzung – Dr. Markus W. Pauly | interpack 2026
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Zeitplan für VerpackDG fraglich

Nach Angaben im europäischen TRIS-System hat die EU-Kommission eine begründete Stellungnahme abgegeben. Dadurch verlängert sich die Stillhaltefrist des Notifizierungsverfahrens bis zum 17. August 2026. Gemäß bisherigen Planungen sollte das Gesetz noch vor der parlamentarischen Sommerpause verabschiedet werden.

Davon unberührt bleibt: Die EU-Verpackungsverordnung PPWR wird zum 12. August 2026 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten wirksam.