Die Europäische Kommission hat einen ersten Leitfaden zur Auslegung der Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) veröffentlicht. Das Dokument soll Unternehmen, Behörden und Marktteilnehmer bei der Anwendung der neuen Vorschriften unterstützen und für eine einheitliche Umsetzung in der EU sorgen. Die PPWR ist seit dem 11. Februar 2025 in Kraft und gilt ab dem 12. August 2026.
Der 58-seitige Leitfaden greift 33 zentrale Auslegungsfragen auf, die nach Angaben der Kommission von Mitgliedstaaten und Wirtschaftsakteuren an Brüssel herangetragen wurden. Ziel sei es, Rechtssicherheit zu schaffen und die praktische Umsetzung der Verordnung zu erleichtern. Die Kommission betont jedoch, dass das Dokument keine neuen Rechtsvorschriften schafft und die verbindliche Auslegung weiterhin allein dem Europäischen Gerichtshof vorbehalten bleibt.
Klarstellungen zu Verpackungsdefinition und Herstellerverantwortung
Zu den behandelten Themen gehören die Definition von Verpackungen, die Abgrenzung von Herstellern, Produzenten und Importeuren sowie Fragen zur erweiterten Herstellerverantwortung (EPR). So stellt die Kommission unter anderem klar, dass Blumentöpfe, die ausschließlich für Verkauf und Transport bestimmt sind, als Verpackung gelten können, während Produktionsbehälter im Gartenbau grundsätzlich nicht unter die Verpackungsdefinition fallen.
Darüber hinaus erläutert die Behörde die unterschiedliche Rolle von Herstellern und Produzenten. Während Hersteller für die Einhaltung der Nachhaltigkeits- und Kennzeichnungsvorgaben verantwortlich sind, tragen Produzenten die Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung in dem Mitgliedstaat, in dem die Verpackung erstmals in Verkehr gebracht wird und voraussichtlich zu Abfall wird.
PFAS-Verbot ohne Abverkaufsfrist
Besondere Bedeutung für die Verpackungsindustrie hat die Auslegung der neuen PFAS-Beschränkungen. Die Kommission bestätigt, dass für Lebensmittelkontaktverpackungen mit PFAS keine Übergangsregelung zur Aufbrauchung bestehender Lagerbestände vorgesehen ist. Verpackungen, die nach dem 12. August 2026 erstmals in Verkehr gebracht werden, müssen die neuen Grenzwerte einhalten. Bereits zuvor in Verkehr gebrachte Verpackungen dürfen jedoch weiterhin auf dem Markt verbleiben.
Rezyklierbarkeit und Kennzeichnung präzisiert
Der Leitfaden enthält zudem wichtige Aussagen zur Rezyklierbarkeit von Verpackungen. Zwar gilt die grundsätzliche Verpflichtung, nur recycelbare Verpackungen in Verkehr zu bringen, bereits ab dem 12. August 2026. Die detaillierten Anforderungen an das „Design for Recycling“ werden jedoch erst durch noch ausstehende delegierte Rechtsakte konkretisiert, für deren Umsetzung den Unternehmen anschließend eine Übergangsfrist von 24 Monaten eingeräumt wird.
Auch bei der Verpackungskennzeichnung schafft die Kommission Klarheit. Die künftigen EU-weit harmonisierten Kennzeichnungen sollen nationale Sortierhinweise ersetzen. Nach Ablauf der Übergangsfristen dürfen Mitgliedstaaten grundsätzlich keine zusätzlichen nationalen Kennzeichnungssysteme mehr verlangen.
Weitere Leitlinien angekündigt
Die Kommission weist darauf hin, dass weitere Durchführungsrechtsakte, delegierte Rechtsakte, Normungsaufträge und zusätzliche Leitlinien in den kommenden zwei bis drei Jahren folgen sollen. Das jetzt veröffentlichte Dokument soll bei Bedarf aktualisiert werden, wenn neue Praxiserfahrungen oder weitere Fragen aus der Wirtschaft vorliegen.
Quelle: EU-Kommission






