Die Europäische Kommission hat ihre im TRIS-Verfahren erhobenen Einwände gegen den deutschen Entwurf des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes (VerpackDG) nicht aufrechterhalten. Damit entfällt die zuvor verlängerte Stillhaltefrist, die das Gesetzgebungsverfahren verzögert hatte. Für das Bundesumweltministerium bedeutet dies, dass das VerpackDG nun wie geplant zum 12. August 2026 in Kraft treten könnte.
Die Entwicklung geht aus einer neuen Mitteilung im europäischen Notifizierungsverfahren hervor. Die Kommission hatte im Mai eine begründete Stellungnahme zum deutschen Gesetzentwurf abgegeben. Dadurch verlängerte sich die Stillhaltefrist zunächst bis zum 17. August 2026. Inhaltlich bezogen sich die Bedenken unter anderem auf einzelne Begriffsbestimmungen und Regelungen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Europäischen Verpackungsverordnung PPWR.
Verlängerte Stillhaltefrist entfällt
Mit der nun veröffentlichten Mitteilung entfällt die Wirkung der begründeten Stellungnahme. Das bedeutet, dass die verlängerte Stillhaltefrist nicht mehr greift. Aus dem Dokument selbst geht allerdings nicht hervor, dass die Kommission das Gesetz ausdrücklich gebilligt oder ein formelles „grünes Licht“ erteilt hat. Festgestellt wird vielmehr, dass die zuvor erhobenen Einwände nicht weiterverfolgt werden.
Für die Bundesregierung ist dies dennoch ein wichtiger Schritt. Das VerpackDG dient der Anpassung des deutschen Verpackungsrechts an die Vorgaben der EU-Verpackungsverordnung, die ab dem 12. August 2026 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten gilt.
Erfolg für die deutsche Argumentation
Mit dem Wegfall der verlängerten Stillhaltefrist sinkt das Risiko einer zeitlichen Lücke zwischen dem Geltungsbeginn der PPWR und den erforderlichen Anpassungen im nationalen Recht. Unternehmen entlang der Verpackungswertschöpfungskette erhalten damit voraussichtlich mehr Planungssicherheit für die Umsetzung der neuen europäischen Vorgaben.
Die Rücknahme der Einwände ist zugleich ein Erfolg für die Bundesregierung. In ihrer Stellungnahme hatte sie die von der Kommission kritisierten Regelungen detailliert verteidigt und deren Vereinbarkeit mit der PPWR begründet. Den Angaben zufolge betrafen die Einwände der Kommission insbesondere Begriffsdefinitionen im Gesetzentwurf sowie Vorgaben zum Herstellerregister. Deutschland argumentierte, dass die beanstandeten Regelungen entweder eigenständige nationale Definitionen darstellen oder Bereiche betreffen, die durch die PPWR nicht vollständig harmonisiert seien.
Berlin verwies demzufolge unter anderem auf die Notwendigkeit nationaler Definitionen für den Vollzug des Verpackungsrechts sowie auf die weiterhin zentrale Rolle des Verpackungsregisters, solange die auf EU-Ebene vorgesehene Registrierungsplattform noch nicht verfügbar sei. Dass die Kommission ihre begründete Stellungnahme nicht weiterverfolgt, spricht dafür, dass diese Argumentation im weiteren Verfahren überzeugt hat.
Ob das VerpackDG tatsächlich wie vorgesehen am 12. August 2026 in Kraft tritt, hängt nun von den verbleibenden nationalen Gesetzgebungsschritten ab.






