Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) klagte erfolgreich gegen „irreführende“ Biowerbung der VF Nutrition GmbH.
Ein Unternehmen darf nicht uneingeschränkt mit einer „biobasierten“ Verpackung werben, wenn ihr auch fossile Rohstoffe beigemengt sind. Das hat das Kammergericht Berlin gegen die VF Nutrition GmbH entschieden, die mit einem „vermeintlich“ biobasierten Tetra Pak für einen Pflanzendrink aus Erbsenprotein geworben hatte. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte kritisiert, die Werbung suggeriere eine Herstellung ausschließlich auf Basis nachwachsender Rohstoffe.
„Verpackung und Deckel sind biobasiert“, stand oben auf dem Karton des Produkts „vly Ungesüsst“, einem als Milchalternative angebotenen Pflanzendrink aus Erbsenprotein. Das kleine Sternchen am Ende des Satzes führte zu einem Hinweis auf die Webseite des Herstellers. Nur wer die Seite aufrief und dort nach näheren Angaben suchte, konnte herausfinden, dass die Verpackung nicht vollständig, sondern laut Hersteller nur zu 82 Prozent auf Grundlage nachwachsender Rohstoffe produziert wurde, erklärt der vzbv.
Mehrdeutige Werbung war „irreführend“
Das Kammergericht Berlin schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die strittige Werbung irreführend war. Der Begriff „biobasiert“ sei nicht eindeutig definiert. Er könne bedeuten, dass nachwachsende Rohstoffe lediglich den Grundstock bilden, dem im Rahmen des Herstellungsprozesses auch andere, fossile Rohstoffe beigefügt werden können. Ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher:innen werde den Begriff aber so verstehen, dass die beworbene Verpackung zu 100 % aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt worden sei. Die Gefahr der Irreführung werde in der Werbung nicht durch einen klarstellenden Hinweis beseitigt, heißt es. Der Sternchenhinweis auf die Webseite des Unternehmens reiche dafür nicht aus. Die Erläuterungen, die erst nach Aufruf der Webseite zur Kenntnis genommen werden konnten, seien jedenfalls zu spät. Allenfalls ein zu vernachlässigender Teil der Verbraucher:innen werde sich vor der Kaufentscheidung über die Zusammensetzung der Produktverpackung auf der Webseite des Herstellers informieren.
Gericht betont strenge Anforderungen an Biowerbung
Das Kammergericht betonte: Weil Begriffe wie „umweltfreundlich“ oder „bio“ oft mehrdeutig sind, sind strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbung mit Umweltschutzbegriffen zu stellen. Bei einer mehrdeutigen Aussage müsse bereits in der Werbung selbst eindeutig und klar erläutert werden, welche konkrete Bedeutung maßgeblich ist, um eine Irreführung zu vermeiden.
Mit der Entscheidung korrigierte das Kammergericht ein Urteil des Landgerichts Berlin (Az. 103 O 122/21), das die Unterlassungsklage des vzbv in erster Instanz noch abgelehnt hatte.
Urteil des KG Berlin vom 21.01.2025, Az. 5 U 103/22
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband