Schutzrechte 3: Neue Fördermöglichkeiten für Patentanmelder

Der Beginn des neuen Jahres hielt für zukünftige Patentanmelder und Markenanmelder einige Annehmlichkeiten bereit, die in den nächsten beiden Folgen dieser Reihe näher beleuchtet werden. Hier wird das neue Förderprogramm „Wissens- und Technologietransfer durch Patente und Normen”, kurz WIPANO (soweit es für KMU gilt) vorgestellt, das seit 1. Januar 2016 in Kraft ist.

Eine wesentliche Abweichung gegenüber dem vorherigen Programm SIGNO betrifft die maximale Fördersumme, die erheblich aufgestockt wurde, aber wie bisher in ihrem Umfang auch unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel steht. Insgesamt können nun für eine Basisanmeldung bis zu 16.575 Euro ausgereicht werden, ein mehr als doppelt so hohe Betrag im Vergleich zum Vorgängerprogramm. Dies entspricht wie bisher auch 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Identisch ist die frühere Regelung übernommen worden, nach der fünf Jahre vor der Antragstellung kein Patent oder Gebrauchsmuster angemeldet werden durfte, und wie üblich wird auch der vorzeitige Beginn der Maßnahme mit dem Verlust der Fördermöglichkeit sanktioniert.

Fünf Leistungspakete für KMU

Wenngleich die Patent oder Gebrauchsmusteranmeldung einschließlich vorbereitender Arbeiten den Hauptanteil des Fördervolumens darstellt, so ist eines der fünf Leistungspakete wiederum der„Verwertung” der Schutzrechte gewidmet. Hierzu gehören die Erarbeitung einer Verwertungsstrategie, die Prüfung der unterschiedlichen Verwertungsmöglichkeiten wie Auslizenzierung, Verkauf, Ausgründung, Exposé-Erstellung und Veröffentlichung, Identifikation und Ansprache potenzieller Verwerter, Abschluss von Geheimhaltungsvereinbarungen sowie Vorbereitung einer Verwertungsvereinbarung, einer Marketingkonzeption oder einer Normungsberatung. Sehr gern wird nach wie vor die finanzielle Unterstützung für Messeteilnahmen oder Geschäftsanbahnungen wie auch für den Prototypenbau oder eine begleitende Marken oder Designanmeldung durch den Patentanwalt zur anteiligen Finanzierung vorgeschlagen.

Schutz der Erfindung

Den Hauptteil des Programms macht aber der Schutz der Erfindung aus. In dessen Vorbereitung ermöglichen die Leistungspakete 1 und 2 eine Voreinschätzung durch eine Grob und Detailprüfung der Erfindungsmeldung, die eine Prüfung einschließlich Recherche zur Neuheit umfasst, ergänzt um eine Prüfung auf wirtschaftliche Verwertbarkeit und eine Kosten-Nutzen-Analyse. Hinzu kommen eine persönliche Beratung von Erfindern und ebenfalls ein Hinwirken auf ordnungsgemäße und vollständige Erfindungsmeldungen, wie sie gesetzlich vorgeschrieben sind. Dem Thema Arbeitnehmererfindungen wird im Laufe des Jahres noch ein gesonderter Beitrag in dieser Reihe gewidmet sein.

Mit dem Leistungspaket 3 sind verschiedene Hilfen im Vorfeld und im Zuge der eigentlichen Patentanmeldung vorgesehen. Das beginnt mit der Unterstützung bei der Auswahl und Beauftragung eines Patentanwalts und bei der Abstimmung der Schutzrechtsstrategie zwischen Zuwendungsempfänger und Patentanwalt. Der für die Leistungspakete 1 bis 3 und 5 vorgesehene „qualifizierte Dienstleister” übernimmt dabei auch einen Teil der Leistungen, die in einem größeren Unternehmen eine Patentabteilung übernehmen würde, und unterstützt den Firmenchef bei der Kommunikation mit dem Patentanwalt (beispielsweise bei der Erfassung und Überwachung von Fristen oder bei der Weiterleitung amtlicher Schreiben und Prüfberichte des Patentanwalts). Das ist ein interessanter Aspekt des neuen Programms, da gerade bei kleinen Unternehmen oft Kapazität oder Kompetenz nicht in ausreichendem Maß vorhanden sind für eine adäquate Beachtung der Mitteilungen des Patentanwalts. Weiterhin umfasst die mögliche Unterstützung im Rahmen des Leistungspakets 3 die unterstützende Begleitung sowohl der ursprünglichen Prio-Schutzrechtsanmeldung als auch darauf aufbauender weiterer Anmeldungen in anderen Ländern.

Mit dem Leistungspaket 4 können sämtliche Patentanwalts- und Amtsgebühren zur Hälfte gefördert werden, und zwar nicht nur für die ursprüngliche Anmeldung, sondern auch für alle davon abgeleiteten Nachanmeldungen, also für die gesamte Patentfamilie, wie es im Fachjargon heißt. Das stellt zugleich eine der maßgeblichen Neuerungen dar.

Autor: Hans-Peter Gottfried (Patentanwalt, Dresden)