29. Der Bundesrat sieht es als wichtiges Signal an, dass der Entwurf umfangreiche Mindestrezyklatquoten vorsieht, um die Förderung von Sekundärrohstoffen voranzutreiben und deren Benutzung in der Produktion zu verstetigen. Daher sieht der Bundesrat noch folgenden Anpassungsbedarf:
a) Der Bundesrat stellt fest, dass für Kunststoffverpackungen die Lizenzentgelte sowohl auf der Basis der Recyclingfähigkeit als auch auf der Basis der Rezyklatgehalte berechnet werden sollen. Dies stellt gegenüber Verpackungen aus anderen Materialien eine Sonderregelung dar, da bei diesen alleine die Recyclingfähigkeit berücksichtigt wird. Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass sowohl die Lenkungswirkung der Lizenzentgelte möglichst eindeutig als auch die Berechnung möglichst einfach sein sollte. Dadurch können die Lizenzentgelte ihre Wirkung am besten entfalten. Diese Erkenntnis ist auch in der Folgenabschätzung zur Verpackungsverordnung enthalten, wurde jedoch nicht im Verordnungsentwurf berücksichtigt. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, bei den Verhandlungen auf EU-Ebene darauf hinzuwirken, dass Basis für die Berechnung der Lizenzentgelte für Kunststoffverpackungen ausschließlich die Recyclingfähigkeit sein sollte.
b) Der Bundesrat ist sich bewusst, dass der Rezyklatgehalt in Kunststoffverpackungen im Unterschied zu anderen Verpackungsmaterialien vergleichsweise gering ist und daher wirksame Maßnahmen getroffen werden müssen, um den Rezyklatgehalt zu erhöhen. Eine wirksame Maßnahme könnte die Verschärfung der Anforderungen an die Bewertung der Recyclingfähigkeit in Anhang II Tabelle 2 des Verordnungsvorschlags sein. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei den Verhandlungen auf EU-Ebene darauf hinzuwirken, dass die Anforderungen an die Bewertung der Recyclingfähigkeit in Anhang II Tabelle 2 verschärft werden, zum Beispiel sollten die in Anhang II Tabelle 2 normierten Leistungsstufen D und E entfallen, da diese eine Recyclingfähigkeit von unter 80 Prozent – bezogen auf das Gewicht der Verpackungen – zulassen.
c) Um die Unterschiede zwischen industriellen/großgewerblichen und haushaltsnah erfassten Verpackungen vor allem hinsichtlich Größe, Material und Recyclingstrukturen angemessen zu berücksichtigen, sollten auch industrielle/großgewerbliche Verpackungen in Anhang II Tabelle 1 des Verordnungsvorschlags berücksichtigt werden.
d) Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass das derzeit vorgesehene Beurteilungskriterium zur sogenannten Recyclingfähigkeit in großem Maßstab, das eine Verwertungsinfrastruktur vorsieht, welche die Verpackungsabfälle von mindestens 75 Prozent der Verpackungsabfälle der Bevölkerung der EU abdeckt, wenig aussagekräftig ist. Dies könnte bereits durch wenige große Mitgliedstaaten erreicht werden. Der Ausbau von Infrastrukturen und Verwertungskapazitäten in den Mitgliedstaaten würde allein durch dieses Beurteilungskriterium nicht ausreichend gefördert werden. Die Recyclingfähigkeit im großen Maßstab könnte stattdessen auf die verfügbare Verwertungskapazität im Verhältnis zur anfallenden Menge an Verpackungsabfällen bezogen werden.
e) Die Vorgaben zur Recyclingfähigkeit stellen lediglich auf die Verpackung selbst ab und berücksichtigen nicht mögliche Wechselwirkungen mit dem Füllgut, die beispielsweise zu Restanhaftungen führen, die wiederum die Rezyklatqualität beeinträchtigen könnten. Nach Auffassung des Bundesrates sollten Verpackungen von schadstoffhaltigen Füllgütern entsprechend der Regelungen des Verpackungsgesetzes gesondert erfasst und verwertet werden. Hierzu bittet er die Bundesregierung, sich für die Aufnahme einer Definition schadstoffhaltiger Füllgüter in die Verordnung einzusetzen.