Verpackungssteuer in Tübingen ist nicht verfassungswidrig

Die Tübinger Verpackungssteuer ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.  Ein McDonalds Restaurant hatte Verfassungsbeschwerde eingelegt. Ohne Erfolg.

Die Steuer gilt in Tübingen seit Anfang 2022 für Einwegverpackungen, -geschirr und -besteck für Mitnahme-Lebensmittel, etwa Kaffeebecher, Pommesschalen oder Plastikbesteck. Dies soll Geld in den städtischen Haushalt bringen, der Vermüllung der Stadt entgegenwirken und Mehrwegsysteme stärken. Je Verpackung werden 50 Cent fällig, für Besteck 20 Cent.

Verfassungsbeschwerde von McDonalds Restaurant abgewiesen

Nachdem das Bundesverwaltungsgericht im Mai 2023 die Verpackungssteuer für rechtens erklärt hatte,  richtete die Betreiberin eines Tübinger McDonalds Restaurants eine Verfassungsbeschwerde an die Karlsruher Richter. 

In seiner heute (22.Januar 2025) veröffentlichten Entscheidung kommt das Bundesverfassungsgericht zu folgendem Schluß:

Insbesondere handelt es sich bei der Verpackungssteuer auch insoweit um eine „örtliche“ Verbrauchsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 Grundgesetz (GG), als der Verbrauch von Einwegartikeln beim Verkauf von „mitnehmbaren take-away-Gerichten oder -Getränken“ besteuert wird. Der mit der Verpackungssteuersatzung bezweckte Anreiz zur Verwendung von Mehrwegsystemen widerspricht auch keiner seit ihrem Inkrafttreten maßgeblichen Konzeption des bundesrechtlichen Abfallrechts.

Laut dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist die entscheidende Grundlage für die Verpackungssteuer, dass sie ausschließlich Einwegverpackungen betrifft, die bei der Ausgabe von Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr vor Ort genutzt werden. Diese Regelung zielt insbesondere auf Verpackungen ab, die häufig auch direkt in Tübingen im Abfall landen, etwa bei Fastfood-Gerichten wie Burgern oder Dönern. Da solche Speisen in der Regel noch vor Verlassen des Stadtgebiets konsumiert werden, ist es der Stadt erlaubt, für lokale Imbissbetriebe und Fastfood-Restaurants die Steuer zu erheben. Verpackungen für Essensreste, wie beispielsweise Schalen aus Restaurants, fallen hingegen nicht unter diese Regelung.

Keine Insolvenzen durch Verpackungssteuer

Im Beschluss wurde zudem klargestellt, dass die Steuer die Berufsfreiheit der Betreiber nicht verletzt. Der Betrag von 50 Cent pro Verpackung wird als verhältnismäßig betrachtet und dürfte keinen wirtschaftlich gesunden Betrieb in die Insolvenz treiben. Diese Einschätzung wird durch die bisherigen Erfahrungen bestätigt: Das Gericht hat keine Hinweise darauf, dass die Einführung der Steuer zu einer Welle von Insolvenzen geführt hätte. Die Stadt Tübingen erhebt diese Steuer seit Anfang 2022 und beschränkt sie auf Einwegverpackungen, unabhängig vom verwendeten Material. Mehrwegbehälter und -becher sind von der Steuer ausgenommen. 

Der Fastfood-Riese McDonald’s äußerte sich enttäuscht über die Entscheidung aus Karlsruhe. Solche lokal begrenzten Lösungen und individuell kommunale Verpackungssteuern seien für Unternehmen mit landesweiter Präsenz schwer umsetzbar, erklärte das Unternehmen schriftlich. Sie würden zu unverhältnismäßiger Bürokratie führen und der Gastronomie in einer wirtschaftlich schwierigen Phase die dringend benötigte Planungssicherheit nehmen.

Kommunale Verpackungssteuer konform mit EU-Recht

Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vor zwei Jahren hieß es bereits, dass das Abfallrecht des Bundes  einer kommunalen Verpackungssteuer nicht entgegen stehe. „Sie bezweckt die Vermeidung von Verpackungsabfall im Stadtgebiet und verfolgt damit auf lokaler Ebene kein gegenläufiges, sondern dasselbe Ziel wie der Unions- und der Bundesgesetzgeber.“ Nach EU-Recht stehe „die Abfallvermeidung in der Abfallhierarchie an oberster Stelle“. Kommunale Steuern, die Einwegverpackungen verteuern, seien danach nicht ausgeschlossen.

Bislang sind nur wenige Städte, darunter Konstanz und Freiburg, diesem Modell gefolgt.

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