Registrierungspflicht für Onlinehändler

Bild von einer Logistikhalle mit Versandverpackungen für Onlinehändler.
(Bild: shutterstock/Gorodenkoff)

Mit der Novelle des Verpackungsgesetzes sind besonders Onlinehändler von Neuerungen betroffen. Ab dem 1. Juli 2022 gilt auch für sie eine Registrierungspflicht für ihre Verpackungen. Der Registrierungsprozess startet ab dem 5. Mai 2022 und gibt Händlern die Zeit, sich auf die nötigen Veränderungen vorzubereiten. 

Onlinehändler bringen mit ihren Waren vor allem Versand- und Verkaufsverpackungen in Verkehr. Diese fallen typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall an. Wer solche Verpackungen vertreibt, hat verpackungsrechtliche Pflichten zu erfüllen: Konkret müssen sich die Händler im Verpackungsregister LUCID registrieren und die Entsorgung und das Recycling ihrer Verpackungen bezahlen. 

Dass Onlinehändler diese Pflichten erfüllen müssen, ist nicht neu. Verhalten sich die Händler nicht rechtskonform, drohen ihnen Bußgelder. Neu ist ab dem 1. Juli 2022 eine erweiterte Registrierungspflicht, die mit der Novelle des Verpackungsgesetzes in Kraft tritt: Bis zu diesem Zeitpunkt müssen sich alle Händler, die gewerbsmäßig in Deutschland verpackte Waren in Verkehr bringen, im Verpackungsregister LUCID registrieren – unabhängig von den jeweiligen Verpackungen.

Betroffen sind auch sogenannte Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht, wie Transport- oder Mehrwegverpackungen, für die bislang keine Registrierungspflicht bestand. Für Onlinehändler besteht Handlungsbedarf: Vertreiben Sie neben Versand, Verkaufs- und/oder Umverpackungen auch Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht, müssen sie ihre bestehende Registrierung im Verpackungsregister LUCID um die Angaben zu den weiteren Verpackungen erweitern (Änderungsregistrierung).

Der neue Registrierungsprozess startet ab dem 5. Mai 2022. Dadurch haben die betroffenen Onlinehändler genügend Zeit, sich rechtskonform zu verhalten. Einen Vertrag mit einem System müssen sie für die Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht jedoch nicht abschließen, auch die Angabe der Verpackungsmengen ist hierbei nicht nötig.

Änderungen für Marktplätze und Fullfillment-Dienstleister

Vertreiben Onlinehändler ihre verpackten Waren auf elektronischen Marktplätzen, werden sie spätestens ab Juli 2022 stärker kontrolliert: Die Marktplätze haben neue direkte Prüfpflichten und müssen kontrollieren, dass ihre Onlinehändler die verpackungsrechtlichen Pflichten erfüllen. Verstoßen die Verkäufer auf den Plattformen gegen die gesetzlichen Bestimmungen, dürfen die Marktplätze ihnen das Vertreiben der Waren nicht mehr ermöglichen.

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) stellt Marktplätzen eine Schnittstelle zum automatisierten Registerabruf zur Verfügung. So können sie tagesaktuell die Registrierung der Händler abprüfen.

Nicht nur für elektronische Marktplätze, sondern auch für Fulfillment-Dienstleister gelten neue Prüfpflichten: Ebenfalls ab Juli 2022 müssen diese sicherstellen, dass sich ihre Auftraggeber rechtskonform verhalten. Für Kunden, die gegen das Verpackungsgesetz verstoßen, dürfen sie ihre Leistungen künftig nicht mehr anbieten.

Quelle: Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister

Weitere Meldungen zum Verpackungsgesetz