Das deutsche Gebrauchsmuster feiert ein Jubiläum: Seit 125 Jahren hat dieses zweite technische Schutzrecht neben dem Patent seinen festen Platz im Mosaik der gewerblichen Schutzrechte. Dies soll Anlass für zwei Beiträge zum Thema sein. Als erstes werden die Hintergründe von der Entstehung und Entwicklung des Gebrauchsmusters beleuchtet. Das erste Gebrauchsmustergesetz vom 1. Juni 1891 bestimmte in § 1: „Modelle von Arbeitsgeräthschaften oder Gebrauchsgegenständen oder von Theilen derselben werden, insoweit sie den Arbeits- und Gebrauchszweck durch eine neue Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung dienen sollen, als Gebrauchsmuster nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt“. Das Gebrauchsmustergesetz bot jedenfalls erstmals eine rechtliche Grundlage für den Gebrauchsmusterschutz im Deutschen Kaiserreich, wo im Zuge des wirtschaftlichen Aufschwungs durch die fortschreitende Industrialisierung die Notwendigkeit für den Schutz von geistigem Eigentum erkannt wurde. Gewerblich anwendbare Erfindungen sollten mit einem „Deutschen Reichs-Gebrauchsmuster“ geschützt werden. Ein Ziel der Gesetzgeber war es auch, das Patentamt von der Prüfung von Erfindungen zu entlasten, die in wachsender Zahl beim Patentamt eingingen. Das zum 1. Oktober 1891 in Kraft getretene Gebrauchsmustergesetz machte das neue Schutzrecht schnell populär: die wöchentlich erscheinenden „Mittheilungen aus dem Kaiserlichen Patentamt" veröffentlichten bereits zwei Wochen später die ersten in die Rolle eingetragenen Gebrauchsmuster. Die Ausgabe der „Mittheilungen“ vom 10. November 1891 zeigte erstmals eine Statistik über die im Vormonat eingereichten 916 Anmeldungen. Die „beliebteste“ Klasse war Klasse 34 „Hauswirthschaftliche Geräthe“ mit 99 Eintragungen, gefolgt von Klasse 3 „Bekleidungsindustrie“ (57) und Klasse 33 „Hand- und Reisegeräthe“ sowie Klasse 44 „Kurzwaaren“ (jeweils 52). Diese statistische Erhebung gibt aber auch Auskunft über die regionale Herkunft der damaligen Anmelderschaft, wie das Deutsche Patent- und Markenamt in einer aktuellen Mitteilung aus Anlass des Jubiläums informiert. Von den 916 Anmeldungen des ersten Monats kam die Hälfte (456) aus dem Königreich Preußen, davon allein jede dritte Anmeldung aus Berlin (153). Die andere Hälfte der Anmeldungen verteilte sich auf die übrigen deutschen Bundesstaaten, allen voran die Königreiche Sachsen (158) und Bayern (94). Aus dem Ausland waren 50 Anmeldungen beim Kaiserlichen Patentamt eingereicht worden, was einem Anteil von 6 Prozent entspricht. Zum Vergleich: 2015 wurden beim Deutschen Patent- und Markenamt 14.277 Gebrauchsmuster angemeldet, davon 28 Prozent aus dem Ausland. Die anmeldestärksten Bundesländer waren Nordrhein-Westfalen (26 Prozent), Bayern (23 Prozent) und Baden-Württemberg (18 Prozent).
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