Schutzrechte 7: Designschutz national und international

Ein Schutzrecht, das neben Patent und Gebrauchsmuster auch im technischen Bereich wichtige Aufgaben erfüllt, insbesondere aber für gestaltete Produkte wie beispielsweise auch Verpackungen Anwendung findet, ist das eingetragene Design in Deutschland oder das Gemeinschaftsgeschmacksmuster im europäischen Rahmen.

Der Designschutz bietet sich neben dem klassischen Einsatzfeld für Produkte, die aus ihrer Gestaltung einen wesentlichen Teil ihres Wertes schöpfen, auch für „rein technische“ Erzeugnisse wie Maschinen an. Denn oft wird mit der Gestaltung einer Maschine eine bestimmte Wertschätzung des Produkts verbunden, vor alle, wenn der Kunde an der Gestaltung den Hersteller erkennt. Einem leistungsfähigen Wettbewerber könnte es dadurch beispielsweise gelingen, nach Umgehung der technischen Schutzrechte des Marktführers ein ähnliches Erzeugnis auf den Markt zu bringen, sodass der Marktführer aus seinem Patentportfolio heraus keine Möglichkeiten zum Eingreifen hat. Wenn der Wettbewerber mit seinem Produkt zudem noch die Gestaltung des Marktführers übernimmt, werden Interessenten mehr oder minder subtil zu dem Produkt des Wettbewerbers hingeführt. Ein die technischen Schutzrechte flankierender Designschutz des Marktführers könnte in dem skizzierten Fall einen Missbrauch der Wertschätzung vermeiden helfen.

Designschutz für neue Erzeugnisse

Ein Designschutz kann für neue Erzeugnisse beansprucht werden, die sinnvollerweise auch Designalternativen bieten. Wenn das Erzeugnis nämlich nur technische Merkmale aufweist, die für die Funktion unerlässlich sind, lässt sich daraus kein Verbietungsrecht ableiten. Eine Schraube zum Beispiel besteht aus Gewinde und Kopf, die für die technische Funktion unerlässlich sind. Kommt darüber hinaus keine Gestaltungshöhe hinzu, würde ein Design mangels materiell-rechtlicher Prüfung im Amt zwar in das Register eingetragen, bliebe aber für den praktischen Einsatz wirkungslos.

Hinsichtlich der Neuheit des Erzeugnisses steht dem Entwerfer eine zwölfmonatige Neuheitsschonfrist zur Verfügung. Eine Veröffentlichung des Erzeugnisses, die auf den Entwerfer zurückgeht, ist also zunächst nicht hinderlich für eine Anmeldung und einen wirksamen Designschutz. Wichtig ist auf jeden Fall, die charakteristischen Merkmale des Erzeugnisses in den bis zu zehn Ansichten, die für jedes Muster zur Anmeldung eingereicht werden können, herauszuarbeiten. Der Schutzbereich wird nämlich allein durch diese Darstellungen definiert. Was dort nicht erkennbar ist, nimmt nicht am Schutz teil.

Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Zu dem deutschen eingetragenen Design, früher als Geschmacksmuster bezeichnet, stellt das Gemeinschaftsgeschmacksmuster eine sinnvolle Alternative dar. Es gilt einheitlich in der gesamten EU und ist dank Harmonisierung den gleichen Regelungen unterworfen wie das kostengünstigere deutsche eingetragene Design. Die Harmonisierung gilt nicht zuletzt für die maximale Laufzeit des Registerrechts von 25 Jahren, erreichbar nach schrittweiser Verlängerung.

Internationale Anmeldung

Ein besonders interessantes Instrument im europäischen Rahmen stellt das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster dar. Es entsteht, ähnlich wie das Urheberrecht, schon mit der Veröffentlichung des Musters, bleibt über drei Jahre wirksam und schützt gegen nachweisbare Nachahmung. Für international tätige Unternehmen bietet, neben der Einzelanmeldung in den angestrebten Schutzländern über einen lokalen Anwalt, die World Intellectual Property Organisation (WIPO) mit Sitz in Genf ein Verfahren an, bei dem die Länder einzeln oder im Bündel aus einer begrenzten Anzahl von Mitgliedsstaaten ausgewählt werden können. Die Basis hierfür bildet eine internationale Anmeldung nach dem Haager Musterabkommen, eingereicht bei der WIPO. Die Anmeldung lässt sich relativ einfach verwalten.

Autor: Hans-Peter Gottfried (Patentanwalt, Dresden)