Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) hat am Montag einen Gesetzentwurf gegen irreführende Umweltwerbung vorgestellt. Künftig sollen Begriffe wie „umweltfreundlich“ oder „klimaneutral“ nur noch mit belastbaren Nachweisen verwendet werden dürfen. Auch für Hersteller und Händler von Verpackungen ergeben sich daraus konkrete Pflichten – etwa in Bezug auf Recycling- und Materialangaben.
Am Montag hat Bundesjustizministerin Stefanie Hubig in Berlin einen Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vorgestellt. Ziel ist es, Verbraucherinnen und Verbraucher vor irreführenden Umweltversprechen zu schützen – etwa dann, wenn Produkte als „nachhaltig“, „klimaneutral“ oder „umweltschonend“ beworben werden, ohne dass dies nachvollziehbar belegt ist.
Der Entwurf ist Teil der Umsetzung der EU-Richtlinie über unlautere Handelspraktiken, die bereits im Frühjahr 2024 beschlossen wurde. Deutschland muss die Vorgaben bis spätestens 27. März 2026 in nationales Recht übertragen.
Was sich für die Verpackungsbranche ändert
Für Hersteller und Händler von Verpackungen ergeben sich aus der geplanten Neuregelung klare Anforderungen. Umweltbezogene Aussagen wie „biologisch abbaubar“, „recycelbar“, „nachhaltig“ oder „kompostierbar“ sollen nur dann zulässig sein, wenn sie durch überprüfbare Informationen gestützt werden können.
Auch optische Gestaltungselemente – etwa grüne Farben, Blätter-Symbole oder das Wort „umweltschonend“ – könnten künftig kritisch geprüft werden, wenn sie den Eindruck erwecken, ein Produkt sei ökologischer als es tatsächlich ist. Entscheidend ist, dass diese Aussagen für die durchschnittliche Verbraucherin oder den durchschnittlichen Verbraucher nicht irreführend sind.
„Unternehmen müssen künftig nicht nur ihre Aussagen klar und transparent machen, sondern auch in der Lage sein, auf Nachfrage entsprechende Nachweise vorzulegen“, heißt es in der Begründung des Entwurfs.
Verbot pauschaler Aussagen
Werbebotschaften wie „umweltfreundlich“ oder „CO₂-neutral“ sollen nur noch erlaubt sein, wenn sie auf einer transparenten, belegbaren und allgemein anerkannten Methodik beruhen. Unternehmen müssen solche Nachweise auf Nachfrage vorlegen können – etwa durch Ökobilanzen, Zertifizierungen oder Studien.
Pauschale oder vage Aussagen ohne Erläuterung könnten künftig als wettbewerbswidrig gelten. Laut Gesetzentwurf drohen Abmahnungen, Bußgelder oder rechtliche Schritte, wenn Firmen gegen die neuen Vorgaben verstoßen.

(Foto: Bundesregierung/Sandra Steins)
„‚Klimafreundlich‘, ‚biologisch abbaubar‘ oder ‚CO2-neutral‘: Solche Werbeaussagen klingen positiv, aber oft ist unklar, was genau sich dahinter verbirgt. Das wollen wir ändern: Werbung mit Umweltaussagen soll künftig voraussetzen, dass man die Aussage auch belegen kann. Das ist im Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher – und im Interesse von allen Unternehmen, deren Produkte wirklich umweltfreundlich sind. Umweltaussagen dürfen nicht zu bedeutungslosen Worthülsen verkommen. Wir sorgen dafür, dass Verbraucherinnen und Verbraucher eine informierte Kaufentscheidung treffen können und der Wettbewerb mit Umweltaussagen fair ist.“
Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig
Umsetzung soll im ersten Halbjahr 2026 erfolgen
Der Gesetzentwurf setzt eine EU-Richtlinie aus dem sogenannten „New Deal for Consumers“ um. Die Regelung wird europaweit Mindeststandards gegen Greenwashing schaffen. Laut Ministerium ist eine Verabschiedung des Gesetzes im Jahr 2025 geplant, um das Inkrafttreten bis spätestens 2026 sicherzustellen.
Dabei soll das Gesetz auch Sanktionen ermöglichen: Wer künftig gegen die Regeln verstößt, muss mit Abmahnungen, Unterlassungsklagen oder Bußgeldern rechnen.
Neue Sorgfaltspflicht für Werbeaussagen
Für Unternehmen der Verpackungsindustrie bedeutet das: Marketingaussagen zu Materialeigenschaften und Umweltauswirkungen rücken stärker in den Fokus. Aussagen zur Recyclingfähigkeit, zur Nutzung nachwachsender Rohstoffe oder zum CO₂-Fußabdruck müssen künftig mit konkreten Daten untermauert werden – etwa durch Ökobilanzen, Zertifikate oder wissenschaftliche Studien.
Auch standardisierte und europaweit anerkannte Label könnten künftig an Bedeutung gewinnen, um eine einheitliche Verständlichkeit zu fördern und gleichzeitig den rechtlichen Anforderungen zu genügen.
Neuer Handlungsbedarf für verpackende Unternehmen
Das geplante Gesetz dürfte in der Verpackungsbranche für Anpassungen sorgen. Wer mit Umwelteigenschaften seiner Verpackung wirbt – ob Hersteller, Markenartikler oder Händler – muss seine Kommunikation künftig noch sorgfältiger prüfen und dokumentieren. Besonders betroffen sind Aussagen, die sich auf biologische Abbaubarkeit, Kompostierbarkeit, Recyclingfähigkeit oder Klimaneutralität beziehen.
Die Frist zur Umsetzung der neuen Regelungen endet im Frühjahr 2026 – die Vorbereitungen in Unternehmen sollten jedoch frühzeitig beginnen.
Der Gesetzentwurf ist hier im Wortlaut abzurufen