Es gibt, seit dem spektakulären Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Januar, kaum eine Kommune in Deutschland, die nicht über die Einführung einer Verpackungssteuer nach Tübinger Vorbild nachdenkt.
Ein interessantes Detail aus der Universitätsstadt am Neckar war jedoch bis dato eher weniger bekannt: Speisen und Getränke in Einwegverpackungen, die im McDrive der Tübinger McDonalds-Filiale erstanden werden, fallen nicht unter die Verpackungssteuer.
Wir dokumentieren die Antwort des Tübinger Rathauses auf unsere Anfrage im Wortlaut:
Wegen der Ortslage der McDonalds Filiale (wenige hundert Meter von der Gemarkungsgrenze zu Kusterdingen entfernt) und dem „sofortigen Verzehr an Ort und Stelle“ als Grundlage für die Verpackungssteuer hat sich die Universitätsstadt Tübingen unter der Berücksichtigung des sogenannten „Speiseeis-Urteil“ dazu entschieden, den Drive-in von der Verpackungssteuer auszunehmen. Siehe Auslegungshinweise § 1 Frage 3 (3.8) Hinweise zum „drive-in/drive-through“-Verkauf:
3.8 Hinweise zum „drive in/drive through“ – Verkauf
Speisen und Getränke in Einwegverpackungen, die über einen sogenannten „drive in“ verkauft werden, fallen nicht unter die Verpackungsteuer. Der Grund dafür ist die gezielte Art des Verkaufs an Personen, welche ausschließlich mit einem motorisierten Fortbewegungsmittel mit großer Reichweite einkaufen. Durch das motorisierte Fortbewegungsmittel ist innerhalb sehr kurzer Zeit ein erheblicher Ortswechsel nach erfolgtem Einkauf möglich. Auch bei heißen oder kalten, schnell verderblichen Speisen oder Getränken erscheint es daher als möglich, dass ein Verzehr der Speise/des Getränks und damit der Verbrauch der Einwegverpackung in diesem Sonderfall außerhalb der Universitätsstadt Tübingen erfolgen kann. Der Satzungswortlaut wird in diesem Fall dahingehend ausgelegt, dass diese Einwegverpackungen nicht besteuert werden.
Besonderer Hinweis zur satzungsgemäßen Definition „drive in“:
Verkauf nur an „motorisierte“ Kundschaft, die aus dem Auto heraus, auf dem Motorrad oder einem kennzeichenpflichtigen Pedelec/Ebike sitzend einkauft. Es genügt nicht zur Annahme eines „drive in“, wenn ein Geschäft „auch“ über einen Parkplatz verfügt und die Kundschaft hier auch parken kann.