Das Bundesverwaltungsgericht hat klargestellt, dass bei abgepackter Wurst die Nennfüllmenge exakt eingehalten werden muss. Für Verpackungsunternehmen bedeutet das: Wer weniger einfüllt, handelt ordnungswidrig – auch wenn der Verbraucher dies kaum bemerkt.
Lebensmittelhersteller und Verpackungsunternehmen, die Wurstwaren vorverpackt in den Handel bringen, müssen sich künftig noch genauer an gesetzliche Vorgaben zur Füllmenge halten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in einem Urteil vom 6. Mai 2025 (Az.: BVerwG 8 C 4.24) entschieden.
Gegenstand der Entscheidung war die Verpackung einer Aufschnitt-Wurst, bei der die angegebene Füllmenge laut einer Stichprobe mehrfach leicht unterschritten wurde. Das zuständige Landesamt hatte daraufhin das Inverkehrbringen untersagt. Dagegen klagte das Unternehmen – ohne Erfolg.
Kein Spielraum bei der Nennfüllmenge
Die Richter urteilten: Die Unterschreitung der Füllmenge stellt einen Verstoß gegen die Fertigpackungsverordnung (FPackV) dar. Zwar gibt es laut Mess- und Eichrecht gewisse Toleranzen, doch diese dienen nur der Kontrolle ganzer Produktionschargen – nicht als pauschaler Spielraum für einzelne Verpackungen.
Laut Urteil „muss die tatsächliche Füllmenge bei einzelnen Packungen grundsätzlich mit der Nennfüllmenge übereinstimmen“. Nur bei produktionstechnisch unvermeidbaren Schwankungen könne ausnahmsweise ein Abweichen gerechtfertigt sein.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte damit die Linie der Vorinstanzen und stärkte die Position der Marktüberwachungsbehörden.
Auswirkungen für Verpacker und Lebensmittelbetriebe
Für Hersteller und Abfüller – insbesondere in der Fleisch- und Wurstbranche – hat das Urteil weitreichende Folgen. Sie müssen sicherstellen, dass jede einzelne Verpackung tatsächlich die aufgedruckte Menge enthält. Die gängige Praxis, sich auf durchschnittliche Werte oder eine rechnerische Ausgleichung über die Produktionslinie zu berufen, reicht damit nicht mehr aus.
Verstöße gegen die Füllmengenregelung können als Ordnungswidrigkeit geahndet und mit Bußgeldern oder Vertriebsverboten belegt werden. Besonders betroffen sind mittelständische Betriebe mit weniger automatisierten Abfüllprozessen, bei denen Schwankungen in der Füllmenge technisch bedingt häufiger auftreten können.
Technische Präzision gefragt
Hersteller sind damit gut beraten, in präzise Wäge- und Abfülltechnik zu investieren und regelmäßig Kontrollmessungen durchzuführen. Denn auch geringe Abweichungen – etwa bei 100-Gramm-Packungen von Wurstaufschnitt – können im Falle einer Beanstandung zur Vertriebsuntersagung führen.
Verpackungstechnisch bedeutet das: Nur exakte, verlässlich steuerbare Portionierungssysteme und regelmäßige interne Qualitätssicherungsprozesse garantieren die rechtssichere Einhaltung der Vorgaben.
Auch Informationspflichten im Blick
Neben der Füllmenge steht bei vorverpackter Wurst auch die korrekte Kennzeichnung im Fokus. Laut Bundesverwaltungsgericht ist die Nennfüllmenge nicht nur eine quantitative Angabe, sondern eine verbraucherschützende Information. Ihre Einhaltung sei daher auch ein Gebot der Transparenz und Teil der Kennzeichnungspflicht nach EU-Lebensmittelrecht.
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Pressemitteilung Nr. 35/2025 vom 6. Mai 2025
Vollständige Mitteilung des Gerichts